Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik. Ausdehnung zu verfolgen, es genügt, sie an einigen Haupt-fällen klar zu machen. Unter ihnen nimmt die erste Stelle ein die Behandlung des Diese ursprüngliche Idee der reivind. ist freilich im neuern 230) L. 2 Cod. si unus (8. 32).
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. Ausdehnung zu verfolgen, es genügt, ſie an einigen Haupt-fällen klar zu machen. Unter ihnen nimmt die erſte Stelle ein die Behandlung des Dieſe urſprüngliche Idee der reivind. iſt freilich im neuern 230) L. 2 Cod. si unus (8. 32).
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Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
Ausdehnung zu verfolgen, es genügt, ſie an einigen Haupt-
fällen klar zu machen.
Unter ihnen nimmt die erſte Stelle ein die Behandlung des
obligatoriſchen Elements in der alten reivindicatio. In der
Reinheit ihrer Idee bildet die reivind. den ſchärfſten Gegenſatz
zur actio in personam und zur Obligation, „non personam
obligat, sed rem persequitur“, 230) wie es noch in ſpätere Zeit
von ihr heißt, wo freilich dieſe Bezeichnung ihre Wahrheit be-
reits zum größten Theil eingebüßt hatte, d. h. ſie verfolgt ledig-
lich die Sache (agitur in rem), ſie folgt ihr, wohin ſie gelangt,
und begehrt Nichts von ihr, als was ſie ſelber ohne vermittelnde
Thätigkeit des Beklagten zu gewähren vermag, die Sache haf-
tet, die Sache leiſtet, die Perſon des Beklagten hat nur die Be-
deutung, daß ſie zwiſchen den Kläger und das Object ſeines
Anſpruches in die Mitte tritt und durch den Proceß erſt hinweg-
geſchoben werden muß.
Dieſe urſprüngliche Idee der reivind. iſt freilich im neuern
Recht bis zur Unkenntlichkeit entſtellt. Die moderne reivind. iſt
durch und durch mit obligatoriſchen Elementen verſetzt, ja man
könnte ſagen: ſie iſt eine perſönliche Klage geworden, die nur,
was ſie ja mit manchen actiones in personam (ſ. g. in rem
scriptae) theilt, paſſiv durch den Beſitz beſtimmt wird. Ihr obli-
gatoriſcher Charakter bethätigt ſich nach drei Seiten: ſie um-
faßt obligatoriſche Anſprüche aus der Zeit vor Beginn des Pro-
ceſſes, aus der Zeit während des Proceſſes und ſolche, die
erſt mit Beendigung des Proceſſes entſtehen. In der erſten
Richtung kann ſie für den Kläger zwei, für den Beklagten
einen Anſpruch verfolgen, für jenen nämlich den wegen dolus
praeteritus und den wegen der Früchte, für dieſen den wegen der
Impenſen. Will man ſie in Richtung auf den erſtgenannten klä-
geriſchen Anſpruch beim rechten Namen nennen, ſo muß man
ſagen: ſie übt hier die Function einer Pönalklage, einer etwas
230) L. 2 Cod. si unus (8. 32).
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