Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.A. Der Proceß. Individualitätsmoment der Obligation. §. 51. Natur; der eine hat activ und passiv zu seinen Trägern spe-cifisch bestimmte, der andere abstract bestimmte Subjecte (die jedesmaligen Eigenthümer). Jene Gemeinsamkeit der Entstehung beschränkt sich aber auch hier wiederum bloß auf den äußern Akt, in dem zufälligerweise zwei völlig selbständige und verschiedenartige Obligationsgründe zur Existenz gelangen, der Societätsvertrag und die bei Gelegenheit desselben vor- genommene Mittheilung des Eigenthums. Dem so eben betrachteten Fall steht gegenüber Einheit der Diesen Fällen schließen sich einige andere von ähnlicher Be- 25) L. 10. §. 1 de appell. (49. 1) .. cum una actione ageretur, quae plures species in se haberet, pluribus summis sit condemnatus. L. 1 §. 1 quae sent. (49. 8) .. ex illa specie 30 .. ex illa 25. 26) Gaj. IV, 64, 68.
A. Der Proceß. Individualitätsmoment der Obligation. §. 51. Natur; der eine hat activ und paſſiv zu ſeinen Trägern ſpe-cifiſch beſtimmte, der andere abſtract beſtimmte Subjecte (die jedesmaligen Eigenthümer). Jene Gemeinſamkeit der Entſtehung beſchränkt ſich aber auch hier wiederum bloß auf den äußern Akt, in dem zufälligerweiſe zwei völlig ſelbſtändige und verſchiedenartige Obligationsgründe zur Exiſtenz gelangen, der Societätsvertrag und die bei Gelegenheit deſſelben vor- genommene Mittheilung des Eigenthums. Dem ſo eben betrachteten Fall ſteht gegenüber Einheit der Dieſen Fällen ſchließen ſich einige andere von ähnlicher Be- 25) L. 10. §. 1 de appell. (49. 1) .. cum una actione ageretur, quae plures species in se haberet, pluribus summis sit condemnatus. L. 1 §. 1 quae sent. (49. 8) .. ex illa specie 30 .. ex illa 25. 26) Gaj. IV, 64, 68.
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A. Der Proceß. Individualitätsmoment der Obligation. §. 51.
Natur; der eine hat activ und paſſiv zu ſeinen Trägern ſpe-
cifiſch beſtimmte, der andere abſtract beſtimmte Subjecte
(die jedesmaligen Eigenthümer). Jene Gemeinſamkeit der
Entſtehung beſchränkt ſich aber auch hier wiederum bloß auf den
äußern Akt, in dem zufälligerweiſe zwei völlig ſelbſtändige
und verſchiedenartige Obligationsgründe zur Exiſtenz gelangen,
der Societätsvertrag und die bei Gelegenheit deſſelben vor-
genommene Mittheilung des Eigenthums.
Dem ſo eben betrachteten Fall ſteht gegenüber Einheit der
Obligation bei ſcheinbarer Mehrheit der Obligationsgründe.
Alle Delicte, die der Vormund, Mandatar in Sachen der Ge-
ſchäftsführung ſich hat zu Schulden kommen laſſen, werden mit
einer Klage verfolgt, während doch ſonſt der Grundſatz gilt:
ſo viel Delicte ſo viel Klagen. Worauf beruht die
Abweichung von unſerm Grundſatz? Sie iſt gar keine, denn
das Mandats- oder Vormundſchaftsverhältniß begründet einen
neuen, weiten Pflichtenkreis, dem gegenüber jene Delicte als
Verletzung der contractlichen Verbindlichkeit erſcheinen. Die ein-
zelnen Anſprüche, die aus dieſem Verhältniß ſich ergeben, bilden
mithin nicht beſondere Forderungen, ſondern nur einzelne
Poſten 25) der act. mandati, tutelae — welche die Klagformel
mit der Collectivbezeichnung (quidquid ob eam rem dare facere
oportet) auch formell zur Einheit zuſammenfaßte, und der
Richter ſämmtlich von dem einen Standpunkt des Mandats-
und Vormundſchaftsverhältniſſes aus zu würdigen hatte.
Dieſen Fällen ſchließen ſich einige andere von ähnlicher Be-
wandniß an, ſo z. B. die Klage des Banquiers auf Auszahlung
ſeines Saldos 26) d. h. des ſchließlichen Guthabens aus ſeiner,
eine Reihe der verſchiedenartigſten Einnahme- und Ausgabe-
25) L. 10. §. 1 de appell. (49. 1) .. cum una actione ageretur,
quae plures species in se haberet, pluribus summis sit condemnatus.
L. 1 §. 1 quae sent. (49. 8) .. ex illa specie 30 .. ex illa 25.
26) Gaj. IV, 64, 68.
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