Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.B. Das Rechtsgeschäft. Einfachheit des Rechtsverhältnisses. §. 53. Gebiet der in jure cessio (B. 2 S. 585) wird sich mithin auchder Grundsatz der Unzulässigkeit der Cumulation der dadurch zu bewerkstelligenden Geschäfte erstreckt haben, so daß also z. B. die Emancipation mehrerer Kinder oder die Freilassung mehrerer Sklaven durch einen Akt ausgeschlossen gewesen sein wird. Für die mancipatio hat jener Schluß von der rei vindicatio Die Stipulation kann den verschiedenartigsten Obliga- 179) Gaj. II, 87.
B. Das Rechtsgeſchäft. Einfachheit des Rechtsverhältniſſes. §. 53. Gebiet der in jure cessio (B. 2 S. 585) wird ſich mithin auchder Grundſatz der Unzuläſſigkeit der Cumulation der dadurch zu bewerkſtelligenden Geſchäfte erſtreckt haben, ſo daß alſo z. B. die Emancipation mehrerer Kinder oder die Freilaſſung mehrerer Sklaven durch einen Akt ausgeſchloſſen geweſen ſein wird. Für die mancipatio hat jener Schluß von der rei vindicatio Die Stipulation kann den verſchiedenartigſten Obliga- 179) Gaj. II, 87.
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B. Das Rechtsgeſchäft. Einfachheit des Rechtsverhältniſſes. §. 53.
Gebiet der in jure cessio (B. 2 S. 585) wird ſich mithin auch
der Grundſatz der Unzuläſſigkeit der Cumulation der dadurch zu
bewerkſtelligenden Geſchäfte erſtreckt haben, ſo daß alſo z. B. die
Emancipation mehrerer Kinder oder die Freilaſſung mehrerer
Sklaven durch einen Akt ausgeſchloſſen geweſen ſein wird.
Für die mancipatio hat jener Schluß von der rei vindicatio
keine Geltung, und von ihr iſt wenigſtens in einer Anwendung,
nämlich hinſichtlich der Eigenthumsübertragung, die Möglichkeit
einer Cumulation ausdrücklich bezeugt. Von beweglichen res
mancipi, ſagt Ulpian (Fragm. XIX, 6), laſſen ſich mit einem
Male ſo viele mancipiren, als man mit der Hand faſſen kann,
von unbeweglichen ſo viel, als man Luſt hat. Daß dieſer Rechts-
ſatz bereits dem älteren Recht bekannt geweſen, muß ich mir
erlauben zu bezweifeln. Ich will dem Umſtande, daß Gajus
bei ſeiner Darſtellung der mancipatio (I, 119—122) Nichts von
ihm zu melden weiß, keine allzuhohe Beweiskraft beilegen, ob-
gleich er doch immer mit ins Gewicht fällt; allein wer mir bisher
gefolgt iſt und eine Anſchauung gewonnen hat von dem analyti-
ſchen Geiſte, der die ganze alte Jurisprudenz beſeelt, von der
Strenge und Folgerichtigkeit ihrer Methode, der wird, wie ich
glaube, nicht anſtehen, meinen Zweifel zu theilen. Man könnte
mir den Einwand machen, daß die Beſchränkung der Mancipa-
tion auf einen einzigen Gegenſtand in gewiſſen Anwendungsfällen
z. B. bei der Uebertragung einer Heerde mit zu großen prakti-
ſchen Unzuträglichkeiten verbunden geweſen ſei. Allein abgeſehen
davon, daß ſich für dieſen Zweck die in jure cessio darbot (nach
dem Vorbild der Vindication einer Heerde S. 38), ſo dürfte
die Unbequemlichkeit nicht allzu hoch anzuſchlagen ſein, indem
mit Hülfe einiger Sklaven, die bekanntlich der Mancipation fähig
waren, 179) auch die ſtattlichſte Heerde ſich ſtückweis in einigen
Stunden mancipiren ließ.
Die Stipulation kann den verſchiedenartigſten Obliga-
179) Gaj. II, 87.
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