Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik. selben Mittels bedient haben, und den Grund, daß dasselbe beiletztern nicht erwähnt wird, vermag ich daher nicht in einer syste- matischen Verschiedenheit derselben von den Servituten, sondern nur in rein historischen Verhältnissen zu erblicken. 177) Das Gegenstück zu dem eben besprochenen Fall liefert die So weit das höchst dürftige Material, welches unsere Quellen Halten wir uns hier an die drei Grundformen des römischen 177) Wie Dirksen a. a. O. S. 119 es thut. 178) L. 3 L. 6 pr. L. 7 pr. Comm. praed. (8. 4). Daß ich, was hier
von der traditio gesagt wird, auf die beiden Geschäftsformen im Texte be- ziehe, wird keiner Rechtfertigung bedürfen. Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. ſelben Mittels bedient haben, und den Grund, daß daſſelbe beiletztern nicht erwähnt wird, vermag ich daher nicht in einer ſyſte- matiſchen Verſchiedenheit derſelben von den Servituten, ſondern nur in rein hiſtoriſchen Verhältniſſen zu erblicken. 177) Das Gegenſtück zu dem eben beſprochenen Fall liefert die So weit das höchſt dürftige Material, welches unſere Quellen Halten wir uns hier an die drei Grundformen des römiſchen 177) Wie Dirkſen a. a. O. S. 119 es thut. 178) L. 3 L. 6 pr. L. 7 pr. Comm. praed. (8. 4). Daß ich, was hier
von der traditio geſagt wird, auf die beiden Geſchäftsformen im Texte be- ziehe, wird keiner Rechtfertigung bedürfen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0152" n="136"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Die Analytik.</fw><lb/> ſelben Mittels bedient haben, und den Grund, daß daſſelbe bei<lb/> letztern nicht erwähnt wird, vermag ich daher nicht in einer ſyſte-<lb/> matiſchen Verſchiedenheit derſelben von den Servituten, ſondern<lb/> nur in rein hiſtoriſchen Verhältniſſen zu erblicken. <note place="foot" n="177)">Wie <hi rendition="#g">Dirkſen</hi> a. a. O. S. 119 es thut.</note></p><lb/> <p>Das Gegenſtück zu dem eben beſprochenen Fall liefert die<lb/> Beſtellung von Prädialſervituten zu Gunſten des Erwerbers.<lb/> Der bisherige Eigenthümer führt unter den dem zu übertragen-<lb/> den Grundſtücke zuſtehenden Servituten auch diejenige auf, welche<lb/> er auf das von ihm zurückbehaltene Grundſtück übernehmen will,<lb/> es erſcheint alſo auch hier wiederum die Servitutbeſtellung nicht<lb/> als beſonderes Rechtsgeſchäft, ſondern als eine Modalität der<lb/> Eigenthumsübertragung. Während das <hi rendition="#aq">praedium</hi> in jenem<lb/> Fall als <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">serviens</hi>,</hi> wird es in dieſem als <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">dominans</hi></hi> über-<lb/> geben. <note place="foot" n="178)"><hi rendition="#aq">L. 3 L. 6 pr. L. 7 pr. Comm. praed.</hi> (8. 4). Daß ich, was hier<lb/> von der <hi rendition="#aq">traditio</hi> geſagt wird, auf die beiden Geſchäftsformen im Texte be-<lb/> ziehe, wird keiner Rechtfertigung bedürfen.</note></p><lb/> <p>So weit das höchſt dürftige Material, welches unſere Quellen<lb/> uns meines Wiſſens für die Frage von der Cumulation mehrerer<lb/><hi rendition="#g">ungleichartiger</hi> Rechtsgeſchäfte darbieten. Es verbleibt uns<lb/> jetzt noch die Frage von der Möglichkeit <hi rendition="#g">gleichartiger</hi> Rechts-<lb/> geſchäfte.</p><lb/> <p>Halten wir uns hier an die drei Grundformen des römiſchen<lb/> Geſchäftslebens (§. 46) die <hi rendition="#aq">mancipatio, in jure cessio</hi> und <hi rendition="#aq">sti-<lb/> pulatio,</hi> ſo darf zunächſt für die <hi rendition="#aq">in jure cessio,</hi> wenn ſonſt der<lb/> Schluß von der Vindication auf ſie ein berechtigter iſt, die Un-<lb/> zuläſſigkeit einer ſolchen Cumulation unbedenklich behauptet wer-<lb/> den. Konnte man nicht mehrere Gegenſtände mit einem Male<lb/> vindiciren, ſo konnte man ſie auch nicht durch Scheinvindication<lb/> mit einem Male vor Gericht <hi rendition="#g">abtreten</hi>; dem Satz: <hi rendition="#g">ſo viel<lb/> Gegenſtände, ſo viel Vindicationen</hi> (S. 32), muß<lb/> der entſprochen haben: <hi rendition="#g">ſo viel Gegenſtände, ſo viel Akte<lb/> der <hi rendition="#aq">in jure cessio.</hi></hi> So weit, wie das <hi rendition="#g">ausſchließliche</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [136/0152]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
ſelben Mittels bedient haben, und den Grund, daß daſſelbe bei
letztern nicht erwähnt wird, vermag ich daher nicht in einer ſyſte-
matiſchen Verſchiedenheit derſelben von den Servituten, ſondern
nur in rein hiſtoriſchen Verhältniſſen zu erblicken. 177)
Das Gegenſtück zu dem eben beſprochenen Fall liefert die
Beſtellung von Prädialſervituten zu Gunſten des Erwerbers.
Der bisherige Eigenthümer führt unter den dem zu übertragen-
den Grundſtücke zuſtehenden Servituten auch diejenige auf, welche
er auf das von ihm zurückbehaltene Grundſtück übernehmen will,
es erſcheint alſo auch hier wiederum die Servitutbeſtellung nicht
als beſonderes Rechtsgeſchäft, ſondern als eine Modalität der
Eigenthumsübertragung. Während das praedium in jenem
Fall als serviens, wird es in dieſem als dominans über-
geben. 178)
So weit das höchſt dürftige Material, welches unſere Quellen
uns meines Wiſſens für die Frage von der Cumulation mehrerer
ungleichartiger Rechtsgeſchäfte darbieten. Es verbleibt uns
jetzt noch die Frage von der Möglichkeit gleichartiger Rechts-
geſchäfte.
Halten wir uns hier an die drei Grundformen des römiſchen
Geſchäftslebens (§. 46) die mancipatio, in jure cessio und sti-
pulatio, ſo darf zunächſt für die in jure cessio, wenn ſonſt der
Schluß von der Vindication auf ſie ein berechtigter iſt, die Un-
zuläſſigkeit einer ſolchen Cumulation unbedenklich behauptet wer-
den. Konnte man nicht mehrere Gegenſtände mit einem Male
vindiciren, ſo konnte man ſie auch nicht durch Scheinvindication
mit einem Male vor Gericht abtreten; dem Satz: ſo viel
Gegenſtände, ſo viel Vindicationen (S. 32), muß
der entſprochen haben: ſo viel Gegenſtände, ſo viel Akte
der in jure cessio. So weit, wie das ausſchließliche
177) Wie Dirkſen a. a. O. S. 119 es thut.
178) L. 3 L. 6 pr. L. 7 pr. Comm. praed. (8. 4). Daß ich, was hier
von der traditio geſagt wird, auf die beiden Geſchäftsformen im Texte be-
ziehe, wird keiner Rechtfertigung bedürfen.
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