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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

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Zweites Buch. Zweiter Abschnitt. Die Rechte. Allgem. Theorie.
ten, vermiethen oder jura in re bestellen. Auch bei der Ver-
pfändung genießt er, nämlich einen Theil des Werths oder den
ganzen Werth der Sache, nur daß er sich die Einlösung vorbe-
hält. 461) Freiheit der Disposition ist demnach Frei-
heit
in der Wahl der Genußformen, Beschränkung jener
Beschränkung dieser. Damit erschließt sich für den Willens-
oder Machtbegriff innerhalb des Rechts 462) ein inhaltsreicher,
fruchtbarer Gesichtspunkt. Indem der Wille sich an das sub-
stantielle Element des Rechts: an den Genuß anschmiegt, erhält
er statt der öden, dürftigen ihm zugedachten Rolle, den Gedan-
ken der Herrschaft oder Macht zu repräsentiren, die dankbare
Aufgabe, überall da, wo nicht das Gesetz die Richtung und die
Art und Weise, in der das Recht dem Subject dienstbar werden
soll, unabänderlich festgesetzt hat, diese Direction selber zu be-
stimmen, die Verwendung des Rechts den Bedürfnissen und
Zwecken dieses bestimmten Subjects individuell anzupassen. Daß
damit die Thätigkeit des Willens selbst innerhalb des Rechts
nicht erschöpft ist, braucht nicht gesagt zu werden. Aber was
ihm außerdem noch erübrigt: die Verschmähung des Rechts
und die Behauptung desselben im Fall seiner Verletzung, tritt
an innerer Bedeutung hinter der obigen Aufgabe weit zurück.
Der Genuß ist Selbstzweck des Rechts, die Verfechtung des-
selben nur Mittel zum Zweck, der Verschmähung wegen aber
ist kein Recht gegeben, die Befugniß dazu könnte sogar entzogen
sein, ohne daß damit der Begriff des Rechts alterirt würde
(z. B. bei der Freiheit, bei dem Recht des Gemeingebrauchs),
aber was dem Recht nie fehlen kann, ist der Genuß -- Genuß

461) Verkauf mit dem Recht des Wiederkaufs -- nicht der Sache (wie
bei der pfandrechtlichen Fiducia, wo Werth und Sache sich noch nicht ge-
trennt hatten, ersterer nur in und mit letzterer zu realisiren war), sondern des
Werths.
462) Ich sage ausdrücklich: innerhalb; die hohe Bedeutung, die der
Wille für den Erwerb des Rechts hat, steht hier überall noch nicht zur Frage.

Zweites Buch. Zweiter Abſchnitt. Die Rechte. Allgem. Theorie.
ten, vermiethen oder jura in re beſtellen. Auch bei der Ver-
pfändung genießt er, nämlich einen Theil des Werths oder den
ganzen Werth der Sache, nur daß er ſich die Einlöſung vorbe-
hält. 461) Freiheit der Dispoſition iſt demnach Frei-
heit
in der Wahl der Genußformen, Beſchränkung jener
Beſchränkung dieſer. Damit erſchließt ſich für den Willens-
oder Machtbegriff innerhalb des Rechts 462) ein inhaltsreicher,
fruchtbarer Geſichtspunkt. Indem der Wille ſich an das ſub-
ſtantielle Element des Rechts: an den Genuß anſchmiegt, erhält
er ſtatt der öden, dürftigen ihm zugedachten Rolle, den Gedan-
ken der Herrſchaft oder Macht zu repräſentiren, die dankbare
Aufgabe, überall da, wo nicht das Geſetz die Richtung und die
Art und Weiſe, in der das Recht dem Subject dienſtbar werden
ſoll, unabänderlich feſtgeſetzt hat, dieſe Direction ſelber zu be-
ſtimmen, die Verwendung des Rechts den Bedürfniſſen und
Zwecken dieſes beſtimmten Subjects individuell anzupaſſen. Daß
damit die Thätigkeit des Willens ſelbſt innerhalb des Rechts
nicht erſchöpft iſt, braucht nicht geſagt zu werden. Aber was
ihm außerdem noch erübrigt: die Verſchmähung des Rechts
und die Behauptung deſſelben im Fall ſeiner Verletzung, tritt
an innerer Bedeutung hinter der obigen Aufgabe weit zurück.
Der Genuß iſt Selbſtzweck des Rechts, die Verfechtung deſ-
ſelben nur Mittel zum Zweck, der Verſchmähung wegen aber
iſt kein Recht gegeben, die Befugniß dazu könnte ſogar entzogen
ſein, ohne daß damit der Begriff des Rechts alterirt würde
(z. B. bei der Freiheit, bei dem Recht des Gemeingebrauchs),
aber was dem Recht nie fehlen kann, iſt der Genuß — Genuß

461) Verkauf mit dem Recht des Wiederkaufs — nicht der Sache (wie
bei der pfandrechtlichen Fiducia, wo Werth und Sache ſich noch nicht ge-
trennt hatten, erſterer nur in und mit letzterer zu realiſiren war), ſondern des
Werths.
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Wille für den Erwerb des Rechts hat, ſteht hier überall noch nicht zur Frage.
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[326/0342] Zweites Buch. Zweiter Abſchnitt. Die Rechte. Allgem. Theorie. ten, vermiethen oder jura in re beſtellen. Auch bei der Ver- pfändung genießt er, nämlich einen Theil des Werths oder den ganzen Werth der Sache, nur daß er ſich die Einlöſung vorbe- hält. 461) Freiheit der Dispoſition iſt demnach Frei- heit in der Wahl der Genußformen, Beſchränkung jener Beſchränkung dieſer. Damit erſchließt ſich für den Willens- oder Machtbegriff innerhalb des Rechts 462) ein inhaltsreicher, fruchtbarer Geſichtspunkt. Indem der Wille ſich an das ſub- ſtantielle Element des Rechts: an den Genuß anſchmiegt, erhält er ſtatt der öden, dürftigen ihm zugedachten Rolle, den Gedan- ken der Herrſchaft oder Macht zu repräſentiren, die dankbare Aufgabe, überall da, wo nicht das Geſetz die Richtung und die Art und Weiſe, in der das Recht dem Subject dienſtbar werden ſoll, unabänderlich feſtgeſetzt hat, dieſe Direction ſelber zu be- ſtimmen, die Verwendung des Rechts den Bedürfniſſen und Zwecken dieſes beſtimmten Subjects individuell anzupaſſen. Daß damit die Thätigkeit des Willens ſelbſt innerhalb des Rechts nicht erſchöpft iſt, braucht nicht geſagt zu werden. Aber was ihm außerdem noch erübrigt: die Verſchmähung des Rechts und die Behauptung deſſelben im Fall ſeiner Verletzung, tritt an innerer Bedeutung hinter der obigen Aufgabe weit zurück. Der Genuß iſt Selbſtzweck des Rechts, die Verfechtung deſ- ſelben nur Mittel zum Zweck, der Verſchmähung wegen aber iſt kein Recht gegeben, die Befugniß dazu könnte ſogar entzogen ſein, ohne daß damit der Begriff des Rechts alterirt würde (z. B. bei der Freiheit, bei dem Recht des Gemeingebrauchs), aber was dem Recht nie fehlen kann, iſt der Genuß — Genuß 461) Verkauf mit dem Recht des Wiederkaufs — nicht der Sache (wie bei der pfandrechtlichen Fiducia, wo Werth und Sache ſich noch nicht ge- trennt hatten, erſterer nur in und mit letzterer zu realiſiren war), ſondern des Werths. 462) Ich ſage ausdrücklich: innerhalb; die hohe Bedeutung, die der Wille für den Erwerb des Rechts hat, ſteht hier überall noch nicht zur Frage.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/342>, abgerufen am 21.11.2024.