Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.B. Das Rechtsgeschäft. Concentration desselben. §. 53. dabei thätigen Personen: den Testator und die Zeugen be-schränkt, sondern auch auf die honorirten Personen, gleich als ob dieselben dabei ebenfalls wenigstens geistig in Thätigkeit träten, erweitert ward. Eine Consequenz davon war, daß sie selbst nicht auf den Fall der künftigen Fähigkeit bedacht werden konnten -- ein Gesichtspunkt, aus dem sich auch die Unzulässig- keit der Einsetzung von postumi erklärt. 194) Die persönliche Fähigkeit, sowohl die Rechts- als Hand- Die zweite Voraussetzung des Rechtsgeschäfts ist die juri- Die dritte Voraussetzung ist das Vorhandensein der con- unter dem Gewand der Convalescenz oder Ratihabition eine neue, formlose Wiederholung des Rechtsgeschäfts, s. z. B. L. 1 §. 1 de leg. III. (33), L. 65 §. 1 de R. N. (23. 2), s. jedoch L. 7 §. 18 de pact. (2. 14). 194) Neueres Recht: Einsetzung der postumi und unfähiger Personen auf den Fall der Fähigkeit L. 62 pr. de her. inst. (28. 5), L. 51 pr. de leg. II. (31). 195) L. 2 qui test. (28. 1) .. ejus temporis, quo testamentum facit. 196) z. B. L. 61 de cont. emt. (18. 1), L. 31 L. 98 de V. O. (45. 1),
L. 41 §. 2 de leg. II. (31), L. 98 de cond. (35. 1), s. jedoch L. 34 §. 2 de cont. emt. (18. 1), L. 83 §. 5 de V. O. (45. 1). B. Das Rechtsgeſchäft. Concentration deſſelben. §. 53. dabei thätigen Perſonen: den Teſtator und die Zeugen be-ſchränkt, ſondern auch auf die honorirten Perſonen, gleich als ob dieſelben dabei ebenfalls wenigſtens geiſtig in Thätigkeit träten, erweitert ward. Eine Conſequenz davon war, daß ſie ſelbſt nicht auf den Fall der künftigen Fähigkeit bedacht werden konnten — ein Geſichtspunkt, aus dem ſich auch die Unzuläſſig- keit der Einſetzung von postumi erklärt. 194) Die perſönliche Fähigkeit, ſowohl die Rechts- als Hand- Die zweite Vorausſetzung des Rechtsgeſchäfts iſt die juri- Die dritte Vorausſetzung iſt das Vorhandenſein der con- unter dem Gewand der Convalescenz oder Ratihabition eine neue, formloſe Wiederholung des Rechtsgeſchäfts, ſ. z. B. L. 1 §. 1 de leg. III. (33), L. 65 §. 1 de R. N. (23. 2), ſ. jedoch L. 7 §. 18 de pact. (2. 14). 194) Neueres Recht: Einſetzung der postumi und unfähiger Perſonen auf den Fall der Fähigkeit L. 62 pr. de her. inst. (28. 5), L. 51 pr. de leg. II. (31). 195) L. 2 qui test. (28. 1) .. ejus temporis, quo testamentum facit. 196) z. B. L. 61 de cont. emt. (18. 1), L. 31 L. 98 de V. O. (45. 1),
L. 41 §. 2 de leg. II. (31), L. 98 de cond. (35. 1), ſ. jedoch L. 34 §. 2 de cont. emt. (18. 1), L. 83 §. 5 de V. O. (45. 1). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0169" n="153"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">B.</hi> Das Rechtsgeſchäft. Concentration deſſelben. §. 53.</fw><lb/> dabei <hi rendition="#g">thätigen</hi> Perſonen: den Teſtator und die Zeugen be-<lb/> ſchränkt, ſondern auch auf die <hi rendition="#g">honorirten</hi> Perſonen, gleich<lb/> als ob dieſelben dabei ebenfalls wenigſtens geiſtig in Thätigkeit<lb/> träten, erweitert ward. Eine Conſequenz davon war, daß ſie<lb/> ſelbſt nicht auf den Fall der künftigen Fähigkeit bedacht werden<lb/> konnten — ein Geſichtspunkt, aus dem ſich auch die Unzuläſſig-<lb/> keit der Einſetzung von <hi rendition="#aq">postumi</hi> erklärt. <note place="foot" n="194)"><hi rendition="#g">Neueres</hi> Recht: Einſetzung der <hi rendition="#aq">postumi</hi> und unfähiger Perſonen<lb/> auf den Fall der Fähigkeit <hi rendition="#aq">L. 62 pr. de her. inst. (28. 5), L. 51 pr. de<lb/> leg. II. (31)</hi>.</note></p><lb/> <p>Die perſönliche Fähigkeit, ſowohl die Rechts- als Hand-<lb/> lungsfähigkeit, braucht nur im Moment der <hi rendition="#g">Handlung</hi> vor-<lb/> handen zu ſein, <note place="foot" n="195)"><hi rendition="#aq">L. 2 qui test. (28. 1) .. ejus temporis, quo testamentum facit.</hi></note> der ſpätere Wegfall derſelben iſt für das<lb/> Rechts<hi rendition="#g">geſchäft</hi>, welches als Akt keine Dauer hat, völlig<lb/> gleichgültig; inwieweit das Rechts<hi rendition="#g">verhältniß</hi> dadurch be-<lb/> troffen werden kann, gehört nicht hierher. Daß und warum<lb/> bei <hi rendition="#g">pendenten</hi> Rechtsgeſchäften die Fortdauer der perſönlichen<lb/> Rechtsfähigkeit erforderlich iſt, kann erſt unten entwickelt werden.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">zweite</hi> Vorausſetzung des Rechtsgeſchäfts iſt die juri-<lb/> ſtiſche Möglichkeit ſeines <hi rendition="#g">Inhalts</hi>. Die neuere Jurisprudenz<lb/> läßt in manchen Fällen Verträge auf den Fall der künftigen<lb/> Möglichkeit zu, <note place="foot" n="196)">z. B. <hi rendition="#aq">L. 61 de cont. emt. (18. 1), L. 31 L. 98 de V. O. (45. 1),<lb/> L. 41 §. 2 de leg. II. (31), L. 98 de cond. (35. 1),</hi> ſ. jedoch <hi rendition="#aq">L. 34 §. 2<lb/> de cont. emt. (18. 1), L. 83 §. 5 de V. O. (45. 1)</hi>.</note> von der ältern haben wir <hi rendition="#g">kein</hi> Beiſpiel.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">dritte</hi> Vorausſetzung iſt das Vorhandenſein der con-<lb/> creten Verhältniſſe, durch welche die Wirkſamkeit der Dispoſition<lb/> bedingt iſt, z. B. des Eigenthums, wenn es ſich um eine Ver-<lb/> fügung handelt, die nur der Eigenthümer mit Erfolg treffen<lb/> kann, der Erbſchaft, wenn ſie angetreten oder ausgeſchlagen wer-<lb/> den ſoll. Gerade nach dieſer Seite hin hat das neuere Recht ſich<lb/><note xml:id="seg2pn_14_2" prev="#seg2pn_14_1" place="foot" n="193)">unter dem Gewand der Convalescenz oder Ratihabition eine neue, formloſe<lb/> Wiederholung des Rechtsgeſchäfts, ſ. z. B. <hi rendition="#aq">L. 1 §. 1 de leg. III. (33), L. 65<lb/> §. 1 de R. N. (23. 2),</hi> ſ. jedoch <hi rendition="#aq">L. 7 §. 18 de pact. (2. 14)</hi>.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [153/0169]
B. Das Rechtsgeſchäft. Concentration deſſelben. §. 53.
dabei thätigen Perſonen: den Teſtator und die Zeugen be-
ſchränkt, ſondern auch auf die honorirten Perſonen, gleich
als ob dieſelben dabei ebenfalls wenigſtens geiſtig in Thätigkeit
träten, erweitert ward. Eine Conſequenz davon war, daß ſie
ſelbſt nicht auf den Fall der künftigen Fähigkeit bedacht werden
konnten — ein Geſichtspunkt, aus dem ſich auch die Unzuläſſig-
keit der Einſetzung von postumi erklärt. 194)
Die perſönliche Fähigkeit, ſowohl die Rechts- als Hand-
lungsfähigkeit, braucht nur im Moment der Handlung vor-
handen zu ſein, 195) der ſpätere Wegfall derſelben iſt für das
Rechtsgeſchäft, welches als Akt keine Dauer hat, völlig
gleichgültig; inwieweit das Rechtsverhältniß dadurch be-
troffen werden kann, gehört nicht hierher. Daß und warum
bei pendenten Rechtsgeſchäften die Fortdauer der perſönlichen
Rechtsfähigkeit erforderlich iſt, kann erſt unten entwickelt werden.
Die zweite Vorausſetzung des Rechtsgeſchäfts iſt die juri-
ſtiſche Möglichkeit ſeines Inhalts. Die neuere Jurisprudenz
läßt in manchen Fällen Verträge auf den Fall der künftigen
Möglichkeit zu, 196) von der ältern haben wir kein Beiſpiel.
Die dritte Vorausſetzung iſt das Vorhandenſein der con-
creten Verhältniſſe, durch welche die Wirkſamkeit der Dispoſition
bedingt iſt, z. B. des Eigenthums, wenn es ſich um eine Ver-
fügung handelt, die nur der Eigenthümer mit Erfolg treffen
kann, der Erbſchaft, wenn ſie angetreten oder ausgeſchlagen wer-
den ſoll. Gerade nach dieſer Seite hin hat das neuere Recht ſich
193)
194) Neueres Recht: Einſetzung der postumi und unfähiger Perſonen
auf den Fall der Fähigkeit L. 62 pr. de her. inst. (28. 5), L. 51 pr. de
leg. II. (31).
195) L. 2 qui test. (28. 1) .. ejus temporis, quo testamentum facit.
196) z. B. L. 61 de cont. emt. (18. 1), L. 31 L. 98 de V. O. (45. 1),
L. 41 §. 2 de leg. II. (31), L. 98 de cond. (35. 1), ſ. jedoch L. 34 §. 2
de cont. emt. (18. 1), L. 83 §. 5 de V. O. (45. 1).
193) unter dem Gewand der Convalescenz oder Ratihabition eine neue, formloſe
Wiederholung des Rechtsgeſchäfts, ſ. z. B. L. 1 §. 1 de leg. III. (33), L. 65
§. 1 de R. N. (23. 2), ſ. jedoch L. 7 §. 18 de pact. (2. 14).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |