Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik. entlehnt, mit denen wir diesen Paragraphen begannen. Bedingtund gewährt durch die äußere Selbständigkeit der zu vindiciren- den Sache, setzte sie einerseits, wenn letztere mit einer fremden verbunden war, deren Trennung voraus, ohne daß sie selbst die- selbe hätte erzwingen können, wozu es vielmehr einer eigenen act. ad exhibendum bedurfte, und andererseits war sie beim Vorhandensein mehrer selbständiger Objecte auf jedes beson- ders zu richten 13) d. h. es galt der Satz: so viel Gegen- stände, so viel Vindicationen. Das Obligationenrecht möge uns außer dem obigen Bei- Ueber die praktische Bedeutung der im Bisherigen durch Bei- 13) L 3 §. 1 de R. V. (6. 1). Armamenta navis singula erunt vin- dicanda (L. 56 ibid.), und (mit Andeutung des in dieser Hinsicht obwaltenden Unterschiedes zwischen persönlichen Klagen und der reivind.) L. 2 §. 26 vi bonor. rapt. (47. 8) ... singnlae res. Ueber die Behandlung der Heerde s. u. 14) L. 43 pro socio (17. 2). Aehnlich im Erbrecht das Verhältniß
der hered. pet. partiaria und act. fam. ercisc. L. 7 si pars her. (5. 4). Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. entlehnt, mit denen wir dieſen Paragraphen begannen. Bedingtund gewährt durch die äußere Selbſtändigkeit der zu vindiciren- den Sache, ſetzte ſie einerſeits, wenn letztere mit einer fremden verbunden war, deren Trennung voraus, ohne daß ſie ſelbſt die- ſelbe hätte erzwingen können, wozu es vielmehr einer eigenen act. ad exhibendum bedurfte, und andererſeits war ſie beim Vorhandenſein mehrer ſelbſtändiger Objecte auf jedes beſon- ders zu richten 13) d. h. es galt der Satz: ſo viel Gegen- ſtände, ſo viel Vindicationen. Das Obligationenrecht möge uns außer dem obigen Bei- Ueber die praktiſche Bedeutung der im Bisherigen durch Bei- 13) L 3 §. 1 de R. V. (6. 1). Armamenta navis singula erunt vin- dicanda (L. 56 ibid.), und (mit Andeutung des in dieſer Hinſicht obwaltenden Unterſchiedes zwiſchen perſönlichen Klagen und der reivind.) L. 2 §. 26 vi bonor. rapt. (47. 8) … singnlae res. Ueber die Behandlung der Heerde ſ. u. 14) L. 43 pro socio (17. 2). Aehnlich im Erbrecht das Verhältniß
der hered. pet. partiaria und act. fam. ercisc. L. 7 si pars her. (5. 4). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0048" n="32"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Die Analytik.</fw><lb/> entlehnt, mit denen wir dieſen Paragraphen begannen. Bedingt<lb/> und gewährt durch die äußere Selbſtändigkeit der zu vindiciren-<lb/> den Sache, ſetzte ſie einerſeits, wenn letztere mit einer fremden<lb/> verbunden war, deren Trennung voraus, ohne daß ſie ſelbſt die-<lb/> ſelbe hätte erzwingen können, wozu es vielmehr einer eigenen<lb/><hi rendition="#aq">act. ad exhibendum</hi> bedurfte, und andererſeits war ſie beim<lb/> Vorhandenſein mehrer ſelbſtändiger Objecte auf jedes <hi rendition="#g">beſon-<lb/> ders</hi> zu richten <note place="foot" n="13)"><hi rendition="#aq">L 3 §. 1 de R. V. (6. 1). Armamenta navis singula erunt vin-<lb/> dicanda (L. 56 ibid.),</hi> und (mit Andeutung des in dieſer Hinſicht obwaltenden<lb/> Unterſchiedes zwiſchen perſönlichen Klagen und der <hi rendition="#aq">reivind.) L. 2 §. 26 vi<lb/> bonor. rapt. (47. 8) … singnlae res</hi>. Ueber die Behandlung der Heerde<lb/> ſ. u.</note> d. h. es galt der Satz: <hi rendition="#g">ſo viel Gegen-<lb/> ſtände, ſo viel Vindicationen</hi>.</p><lb/> <p>Das Obligationenrecht möge uns außer dem obigen Bei-<lb/> ſpiel der Zerlegung des durch ein Delict begründeten Anſpruchs<lb/> in die reiperſecutoriſche und Pönal-Klage noch zwei andere lie-<lb/> fern. Kein Richter würde heutzutage daran Anſtoß nehmen,<lb/> wenn die Klage des einen Geſellſchafters gegen den andern nach<lb/> Auflöſung der Geſellſchaft neben ſonſtigen Anträgen auch den<lb/> auf Theilung der gemeinſchaftlichen Gegenſtände enthielte; einem<lb/> römiſchen Richter hätte eine ſolche Klage gar nicht zukommen<lb/> können, es hätte zweier Klagen bedurft: der <hi rendition="#aq">act. pro socio</hi> und<lb/><hi rendition="#aq">communi dividundo</hi>. <note place="foot" n="14)"><hi rendition="#aq">L. 43 pro socio</hi> (17. 2). Aehnlich im Erbrecht das Verhältniß<lb/> der <hi rendition="#aq">hered. pet. partiaria</hi> und <hi rendition="#aq">act. fam. ercisc. L. 7 si pars her.</hi> (5. 4).</note> Das Darlehn als Realcontract hat<lb/> nach römiſchem Recht lediglich das Kapital zum Gegenſtande, das<lb/> Zinsverſprechen bildet einen beſondern Vertrag für ſich (Stipu-<lb/> lation); daraus folgt, daß es für beide, inſofern ſie nicht durch<lb/> eine gemeinſame Stipulation in <hi rendition="#g">eine</hi> Obligation verwandelt<lb/> wurden, ebenfalls zweier Klagen bedurfte.</p><lb/> <p>Ueber die praktiſche Bedeutung der im Bisherigen durch Bei-<lb/> ſpiel ſattſam erläuterten Spaltung der Klagen werde ich kurz<lb/> hinweggehen dürfen. Der Leſer weiß bereits: jede ſolche Klage<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [32/0048]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
entlehnt, mit denen wir dieſen Paragraphen begannen. Bedingt
und gewährt durch die äußere Selbſtändigkeit der zu vindiciren-
den Sache, ſetzte ſie einerſeits, wenn letztere mit einer fremden
verbunden war, deren Trennung voraus, ohne daß ſie ſelbſt die-
ſelbe hätte erzwingen können, wozu es vielmehr einer eigenen
act. ad exhibendum bedurfte, und andererſeits war ſie beim
Vorhandenſein mehrer ſelbſtändiger Objecte auf jedes beſon-
ders zu richten 13) d. h. es galt der Satz: ſo viel Gegen-
ſtände, ſo viel Vindicationen.
Das Obligationenrecht möge uns außer dem obigen Bei-
ſpiel der Zerlegung des durch ein Delict begründeten Anſpruchs
in die reiperſecutoriſche und Pönal-Klage noch zwei andere lie-
fern. Kein Richter würde heutzutage daran Anſtoß nehmen,
wenn die Klage des einen Geſellſchafters gegen den andern nach
Auflöſung der Geſellſchaft neben ſonſtigen Anträgen auch den
auf Theilung der gemeinſchaftlichen Gegenſtände enthielte; einem
römiſchen Richter hätte eine ſolche Klage gar nicht zukommen
können, es hätte zweier Klagen bedurft: der act. pro socio und
communi dividundo. 14) Das Darlehn als Realcontract hat
nach römiſchem Recht lediglich das Kapital zum Gegenſtande, das
Zinsverſprechen bildet einen beſondern Vertrag für ſich (Stipu-
lation); daraus folgt, daß es für beide, inſofern ſie nicht durch
eine gemeinſame Stipulation in eine Obligation verwandelt
wurden, ebenfalls zweier Klagen bedurfte.
Ueber die praktiſche Bedeutung der im Bisherigen durch Bei-
ſpiel ſattſam erläuterten Spaltung der Klagen werde ich kurz
hinweggehen dürfen. Der Leſer weiß bereits: jede ſolche Klage
13) L 3 §. 1 de R. V. (6. 1). Armamenta navis singula erunt vin-
dicanda (L. 56 ibid.), und (mit Andeutung des in dieſer Hinſicht obwaltenden
Unterſchiedes zwiſchen perſönlichen Klagen und der reivind.) L. 2 §. 26 vi
bonor. rapt. (47. 8) … singnlae res. Ueber die Behandlung der Heerde
ſ. u.
14) L. 43 pro socio (17. 2). Aehnlich im Erbrecht das Verhältniß
der hered. pet. partiaria und act. fam. ercisc. L. 7 si pars her. (5. 4).
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