Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.I. Substant. Moment des Rechts. -- Genußformen. §. 60. des Gemeingebrauchs (usus publicus) an den öffentlichen Sa-chen. 458) Dasselbe ist beschränkt auf das reale uti in eigner Per- son. Von dieser niedersten Stufe der Genußmöglichkeit bis zu der höchsten Spitze: dem freien Eigenthum baut sich eine Scala von Abstufungen auf, bei denen bald die eine, bald die andere der obigen Formen fehlt. Die Benutzung der res religiosae ist gleich der der res publicae ausschließlich auf den Gebrauch be- schränkt, für den sie bestimmt sind, 459) aber es gesellt sich die Möglichkeit der Ueberlassung des Gebrauchs an Andere hinzu, wohl bemerkt nur des unentgeltlichen -- aus res reli- giosae soll kein Geld gemacht werden. 460) In den jura in re steigert sich die Verwendungsmöglichkeit von dem uti zum frui bis zum consumere, d. h. von der niedersten Form des eignen realen Gebrauchs (Prädialservituten und persönliche Servitut des usus und der habitatio) zu der Wahlfreiheit im Gebrauch (usus fructus) bis zum Recht der Consumtion, der realen im Quasi-ususfructus, der juristischen oder ökonomischen im Pfand- recht. Diese Abstufung der Genußformen, möge sie die Form be- 458) Daß es ein Recht ist, ebenso wie das im Text erwähnte Recht an res religiosae, darüber s. §. 61. 459) L. 12 §. 1 de relig. (11. 7) .. ne sepulcrum aliae conversatio- nis usum accipiat. 460) L. 2, L. 9 Cod. de relig. (3. 44) L. 14 Cod. de leg. (6. 37).
I. Subſtant. Moment des Rechts. — Genußformen. §. 60. des Gemeingebrauchs (usus publicus) an den öffentlichen Sa-chen. 458) Daſſelbe iſt beſchränkt auf das reale uti in eigner Per- ſon. Von dieſer niederſten Stufe der Genußmöglichkeit bis zu der höchſten Spitze: dem freien Eigenthum baut ſich eine Scala von Abſtufungen auf, bei denen bald die eine, bald die andere der obigen Formen fehlt. Die Benutzung der res religiosae iſt gleich der der res publicae ausſchließlich auf den Gebrauch be- ſchränkt, für den ſie beſtimmt ſind, 459) aber es geſellt ſich die Möglichkeit der Ueberlaſſung des Gebrauchs an Andere hinzu, wohl bemerkt nur des unentgeltlichen — aus res reli- giosae ſoll kein Geld gemacht werden. 460) In den jura in re ſteigert ſich die Verwendungsmöglichkeit von dem uti zum frui bis zum consumere, d. h. von der niederſten Form des eignen realen Gebrauchs (Prädialſervituten und perſönliche Servitut des usus und der habitatio) zu der Wahlfreiheit im Gebrauch (usus fructus) bis zum Recht der Conſumtion, der realen im Quaſi-uſusfructus, der juriſtiſchen oder ökonomiſchen im Pfand- recht. Dieſe Abſtufung der Genußformen, möge ſie die Form be- 458) Daß es ein Recht iſt, ebenſo wie das im Text erwähnte Recht an res religiosae, darüber ſ. §. 61. 459) L. 12 §. 1 de relig. (11. 7) .. ne sepulcrum aliae conversatio- nis usum accipiat. 460) L. 2, L. 9 Cod. de relig. (3. 44) L. 14 Cod. de leg. (6. 37).
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I. Subſtant. Moment des Rechts. — Genußformen. §. 60.
des Gemeingebrauchs (usus publicus) an den öffentlichen Sa-
chen. 458) Daſſelbe iſt beſchränkt auf das reale uti in eigner Per-
ſon. Von dieſer niederſten Stufe der Genußmöglichkeit bis zu
der höchſten Spitze: dem freien Eigenthum baut ſich eine Scala
von Abſtufungen auf, bei denen bald die eine, bald die andere
der obigen Formen fehlt. Die Benutzung der res religiosae iſt
gleich der der res publicae ausſchließlich auf den Gebrauch be-
ſchränkt, für den ſie beſtimmt ſind, 459) aber es geſellt ſich die
Möglichkeit der Ueberlaſſung des Gebrauchs an Andere hinzu,
wohl bemerkt nur des unentgeltlichen — aus res reli-
giosae ſoll kein Geld gemacht werden. 460) In den jura in re
ſteigert ſich die Verwendungsmöglichkeit von dem uti zum frui
bis zum consumere, d. h. von der niederſten Form des eignen
realen Gebrauchs (Prädialſervituten und perſönliche Servitut
des usus und der habitatio) zu der Wahlfreiheit im Gebrauch
(usus fructus) bis zum Recht der Conſumtion, der realen im
Quaſi-uſusfructus, der juriſtiſchen oder ökonomiſchen im Pfand-
recht.
Dieſe Abſtufung der Genußformen, möge ſie die Form be-
ſonderer Rechte annehmen oder, wie beim Eigenthum, innerhalb
eines und deſſelben Rechts Platz greifen, dieſe Abſtufung alſo
bezeichnet einen großen Theil deſſen, was man unter dem Be-
griff der Dispoſitionsbefugniß zu verſtehen pflegt. Der
Angelpunkt, um den die Dispoſitionsbefugniß ſich bewegt, iſt,
wenn wir von dem wenig wichtigen Fall der Dereliction abſehen,
die Wahl der Modalität des Genuſſes. Alle Rechts-
geſchäfte, die der Eigenthümer abſchließt, ſind Akte, durch die er
genießt: er möge verkaufen, vertauſchen, verſchenken, verpach-
458) Daß es ein Recht iſt, ebenſo wie das im Text erwähnte Recht
an res religiosae, darüber ſ. §. 61.
459) L. 12 §. 1 de relig. (11. 7) .. ne sepulcrum aliae conversatio-
nis usum accipiat.
460) L. 2, L. 9 Cod. de relig. (3. 44) L. 14 Cod. de leg. (6. 37).
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