Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Zweiter Abschnitt. Die Rechte. Allgem. Theorie. Auch in dem Verhältniß der juristischen Personen, sowohl klagen inzwischen durch Bruns (Zeitschr. f. Rechtsgeschichte III. S. 341 fl.)
zu erfreuen gehabt haben, überhebt mich der Nothwendigkeit eines weiteren Eingehens auf dieselben. Zweites Buch. Zweiter Abſchnitt. Die Rechte. Allgem. Theorie. Auch in dem Verhältniß der juriſtiſchen Perſonen, ſowohl klagen inzwiſchen durch Bruns (Zeitſchr. f. Rechtsgeſchichte III. S. 341 fl.)
zu erfreuen gehabt haben, überhebt mich der Nothwendigkeit eines weiteren Eingehens auf dieſelben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0346" n="330"/> <fw place="top" type="header">Zweites Buch. Zweiter Abſchnitt. Die Rechte. Allgem. Theorie.</fw><lb/> <p>Auch in dem Verhältniß der juriſtiſchen Perſonen, ſowohl<lb/> der Corporationen als milden Stiftungen handelt es ſich um<lb/> ſolche ſich mehr oder weniger ins Unbeſtimmte und Allgemeine<lb/> verlierende Intereſſen, und der Verſuch, dieſelben unter die ge-<lb/> wöhnliche Form der Klage zu bringen, würde hier auf unüber-<lb/> ſteigliche Hinderniſſe ſtoßen. In welcher Weiſe das römiſche<lb/> Recht dieſe Aufgabe gelöſt hat, iſt bereits früher (S. 209—213)<lb/> entwickelt worden, und es bleibt uns hier nur übrig, uns über<lb/> die eigenthümliche Verſchiebung, welche hier zwiſchen dem ſub-<lb/> ſtantiellen und formalen Element des Rechts eintritt, Rechen-<lb/> ſchaft zu geben. Beſchränken wir uns zunächſt auf die <hi rendition="#g">Corpo-<lb/> ration</hi>, bei der das natürliche Sachverhältniß durch die juriſtiſche<lb/> Form verhältnißmäßig am wenigſten verdeckt wird. Niemand<lb/> wird darüber im Zweifel ſein, daß die einzelnen Mitglieder es<lb/> ſind (die gegenwärtigen und zukünftigen), denen die Rechte, mit<lb/> denen die juriſtiſche Perſon ausgeſtattet iſt, zu gute kommen,<lb/> und daß dieſe Wirkung nicht eine zufällige (Reflexwirkung),<lb/> ſondern daß ſie der Zweck des ganzen Verhältniſſes iſt, daß alſo<lb/> die einzelnen Mitglieder die <hi rendition="#g">Deſtinatäre</hi> der hier in Frage<lb/> kommenden Vortheile ſind. Wenn nun die Rückſicht auf die<lb/> Praktikabilität der Klage den a. a. O. beſchriebenen Mechanis-<lb/> mus ins Leben gerufen hat, daß <hi rendition="#g">nach außen hin</hi> nicht die<lb/> einzelnen Mitglieder, ſondern nur die zur künſtlichen perſönlichen<lb/> Einheit erhobene Geſammtheit derſelben die gemeinſamen Inter-<lb/> eſſen verfolgen darf, ſo liegt darin zwar eine Abweichung von<lb/> der gewöhnlichen Geſtalt eines Privatrechts, bei der dem Quo-<lb/> ten <hi rendition="#g">recht</hi> auch eine Quoten<hi rendition="#g">klage</hi> entſpricht, allein es gehört<lb/> die gänzliche Befangenheit im juriſtiſchen Formalismus dazu,<lb/> um über dieſer juriſtiſchen Form den realen Sinn und Zweck des<lb/> ganzen Verhältniſſes zu verkennen und den einzelnen Mitglie-<lb/><note xml:id="seg2pn_30_2" prev="#seg2pn_30_1" place="foot" n="465)">klagen inzwiſchen durch <hi rendition="#g">Bruns</hi> (Zeitſchr. f. Rechtsgeſchichte <hi rendition="#aq">III.</hi> S. 341 fl.)<lb/> zu erfreuen gehabt haben, überhebt mich der Nothwendigkeit eines weiteren<lb/> Eingehens auf dieſelben.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [330/0346]
Zweites Buch. Zweiter Abſchnitt. Die Rechte. Allgem. Theorie.
Auch in dem Verhältniß der juriſtiſchen Perſonen, ſowohl
der Corporationen als milden Stiftungen handelt es ſich um
ſolche ſich mehr oder weniger ins Unbeſtimmte und Allgemeine
verlierende Intereſſen, und der Verſuch, dieſelben unter die ge-
wöhnliche Form der Klage zu bringen, würde hier auf unüber-
ſteigliche Hinderniſſe ſtoßen. In welcher Weiſe das römiſche
Recht dieſe Aufgabe gelöſt hat, iſt bereits früher (S. 209—213)
entwickelt worden, und es bleibt uns hier nur übrig, uns über
die eigenthümliche Verſchiebung, welche hier zwiſchen dem ſub-
ſtantiellen und formalen Element des Rechts eintritt, Rechen-
ſchaft zu geben. Beſchränken wir uns zunächſt auf die Corpo-
ration, bei der das natürliche Sachverhältniß durch die juriſtiſche
Form verhältnißmäßig am wenigſten verdeckt wird. Niemand
wird darüber im Zweifel ſein, daß die einzelnen Mitglieder es
ſind (die gegenwärtigen und zukünftigen), denen die Rechte, mit
denen die juriſtiſche Perſon ausgeſtattet iſt, zu gute kommen,
und daß dieſe Wirkung nicht eine zufällige (Reflexwirkung),
ſondern daß ſie der Zweck des ganzen Verhältniſſes iſt, daß alſo
die einzelnen Mitglieder die Deſtinatäre der hier in Frage
kommenden Vortheile ſind. Wenn nun die Rückſicht auf die
Praktikabilität der Klage den a. a. O. beſchriebenen Mechanis-
mus ins Leben gerufen hat, daß nach außen hin nicht die
einzelnen Mitglieder, ſondern nur die zur künſtlichen perſönlichen
Einheit erhobene Geſammtheit derſelben die gemeinſamen Inter-
eſſen verfolgen darf, ſo liegt darin zwar eine Abweichung von
der gewöhnlichen Geſtalt eines Privatrechts, bei der dem Quo-
ten recht auch eine Quotenklage entſpricht, allein es gehört
die gänzliche Befangenheit im juriſtiſchen Formalismus dazu,
um über dieſer juriſtiſchen Form den realen Sinn und Zweck des
ganzen Verhältniſſes zu verkennen und den einzelnen Mitglie-
465)
465) klagen inzwiſchen durch Bruns (Zeitſchr. f. Rechtsgeſchichte III. S. 341 fl.)
zu erfreuen gehabt haben, überhebt mich der Nothwendigkeit eines weiteren
Eingehens auf dieſelben.
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