Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik. Handeln einer einzigen Person bestehen, braucht die Einheitdes Akts nicht erst vorgeschrieben zu werden, sie macht sich fac- tisch von selbst, denn es fehlt an jeder Versuchung zum Gegen- theil. Ganz anders aber bei Rechtsgeschäften, welche, wie das mündliche Testament, regelmäßig eine längere Dauer in Anspruch nehmen oder ein Handeln mehrerer Personen erfordern, wie z. B. die Verträge. Bei ihnen hat das Recht, wenn es einmal die Einheit des Akts beachtet wissen will, auch allen Grund sie ausdrücklich zu fordern. Unsere Quellen erwähnen dieses Re- quisit zwar nur für das Testament, die Stipulation und die tutoris auctoritas, 184) allein es unterliegt mir nicht dem gering- sten Zweifel, daß dasselbe für sämmtliche Geschäfte des älte- ren Rechts gegolten hat. Für die mancipatio (und mithin auch das nexum) und die in jure cessio erblicke ich eine indirecte Bestätigung desselben in dem Erforderniß der Gegenwart der Partheien. Für das Obligationenrecht hängt die Richtigkeit dieser Behauptung von dem an späterer Stelle zu erbringenden Be- weise ab, daß die formlosen Verträge ihre Klagbarkeit erst dem neuern Recht verdanken. Mit dem nackten Aussprechen dieses Grundsatzes ist aber Bei allen Rechtsgeschäften, welche ein Handeln mehrerer 184) Für das Testament: L. 21 §. 3 qui test. (28. 1): uno con-
textu actus, für die Stipulation: L. 137 pr. de V. O. (45. 1) con- tinuus actus (B. 2 S. 582), für die tut. auctor. §. 2 I. de auct. tut. (1. 21) statim in ipso negotio. Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. Handeln einer einzigen Perſon beſtehen, braucht die Einheitdes Akts nicht erſt vorgeſchrieben zu werden, ſie macht ſich fac- tiſch von ſelbſt, denn es fehlt an jeder Verſuchung zum Gegen- theil. Ganz anders aber bei Rechtsgeſchäften, welche, wie das mündliche Teſtament, regelmäßig eine längere Dauer in Anſpruch nehmen oder ein Handeln mehrerer Perſonen erfordern, wie z. B. die Verträge. Bei ihnen hat das Recht, wenn es einmal die Einheit des Akts beachtet wiſſen will, auch allen Grund ſie ausdrücklich zu fordern. Unſere Quellen erwähnen dieſes Re- quiſit zwar nur für das Teſtament, die Stipulation und die tutoris auctoritas, 184) allein es unterliegt mir nicht dem gering- ſten Zweifel, daß daſſelbe für ſämmtliche Geſchäfte des älte- ren Rechts gegolten hat. Für die mancipatio (und mithin auch das nexum) und die in jure cessio erblicke ich eine indirecte Beſtätigung deſſelben in dem Erforderniß der Gegenwart der Partheien. Für das Obligationenrecht hängt die Richtigkeit dieſer Behauptung von dem an ſpäterer Stelle zu erbringenden Be- weiſe ab, daß die formloſen Verträge ihre Klagbarkeit erſt dem neuern Recht verdanken. Mit dem nackten Ausſprechen dieſes Grundſatzes iſt aber Bei allen Rechtsgeſchäften, welche ein Handeln mehrerer 184) Für das Teſtament: L. 21 §. 3 qui test. (28. 1): uno con-
textu actus, für die Stipulation: L. 137 pr. de V. O. (45. 1) con- tinuus actus (B. 2 S. 582), für die tut. auctor. §. 2 I. de auct. tut. (1. 21) statim in ipso negotio. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0160" n="144"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Die Analytik.</fw><lb/> Handeln einer <hi rendition="#g">einzigen</hi> Perſon beſtehen, braucht die Einheit<lb/> des Akts nicht erſt vorgeſchrieben zu werden, ſie macht ſich <hi rendition="#g">fac-<lb/> tiſch</hi> von ſelbſt, denn es fehlt an jeder Verſuchung zum Gegen-<lb/> theil. Ganz anders aber bei Rechtsgeſchäften, welche, wie das<lb/> mündliche Teſtament, regelmäßig eine längere Dauer in Anſpruch<lb/> nehmen oder ein Handeln <hi rendition="#g">mehrerer</hi> Perſonen erfordern, wie<lb/> z. B. die Verträge. Bei ihnen hat das Recht, wenn es einmal<lb/> die Einheit des Akts beachtet wiſſen will, auch allen Grund ſie<lb/> ausdrücklich zu fordern. Unſere Quellen erwähnen dieſes Re-<lb/> quiſit zwar nur für das Teſtament, die Stipulation und die<lb/><hi rendition="#aq">tutoris auctoritas,</hi> <note place="foot" n="184)">Für das <hi rendition="#g">Teſtament</hi>: <hi rendition="#aq">L. 21 §. 3 qui test. (28. 1): <hi rendition="#g">uno con-<lb/> textu</hi> actus,</hi> für die <hi rendition="#g">Stipulation</hi>: <hi rendition="#aq">L. 137 pr. de V. O. (45. 1) <hi rendition="#g">con-<lb/> tinuus</hi> actus</hi> (B. 2 S. 582), für die <hi rendition="#aq">tut. auctor. §. 2 I. de auct. tut.<lb/> (1. 21) statim in ipso negotio.</hi></note> allein es unterliegt mir nicht dem gering-<lb/> ſten Zweifel, daß daſſelbe für <hi rendition="#g">ſämmtliche</hi> Geſchäfte des älte-<lb/> ren Rechts gegolten hat. Für die <hi rendition="#aq">mancipatio</hi> (und mithin<lb/> auch das <hi rendition="#aq">nexum</hi>) und die <hi rendition="#aq">in jure cessio</hi> erblicke ich eine indirecte<lb/> Beſtätigung deſſelben in dem Erforderniß der <hi rendition="#g">Gegenwart</hi> der<lb/> Partheien. Für das Obligationenrecht hängt die Richtigkeit dieſer<lb/> Behauptung von dem an ſpäterer Stelle zu erbringenden Be-<lb/> weiſe ab, daß die formloſen Verträge ihre Klagbarkeit erſt dem<lb/> neuern Recht verdanken.</p><lb/> <p>Mit dem nackten Ausſprechen dieſes Grundſatzes iſt aber<lb/> wenig gewonnen; einen wirklichen Werth kann er vielmehr nur<lb/> dadurch gewinnen, daß wir uns ſeiner Conſequenzen, ſowie der<lb/> Bedingungen ſeiner praktiſchen Durchführbarkeit bewußt werden,<lb/> und das erreichen wir am erſten, wenn wir des Gegenſatzes<lb/> wegen einen Blick auf das ſpätere Recht werfen.</p><lb/> <p>Bei allen Rechtsgeſchäften, welche ein Handeln mehrerer<lb/> Perſonen erfordern, iſt die Einheit des <hi rendition="#g">Akts</hi> (ich abſtrahire da-<lb/> bei von der erſt unſern Tagen angehörigen Telegraphie) bedingt<lb/> durch die Anweſenheit derſelben an demſelben Ort — Einheit<lb/> der <hi rendition="#g">Zeit</hi> iſt Einheit des <hi rendition="#g">Raums</hi>, Trennung im Raum ge-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [144/0160]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
Handeln einer einzigen Perſon beſtehen, braucht die Einheit
des Akts nicht erſt vorgeſchrieben zu werden, ſie macht ſich fac-
tiſch von ſelbſt, denn es fehlt an jeder Verſuchung zum Gegen-
theil. Ganz anders aber bei Rechtsgeſchäften, welche, wie das
mündliche Teſtament, regelmäßig eine längere Dauer in Anſpruch
nehmen oder ein Handeln mehrerer Perſonen erfordern, wie
z. B. die Verträge. Bei ihnen hat das Recht, wenn es einmal
die Einheit des Akts beachtet wiſſen will, auch allen Grund ſie
ausdrücklich zu fordern. Unſere Quellen erwähnen dieſes Re-
quiſit zwar nur für das Teſtament, die Stipulation und die
tutoris auctoritas, 184) allein es unterliegt mir nicht dem gering-
ſten Zweifel, daß daſſelbe für ſämmtliche Geſchäfte des älte-
ren Rechts gegolten hat. Für die mancipatio (und mithin
auch das nexum) und die in jure cessio erblicke ich eine indirecte
Beſtätigung deſſelben in dem Erforderniß der Gegenwart der
Partheien. Für das Obligationenrecht hängt die Richtigkeit dieſer
Behauptung von dem an ſpäterer Stelle zu erbringenden Be-
weiſe ab, daß die formloſen Verträge ihre Klagbarkeit erſt dem
neuern Recht verdanken.
Mit dem nackten Ausſprechen dieſes Grundſatzes iſt aber
wenig gewonnen; einen wirklichen Werth kann er vielmehr nur
dadurch gewinnen, daß wir uns ſeiner Conſequenzen, ſowie der
Bedingungen ſeiner praktiſchen Durchführbarkeit bewußt werden,
und das erreichen wir am erſten, wenn wir des Gegenſatzes
wegen einen Blick auf das ſpätere Recht werfen.
Bei allen Rechtsgeſchäften, welche ein Handeln mehrerer
Perſonen erfordern, iſt die Einheit des Akts (ich abſtrahire da-
bei von der erſt unſern Tagen angehörigen Telegraphie) bedingt
durch die Anweſenheit derſelben an demſelben Ort — Einheit
der Zeit iſt Einheit des Raums, Trennung im Raum ge-
184) Für das Teſtament: L. 21 §. 3 qui test. (28. 1): uno con-
textu actus, für die Stipulation: L. 137 pr. de V. O. (45. 1) con-
tinuus actus (B. 2 S. 582), für die tut. auctor. §. 2 I. de auct. tut.
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