Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.B. Das Rechtsgeschäft. Simultaneität der Wirkungen. §. 53. Dieser Satz, daß das Rechtsgeschäft in der Person des Han- Hiermit ist das Ziel, das wir uns gesteckt haben, erreicht, 226) Gaj. III. 100 ... inelegans visum est, ex heredis persona in-
cipere obligationem. L. 36 §. 1 ad leg. Aq. (9. 2). Wie diese Regel später durch ein pactum de non petendo in personam und eine darauf gegründete exceptio umgangen werden konnte (L. 33 de pact. 2. 14 L. 10 de pact. dot. 23. 4) und aus diesem Grunde ganz verständigerweise von Justinian in der L. un. Cod. Ut actiones (4. 11) aufgehoben ward, gehört nicht mehr hierher. B. Das Rechtsgeſchäft. Simultaneität der Wirkungen. §. 53. Dieſer Satz, daß das Rechtsgeſchäft in der Perſon des Han- Hiermit iſt das Ziel, das wir uns geſteckt haben, erreicht, 226) Gaj. III. 100 … inelegans visum est, ex heredis persona in-
cipere obligationem. L. 36 §. 1 ad leg. Aq. (9. 2). Wie dieſe Regel ſpäter durch ein pactum de non petendo in personam und eine darauf gegründete exceptio umgangen werden konnte (L. 33 de pact. 2. 14 L. 10 de pact. dot. 23. 4) und aus dieſem Grunde ganz verſtändigerweiſe von Juſtinian in der L. un. Cod. Ut actiones (4. 11) aufgehoben ward, gehört nicht mehr hierher. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <pb facs="#f0183" n="167"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">B.</hi> Das Rechtsgeſchäft. Simultaneität der Wirkungen. §. 53.</fw><lb/> <p>Dieſer Satz, daß das Rechtsgeſchäft in der Perſon des Han-<lb/> delnden ſeine Wirkungen äußern müſſe, gilt auch in Bezug auf<lb/> das Verhältniß des Erblaſſers zum Erben. Die <hi rendition="#g">letztwilligen</hi><lb/> Verpflichtungen, die jener dieſem auferlegt, entſtehen erſt in der<lb/> Perſon des letztern, dagegen die durch Rechtsgeſchäft unter Leben-<lb/> den begründeten Verpflichtungen und Forderungen müſſen ihren<lb/> Urſprung umgekehrt noch in der Perſon des Erblaſſers nehmen,<lb/> laſſen ſich alſo nicht auf die Zeit nach ſeinem Tode ſtellen. <note place="foot" n="226)"><hi rendition="#aq">Gaj. III. 100 … inelegans visum est, ex heredis persona in-<lb/> cipere obligationem. L. 36 §. 1 ad leg. Aq. (9. 2)</hi>. Wie dieſe Regel ſpäter<lb/> durch ein <hi rendition="#aq">pactum de non petendo in personam</hi> und eine darauf gegründete<lb/><hi rendition="#aq">exceptio</hi> umgangen werden konnte (<hi rendition="#aq">L. 33 de pact. 2. 14 L. 10 de pact.<lb/> dot.</hi> 23. 4) und aus dieſem Grunde ganz verſtändigerweiſe von Juſtinian in<lb/> der <hi rendition="#aq">L. un. Cod. Ut actiones (4. 11)</hi> aufgehoben ward, gehört nicht mehr<lb/> hierher.</note></p><lb/> <p>Hiermit iſt das Ziel, das wir uns geſteckt haben, erreicht,<lb/> und es iſt jetzt an der Zeit, die einzelnen zerſtreuten Züge, die<lb/> uns theils die gegenwärtige, theils frühere Darſtellungen,<lb/> wie namentlich die über den Formalismus, zu dem Bilde des<lb/> alten Rechtsgeſchäfts geliefert haben, zu <hi rendition="#g">einem</hi> Totalein-<lb/> druck zuſammen zu faſſen. Wie alles, was aus den Händen<lb/> der alten Jurisprudenz hervorgegangen iſt, ſo trägt auch das<lb/> Rechtsgeſchäft den Charakter ſchärfſt ausgeprägter Individuali-<lb/> tät. Das iſt keine bloße Willensmaſſe, die das ſouveräne Be-<lb/> lieben der Partheien zuſammen gegoſſen hat, und die erſt der<lb/> Kunſt des Richters harrt, um geſchieden zu werden: Kauf,<lb/> Miethe, Eigenthum, Servituten, Pfandrecht, Verzicht u. ſ. w.<lb/> in einem Gemenge durcheinander, ſondern das ſind <hi rendition="#g">Indivi-<lb/> duen</hi>, wie die alten Actionen, <hi rendition="#g">äußerlich</hi> und <hi rendition="#g">innerlich</hi>,<lb/> genau begränzt nach Seiten des Inhalts, den ſie aufnehmen<lb/> dürfen, unfähig etwas anderes zuzulaſſen, als was ihr Begriff<lb/> ihnen verſtattet. Mit dem Moment, mit dem ſie ins Daſein tre-<lb/> ten, fertig und vollendet, ſchließen ſie ſich eben ſo ſtreng gegen<lb/> die Vergangenheit wie die Zukunft ab; gegen <hi rendition="#g">jene</hi>, indem ſie<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [167/0183]
B. Das Rechtsgeſchäft. Simultaneität der Wirkungen. §. 53.
Dieſer Satz, daß das Rechtsgeſchäft in der Perſon des Han-
delnden ſeine Wirkungen äußern müſſe, gilt auch in Bezug auf
das Verhältniß des Erblaſſers zum Erben. Die letztwilligen
Verpflichtungen, die jener dieſem auferlegt, entſtehen erſt in der
Perſon des letztern, dagegen die durch Rechtsgeſchäft unter Leben-
den begründeten Verpflichtungen und Forderungen müſſen ihren
Urſprung umgekehrt noch in der Perſon des Erblaſſers nehmen,
laſſen ſich alſo nicht auf die Zeit nach ſeinem Tode ſtellen. 226)
Hiermit iſt das Ziel, das wir uns geſteckt haben, erreicht,
und es iſt jetzt an der Zeit, die einzelnen zerſtreuten Züge, die
uns theils die gegenwärtige, theils frühere Darſtellungen,
wie namentlich die über den Formalismus, zu dem Bilde des
alten Rechtsgeſchäfts geliefert haben, zu einem Totalein-
druck zuſammen zu faſſen. Wie alles, was aus den Händen
der alten Jurisprudenz hervorgegangen iſt, ſo trägt auch das
Rechtsgeſchäft den Charakter ſchärfſt ausgeprägter Individuali-
tät. Das iſt keine bloße Willensmaſſe, die das ſouveräne Be-
lieben der Partheien zuſammen gegoſſen hat, und die erſt der
Kunſt des Richters harrt, um geſchieden zu werden: Kauf,
Miethe, Eigenthum, Servituten, Pfandrecht, Verzicht u. ſ. w.
in einem Gemenge durcheinander, ſondern das ſind Indivi-
duen, wie die alten Actionen, äußerlich und innerlich,
genau begränzt nach Seiten des Inhalts, den ſie aufnehmen
dürfen, unfähig etwas anderes zuzulaſſen, als was ihr Begriff
ihnen verſtattet. Mit dem Moment, mit dem ſie ins Daſein tre-
ten, fertig und vollendet, ſchließen ſie ſich eben ſo ſtreng gegen
die Vergangenheit wie die Zukunft ab; gegen jene, indem ſie
226) Gaj. III. 100 … inelegans visum est, ex heredis persona in-
cipere obligationem. L. 36 §. 1 ad leg. Aq. (9. 2). Wie dieſe Regel ſpäter
durch ein pactum de non petendo in personam und eine darauf gegründete
exceptio umgangen werden konnte (L. 33 de pact. 2. 14 L. 10 de pact.
dot. 23. 4) und aus dieſem Grunde ganz verſtändigerweiſe von Juſtinian in
der L. un. Cod. Ut actiones (4. 11) aufgehoben ward, gehört nicht mehr
hierher.
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