Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik. jedenfalls geht daraus, daß wegen dieser Früchte nach beendig-tem Hauptproceß 238) ein besonderes Schätzungsgericht von drei Sachverständigen (tres arbitri) bestellt wurde, soviel hervor, daß dieser Posten nicht der Cognition des Richters in der Hauptsache unterlag, und sowohl die Strafe des Doppelten als die beim Diebstahl technischen Worte "damnum decidere" deuten auf das furtum nec manifestum hin. Gegen positive Beschädigungen der Sache von Seiten des Die Beendigung des Processes durch Urtheil und Exe- 238) Denn bevor nicht das Haupturtheil gesprochen, ließ sich nicht von einem: vindiciam falsam tulisse reden. 239) z. B. durch die act. arborum furtim caesarum. Ebenso im spä- tern Recht: L. 27 §. 2 de R. V. (6. 1) ... act. legis Aquiliae durat. 240) Auf ersteres beschränkt ihre Haftung Pseudo-Asc. (Orelli p. 191):
ne interea possessionem deteriorem faciat, tecta dissipet, excidat arbo- res et culta deserat, während Gajus IV. 16, 94 sie "litis et vindiciarum i. e. rei et fructuum" wegen haften läßt. Ueber die Natur dieser Verbind- lichkeit wird besser an anderer Stelle zu handeln sein. Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. jedenfalls geht daraus, daß wegen dieſer Früchte nach beendig-tem Hauptproceß 238) ein beſonderes Schätzungsgericht von drei Sachverſtändigen (tres arbitri) beſtellt wurde, ſoviel hervor, daß dieſer Poſten nicht der Cognition des Richters in der Hauptſache unterlag, und ſowohl die Strafe des Doppelten als die beim Diebſtahl techniſchen Worte „damnum decidere“ deuten auf das furtum nec manifestum hin. Gegen poſitive Beſchädigungen der Sache von Seiten des Die Beendigung des Proceſſes durch Urtheil und Exe- 238) Denn bevor nicht das Haupturtheil geſprochen, ließ ſich nicht von einem: vindiciam falsam tulisse reden. 239) z. B. durch die act. arborum furtim caesarum. Ebenſo im ſpä- tern Recht: L. 27 §. 2 de R. V. (6. 1) … act. legis Aquiliae durat. 240) Auf erſteres beſchränkt ihre Haftung Pseudo-Asc. (Orelli p. 191):
ne interea possessionem deteriorem faciat, tecta dissipet, excidat arbo- res et culta deserat, während Gajus IV. 16, 94 ſie „litis et vindiciarum i. e. rei et fructuum“ wegen haften läßt. Ueber die Natur dieſer Verbind- lichkeit wird beſſer an anderer Stelle zu handeln ſein. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0198" n="182"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Die Analytik.</fw><lb/> jedenfalls geht daraus, daß wegen dieſer Früchte nach beendig-<lb/> tem Hauptproceß <note place="foot" n="238)">Denn bevor nicht das Haupturtheil geſprochen, ließ ſich nicht von<lb/> einem: <hi rendition="#aq">vindiciam <hi rendition="#g">falsam</hi> tulisse</hi> reden.</note> ein beſonderes Schätzungsgericht von drei<lb/> Sachverſtändigen (<hi rendition="#aq">tres arbitri</hi>) beſtellt wurde, ſoviel hervor, daß<lb/> dieſer Poſten nicht der Cognition des Richters in der Hauptſache<lb/> unterlag, und ſowohl die Strafe des Doppelten als die beim<lb/> Diebſtahl techniſchen Worte <hi rendition="#aq">„damnum decidere“</hi> deuten auf<lb/> das <hi rendition="#aq">furtum nec manifestum</hi> hin.</p><lb/> <p>Gegen <hi rendition="#g">poſitive</hi> Beſchädigungen der Sache von Seiten des<lb/> Beſitzers wäre der Gegner zwar durch andere Delictsklagen ge-<lb/> ſchützt geweſen,<note place="foot" n="239)">z. B. durch die <hi rendition="#aq">act. arborum furtim caesarum.</hi> Ebenſo im ſpä-<lb/> tern Recht: <hi rendition="#aq">L. 27 §. 2 de R. V. (6. 1) … act. legis Aquiliae durat.</hi></note> nicht aber gegen Deteriorationen durch <hi rendition="#g">Un-<lb/> terlaſſen.</hi> In dieſer Richtung bedurfte es daher jedenfalls<lb/> der Begründung eines beſondern Obligationsverhältniſſes. Sie<lb/> erfolgte durch Beſtellung von Bürgen (<hi rendition="#aq">praedes litis et vindicia-<lb/> rum</hi>), welche dafür aufzukommen hatten, daß der Beſitzer die<lb/> Sache in ordnungsmäßigem Stand halte und dem Urtheil Folge<lb/> leiſte;<note place="foot" n="240)">Auf erſteres beſchränkt ihre Haftung <hi rendition="#aq">Pseudo-Asc. (Orelli p. 191):<lb/> ne interea possessionem deteriorem faciat, tecta dissipet, excidat arbo-<lb/> res et culta deserat,</hi> während <hi rendition="#aq">Gajus IV.</hi> 16, 94 ſie <hi rendition="#aq">„litis et vindiciarum<lb/> i. e. rei et fructuum“</hi> wegen haften läßt. Ueber die Natur dieſer Verbind-<lb/> lichkeit wird beſſer an anderer Stelle zu handeln ſein.</note> wer ſie nicht ſtellen konnte, hatte auf die Vindicien<lb/> keinen Anſpruch. Die Realiſirung dieſes Obligationsanſpruchs<lb/> geſchah ſeparat in einem beſondern, ausſchließlich gegen den<lb/> Bürgen (der Beklagte war <hi rendition="#g">juriſtiſch</hi> gar nicht verpflichtet) ge-<lb/> richteten Verfahren, hatte alſo mit der <hi rendition="#aq">reivind.</hi> Nichts gemein.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Beendigung</hi> des Proceſſes durch Urtheil und Exe-<lb/> cution blieb ebenfalls dem Charakter der rein dinglichen Klage<lb/> treu. Im neuern Recht haben beide die Form der perſönlichen<lb/> Klage angenommen. Die Verurtheilung erfolgt bei der <hi rendition="#aq">petitoria<lb/> formula</hi> auf Geld, alſo auf ein <hi rendition="#aq">dare</hi> (nicht auf <hi rendition="#aq">rem ejus esse</hi>)<lb/> — eine Veränderung, die durch die vielerlei obligatoriſchen Zu-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [182/0198]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
jedenfalls geht daraus, daß wegen dieſer Früchte nach beendig-
tem Hauptproceß 238) ein beſonderes Schätzungsgericht von drei
Sachverſtändigen (tres arbitri) beſtellt wurde, ſoviel hervor, daß
dieſer Poſten nicht der Cognition des Richters in der Hauptſache
unterlag, und ſowohl die Strafe des Doppelten als die beim
Diebſtahl techniſchen Worte „damnum decidere“ deuten auf
das furtum nec manifestum hin.
Gegen poſitive Beſchädigungen der Sache von Seiten des
Beſitzers wäre der Gegner zwar durch andere Delictsklagen ge-
ſchützt geweſen, 239) nicht aber gegen Deteriorationen durch Un-
terlaſſen. In dieſer Richtung bedurfte es daher jedenfalls
der Begründung eines beſondern Obligationsverhältniſſes. Sie
erfolgte durch Beſtellung von Bürgen (praedes litis et vindicia-
rum), welche dafür aufzukommen hatten, daß der Beſitzer die
Sache in ordnungsmäßigem Stand halte und dem Urtheil Folge
leiſte; 240) wer ſie nicht ſtellen konnte, hatte auf die Vindicien
keinen Anſpruch. Die Realiſirung dieſes Obligationsanſpruchs
geſchah ſeparat in einem beſondern, ausſchließlich gegen den
Bürgen (der Beklagte war juriſtiſch gar nicht verpflichtet) ge-
richteten Verfahren, hatte alſo mit der reivind. Nichts gemein.
Die Beendigung des Proceſſes durch Urtheil und Exe-
cution blieb ebenfalls dem Charakter der rein dinglichen Klage
treu. Im neuern Recht haben beide die Form der perſönlichen
Klage angenommen. Die Verurtheilung erfolgt bei der petitoria
formula auf Geld, alſo auf ein dare (nicht auf rem ejus esse)
— eine Veränderung, die durch die vielerlei obligatoriſchen Zu-
238) Denn bevor nicht das Haupturtheil geſprochen, ließ ſich nicht von
einem: vindiciam falsam tulisse reden.
239) z. B. durch die act. arborum furtim caesarum. Ebenſo im ſpä-
tern Recht: L. 27 §. 2 de R. V. (6. 1) … act. legis Aquiliae durat.
240) Auf erſteres beſchränkt ihre Haftung Pseudo-Asc. (Orelli p. 191):
ne interea possessionem deteriorem faciat, tecta dissipet, excidat arbo-
res et culta deserat, während Gajus IV. 16, 94 ſie „litis et vindiciarum
i. e. rei et fructuum“ wegen haften läßt. Ueber die Natur dieſer Verbind-
lichkeit wird beſſer an anderer Stelle zu handeln ſein.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |