Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. B. Die juristische Oekonomie. Menge erbrechtlicher Institute, Begriffe und Rechtssätze ver-danken diesem Bestreben und dem ihm von Seiten der Gesetz- gebung und der Jurisprudenz entgegengesetzten Widerstand ihren Ursprung. Meinem obigen Vorsatz getreu verzichte ich darauf, den Kampf bis in seine Einzelnheiten zu verfolgen, insbesondere also nachzuweisen, wie die Gesetzgebung und die Jurisprudenz den Angreifer aus einer Position nach der andern verdrängte. Es möge genügen, einfach die hauptsächlichsten Mittel zu bezeichnen, deren man sich zu dem angegebenen Zweck bediente. 357) 1. Die Fideicommisse. Als das historische Motiv des 357) Daß dieselben nicht auch andern Zwecken dienen konnten, soll damit ebenso wenig behauptet werden, als daß es zu dem obigen Zwecke nicht noch andere gegeben habe. 358) Gaj. II. 285 .. et fere haec fuit origo fideicommissorum. 359) Cic. de finib. II. 17, 18. 360) Gaj. II. 285--286a.
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. B. Die juriſtiſche Oekonomie. Menge erbrechtlicher Inſtitute, Begriffe und Rechtsſätze ver-danken dieſem Beſtreben und dem ihm von Seiten der Geſetz- gebung und der Jurisprudenz entgegengeſetzten Widerſtand ihren Urſprung. Meinem obigen Vorſatz getreu verzichte ich darauf, den Kampf bis in ſeine Einzelnheiten zu verfolgen, insbeſondere alſo nachzuweiſen, wie die Geſetzgebung und die Jurisprudenz den Angreifer aus einer Poſition nach der andern verdrängte. Es möge genügen, einfach die hauptſächlichſten Mittel zu bezeichnen, deren man ſich zu dem angegebenen Zweck bediente. 357) 1. Die Fideicommiſſe. Als das hiſtoriſche Motiv des 357) Daß dieſelben nicht auch andern Zwecken dienen konnten, ſoll damit ebenſo wenig behauptet werden, als daß es zu dem obigen Zwecke nicht noch andere gegeben habe. 358) Gaj. II. 285 .. et fere haec fuit origo fideicommissorum. 359) Cic. de finib. II. 17, 18. 360) Gaj. II. 285—286a.
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Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. B. Die juriſtiſche Oekonomie.
Menge erbrechtlicher Inſtitute, Begriffe und Rechtsſätze ver-
danken dieſem Beſtreben und dem ihm von Seiten der Geſetz-
gebung und der Jurisprudenz entgegengeſetzten Widerſtand ihren
Urſprung. Meinem obigen Vorſatz getreu verzichte ich darauf,
den Kampf bis in ſeine Einzelnheiten zu verfolgen, insbeſondere
alſo nachzuweiſen, wie die Geſetzgebung und die Jurisprudenz
den Angreifer aus einer Poſition nach der andern verdrängte.
Es möge genügen, einfach die hauptſächlichſten Mittel
zu bezeichnen, deren man ſich zu dem angegebenen Zweck
bediente. 357)
1. Die Fideicommiſſe. Als das hiſtoriſche Motiv des
Aufkommens der Singular fideicommiſſe führt Gajus 358)
ausdrücklich die Unfähigkeit der Peregrinen an. Die erſten
Fälle des Univerſal fideicommiſſes, von denen wir meines
Wiſſens Kunde haben, betrafen die durch die lex Voconia be-
ſchränkte Erbfähigkeit der Frauenzimmer. 359) Daran reihten
ſich ſeit der lex Julia und Papia Poppaea die Fideicommiſſe an
Kinderloſe und Eheloſe. Seitdem derartige Fideicommiſſe
unterſagt, beziehungsweiſe ganz oder zum Theil dem Aerar oder
dem Fiscus 360) zugeſprochen wurden, ſchlug man andere Wege
ein, wozu auch der des Fideicommissum tacitum gehörte, d. h.
man entzog daſſelbe der Kunde der Obrigkeit, indem man es
nicht im Teſtament ſelber anordnete, ſondern der onerirten Per-
ſon das Verſprechen oder den Eid abnahm, es auszahlen zu
wollen, ein Verſprechen, das allerdings gleich den Fideicom-
miſſen in alter Zeit ganz von der Zuverläſſigkeit und Treue des
Subjects abhing, gleichwohl aber, wie ſie, in den meiſten Fällen
357) Daß dieſelben nicht auch andern Zwecken dienen konnten, ſoll damit
ebenſo wenig behauptet werden, als daß es zu dem obigen Zwecke nicht noch
andere gegeben habe.
358) Gaj. II. 285 .. et fere haec fuit origo fideicommissorum.
359) Cic. de finib. II. 17, 18.
360) Gaj. II. 285—286a.
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