Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite

Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
b. f. p. gezogenen Früchte fielen in sein Eigenthum, konn-
ten also, selbst wenn dies sonst möglich gewesen wäre,233) von
ihm jedenfalls nicht vindicirt werden. Ebenso wenig die vom
m. f. p. bereits consumirten, denn das zu vindicirende Ob-
ject muß noch existiren, schon darum weil es mit vor Gericht
gebracht werden muß. Diese beiden Kategorieen von Früchten
hätten also nur mit der Formel der persönlichen Klage: dare
oportere
d. h. selbständig und unabhängig von der reivind.
verfolgt werden können; denn daß die Combination des dare
oportere
und rem meam esse zu einer Klage nach Grund-
sätzen des ältern Processes eine Unmöglichkeit, ein Unding war,
wird nach den Ausführungen des §. 51 keiner Bemerkung be-
dürfen. Bleiben also nur die beim m f. p. noch in Natur existiren-
den Früchte. Hätten sie vindicirt werden sollen, so hätten sie
es nach dem Grundprincip des ältern Processes einzeln müssen
(S. 38),234) eine Idee, zu deren Widerlegung ich kein Wort
für nöthig halte. Die wirkliche Gestalt der Klage ist bereits
S. 31 angegeben, es war die Diebstahlsklage.235)

Daß der Gegenanspruch des Beklagten auf Ersatz seiner
Impensen der spätern Zeit angehört, lehrt schon die Form seiner
Geltendmachung (exceptio doli), und der enge Zusammenhang,
in dem er mit dem so eben erwähnten Anspruch des Klägers
steht, gibt ein neues Argument für das relativ späte Alter des

233) Was ich verneine, denn die Früchte (jedenfalls die eines Grund-
stücks, nach Ansicht der Prokulejaner auch die der Thiere: Gaj. II. 15, nur
die Sklavenkinder nicht: L. 27 pr. de her. pet. 5. 3, daher besondere Vin-
dication
derselben: L. 10 de usur. 22. 1) gehörten zu den res nec man-
cipi,
letztere aber bildeten keinen Gegenstand der alten vindicatio ex jure
Quiritium,
was an anderer Stelle nachzuweisen ist.
234) Arg. L. 10 de usur. (22. 1).
235) S. außer den Note 232 citirten Stellen, welche bloß die condictio
nennen, die auf die beim furtum nec manifestum Statt findende Strafe
des duplum hinweisende L. 1 Cod. Theod. de usur. rei jud. (4. 19) .. ex
prisci juris formulis .. malae fidei possessores in duplum con-
veniuntur.

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
b. f. p. gezogenen Früchte fielen in ſein Eigenthum, konn-
ten alſo, ſelbſt wenn dies ſonſt möglich geweſen wäre,233) von
ihm jedenfalls nicht vindicirt werden. Ebenſo wenig die vom
m. f. p. bereits conſumirten, denn das zu vindicirende Ob-
ject muß noch exiſtiren, ſchon darum weil es mit vor Gericht
gebracht werden muß. Dieſe beiden Kategorieen von Früchten
hätten alſo nur mit der Formel der perſönlichen Klage: dare
oportere
d. h. ſelbſtändig und unabhängig von der reivind.
verfolgt werden können; denn daß die Combination des dare
oportere
und rem meam esse zu einer Klage nach Grund-
ſätzen des ältern Proceſſes eine Unmöglichkeit, ein Unding war,
wird nach den Ausführungen des §. 51 keiner Bemerkung be-
dürfen. Bleiben alſo nur die beim m f. p. noch in Natur exiſtiren-
den Früchte. Hätten ſie vindicirt werden ſollen, ſo hätten ſie
es nach dem Grundprincip des ältern Proceſſes einzeln müſſen
(S. 38),234) eine Idee, zu deren Widerlegung ich kein Wort
für nöthig halte. Die wirkliche Geſtalt der Klage iſt bereits
S. 31 angegeben, es war die Diebſtahlsklage.235)

Daß der Gegenanſpruch des Beklagten auf Erſatz ſeiner
Impenſen der ſpätern Zeit angehört, lehrt ſchon die Form ſeiner
Geltendmachung (exceptio doli), und der enge Zuſammenhang,
in dem er mit dem ſo eben erwähnten Anſpruch des Klägers
ſteht, gibt ein neues Argument für das relativ ſpäte Alter des

233) Was ich verneine, denn die Früchte (jedenfalls die eines Grund-
ſtücks, nach Anſicht der Prokulejaner auch die der Thiere: Gaj. II. 15, nur
die Sklavenkinder nicht: L. 27 pr. de her. pet. 5. 3, daher beſondere Vin-
dication
derſelben: L. 10 de usur. 22. 1) gehörten zu den res nec man-
cipi,
letztere aber bildeten keinen Gegenſtand der alten vindicatio ex jure
Quiritium,
was an anderer Stelle nachzuweiſen iſt.
234) Arg. L. 10 de usur. (22. 1).
235) S. außer den Note 232 citirten Stellen, welche bloß die condictio
nennen, die auf die beim furtum nec manifestum Statt findende Strafe
des duplum hinweiſende L. 1 Cod. Theod. de usur. rei jud. (4. 19) .. ex
prisci juris formulis .. malae fidei possessores in duplum con-
veniuntur.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <div n="8">
                      <p><pb facs="#f0196" n="180"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Er&#x017F;ter Ab&#x017F;chn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Die Analytik.</fw><lb/><hi rendition="#aq">b. f. p.</hi> gezogenen Früchte fielen in &#x017F;ein <hi rendition="#g">Eigenthum,</hi> konn-<lb/>
ten al&#x017F;o, &#x017F;elb&#x017F;t wenn dies &#x017F;on&#x017F;t möglich gewe&#x017F;en wäre,<note place="foot" n="233)">Was ich verneine, denn die Früchte (jedenfalls die eines Grund-<lb/>
&#x017F;tücks, nach An&#x017F;icht der Prokulejaner auch die der Thiere: <hi rendition="#aq">Gaj. II.</hi> 15, nur<lb/>
die Sklavenkinder nicht: <hi rendition="#aq">L. 27 pr. de her. pet.</hi> 5. 3, daher be&#x017F;ondere <hi rendition="#g">Vin-<lb/>
dication</hi> der&#x017F;elben: <hi rendition="#aq">L. 10 de usur.</hi> 22. 1) gehörten zu den <hi rendition="#aq">res nec man-<lb/>
cipi,</hi> letztere aber bildeten keinen Gegen&#x017F;tand der alten <hi rendition="#aq">vindicatio ex jure<lb/>
Quiritium,</hi> was an anderer Stelle nachzuwei&#x017F;en i&#x017F;t.</note> von<lb/>
ihm jedenfalls nicht <hi rendition="#g">vindicirt</hi> werden. Eben&#x017F;o wenig die vom<lb/><hi rendition="#aq">m. f. p.</hi> bereits <hi rendition="#g">con&#x017F;umirten,</hi> denn das zu vindicirende Ob-<lb/>
ject muß noch exi&#x017F;tiren, &#x017F;chon darum weil es mit vor Gericht<lb/>
gebracht werden muß. Die&#x017F;e beiden Kategorieen von Früchten<lb/>
hätten al&#x017F;o nur mit der Formel der per&#x017F;önlichen Klage: <hi rendition="#aq">dare<lb/>
oportere</hi> d. h. &#x017F;elb&#x017F;tändig und unabhängig von der <hi rendition="#aq">reivind.</hi><lb/>
verfolgt werden können; denn daß die Combination des <hi rendition="#aq">dare<lb/>
oportere</hi> und <hi rendition="#aq">rem meam esse</hi> zu <hi rendition="#g">einer</hi> Klage nach Grund-<lb/>
&#x017F;ätzen des ältern Proce&#x017F;&#x017F;es eine Unmöglichkeit, ein Unding war,<lb/>
wird nach den Ausführungen des §. 51 keiner Bemerkung be-<lb/>
dürfen. Bleiben al&#x017F;o nur die beim <hi rendition="#aq">m f. p.</hi> noch in Natur exi&#x017F;tiren-<lb/>
den Früchte. Hätten &#x017F;ie <hi rendition="#g">vindicirt</hi> werden &#x017F;ollen, &#x017F;o hätten &#x017F;ie<lb/>
es nach dem Grundprincip des ältern Proce&#x017F;&#x017F;es <hi rendition="#g">einzeln</hi>&#x017F;&#x017F;en<lb/>
(S. 38),<note place="foot" n="234)"><hi rendition="#aq">Arg. L. 10 de usur.</hi> (22. 1).</note> eine Idee, zu deren Widerlegung ich kein Wort<lb/>
für nöthig halte. Die wirkliche Ge&#x017F;talt der Klage i&#x017F;t bereits<lb/>
S. 31 angegeben, es war die <hi rendition="#g">Dieb&#x017F;tahlsklage.</hi><note place="foot" n="235)">S. außer den Note 232 citirten Stellen, welche bloß die <hi rendition="#aq">condictio</hi><lb/>
nennen, die auf die beim <hi rendition="#aq">furtum nec manifestum</hi> Statt findende Strafe<lb/>
des <hi rendition="#aq">duplum</hi> hinwei&#x017F;ende <hi rendition="#aq">L. 1 Cod. Theod. de usur. rei jud. (4. 19) .. ex<lb/>
prisci juris formulis .. malae fidei possessores <hi rendition="#g">in duplum</hi> con-<lb/>
veniuntur.</hi></note></p><lb/>
                      <p>Daß der Gegenan&#x017F;pruch des Beklagten auf Er&#x017F;atz &#x017F;einer<lb/>
Impen&#x017F;en der &#x017F;pätern Zeit angehört, lehrt &#x017F;chon die Form &#x017F;einer<lb/>
Geltendmachung (<hi rendition="#aq">exceptio doli</hi>), und der enge Zu&#x017F;ammenhang,<lb/>
in dem er mit dem &#x017F;o eben erwähnten An&#x017F;pruch des Klägers<lb/>
&#x017F;teht, gibt ein neues Argument für das relativ &#x017F;päte Alter des<lb/></p>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[180/0196] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. b. f. p. gezogenen Früchte fielen in ſein Eigenthum, konn- ten alſo, ſelbſt wenn dies ſonſt möglich geweſen wäre, 233) von ihm jedenfalls nicht vindicirt werden. Ebenſo wenig die vom m. f. p. bereits conſumirten, denn das zu vindicirende Ob- ject muß noch exiſtiren, ſchon darum weil es mit vor Gericht gebracht werden muß. Dieſe beiden Kategorieen von Früchten hätten alſo nur mit der Formel der perſönlichen Klage: dare oportere d. h. ſelbſtändig und unabhängig von der reivind. verfolgt werden können; denn daß die Combination des dare oportere und rem meam esse zu einer Klage nach Grund- ſätzen des ältern Proceſſes eine Unmöglichkeit, ein Unding war, wird nach den Ausführungen des §. 51 keiner Bemerkung be- dürfen. Bleiben alſo nur die beim m f. p. noch in Natur exiſtiren- den Früchte. Hätten ſie vindicirt werden ſollen, ſo hätten ſie es nach dem Grundprincip des ältern Proceſſes einzeln müſſen (S. 38), 234) eine Idee, zu deren Widerlegung ich kein Wort für nöthig halte. Die wirkliche Geſtalt der Klage iſt bereits S. 31 angegeben, es war die Diebſtahlsklage. 235) Daß der Gegenanſpruch des Beklagten auf Erſatz ſeiner Impenſen der ſpätern Zeit angehört, lehrt ſchon die Form ſeiner Geltendmachung (exceptio doli), und der enge Zuſammenhang, in dem er mit dem ſo eben erwähnten Anſpruch des Klägers ſteht, gibt ein neues Argument für das relativ ſpäte Alter des 233) Was ich verneine, denn die Früchte (jedenfalls die eines Grund- ſtücks, nach Anſicht der Prokulejaner auch die der Thiere: Gaj. II. 15, nur die Sklavenkinder nicht: L. 27 pr. de her. pet. 5. 3, daher beſondere Vin- dication derſelben: L. 10 de usur. 22. 1) gehörten zu den res nec man- cipi, letztere aber bildeten keinen Gegenſtand der alten vindicatio ex jure Quiritium, was an anderer Stelle nachzuweiſen iſt. 234) Arg. L. 10 de usur. (22. 1). 235) S. außer den Note 232 citirten Stellen, welche bloß die condictio nennen, die auf die beim furtum nec manifestum Statt findende Strafe des duplum hinweiſende L. 1 Cod. Theod. de usur. rei jud. (4. 19) .. ex prisci juris formulis .. malae fidei possessores in duplum con- veniuntur.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/196
Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/196>, abgerufen am 21.11.2024.