Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.A. Der Proceß. Die Vertheidigung. Negation u. Exception. §. 52. eines suus im Testament, Mangel der Handlungsfähigkeit, z. B.Verträge eines Wahnsinnigen, Unmündigen, Ertheilung der tutoris auctoritas in rem suam, u. a. Die zweite Grundform der exc. betrifft die später einge- Während diese beiden ersten Grundformen der exc. der in- A. Der Proceß. Die Vertheidigung. Negation u. Exception. §. 52. eines suus im Teſtament, Mangel der Handlungsfähigkeit, z. B.Verträge eines Wahnſinnigen, Unmündigen, Ertheilung der tutoris auctoritas in rem suam, u. a. Die zweite Grundform der exc. betrifft die ſpäter einge- Während dieſe beiden erſten Grundformen der exc. der in- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0079" n="63"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">A.</hi> Der Proceß. Die Vertheidigung. Negation u. Exception. §. 52.</fw><lb/> eines <hi rendition="#aq">suus</hi> im Teſtament, Mangel der Handlungsfähigkeit, z. B.<lb/> Verträge eines Wahnſinnigen, Unmündigen, Ertheilung der<lb/><hi rendition="#aq">tutoris auctoritas in rem suam,</hi> u. a.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">zweite</hi> Grundform der <hi rendition="#aq">exc.</hi> betrifft die <hi rendition="#g">ſpäter</hi> einge-<lb/> tretene <hi rendition="#g">Mangelhaftigkeit</hi> des klägeriſchen Anſpruchs, ſie<lb/> umfaßt alle Ereigniſſe, Vorgänge im Leben deſſelben, welche,<lb/> ohne dieſes ſelber aufzuheben, doch die fernere <hi rendition="#g">Wirkſamkeit</hi><lb/> deſſelben hemmen — Gebrechen und Fehler, die das urſprüng-<lb/> lich geſunde dem von Anfang an ſiechen Recht völlig gleich ſtellen.<lb/> Dieſen Gründen correſpondiren im Syſtem der Negation die,<lb/> welche das Recht hinterher <hi rendition="#aq">„<hi rendition="#g">ipso jure</hi>“</hi> aufheben; der <hi rendition="#g">Ent-<lb/> kräftung</hi> entſpricht die <hi rendition="#g">Vernichtung</hi>. Beiſpiele gewähren<lb/> für <hi rendition="#g">jene</hi>: die Verjährung der Klage, der formloſe Erlaß <hi rendition="#aq">(pactum<lb/> de non petendo),</hi> für <hi rendition="#g">dieſe</hi>: Untergang des klägeriſchen Eigen-<lb/> thums durch Uſucapion von Seiten des Beklagten, der formelle<lb/> Erlaß (<hi rendition="#aq">acceptilatio</hi>) u. a.</p><lb/> <p>Während dieſe beiden erſten Grundformen der <hi rendition="#aq">exc.</hi> der in-<lb/> nern Mangelhaftigkeit des klägeriſchen Rechts ihren Stoff ent-<lb/> nehmen, entlehnt die <hi rendition="#g">dritte</hi> ihn dem Verhältniß <hi rendition="#g">dieſes</hi> Rechts<lb/> zu einem ſelbſtändigen Recht des <hi rendition="#g">Beklagten</hi>, ſie repräſentirt<lb/> uns den Conflicht zweier Anſprüche, welche ſich in ihrer Verwirk-<lb/> lichung hemmen oder paralyſiren, ſo z. B. zweier Obligationen<lb/> (Compenſations-, Retentions-Einrede), des Eigenthums und der<lb/> Obligation <hi rendition="#aq">(exc. rei vend. et traditae).</hi> Daß das Negations-<lb/> ſyſtem auch für dieſe Form ein Seitenſtück zu liefern im Stande<lb/> ſein ſoll, möchte man im erſten Moment bezweifeln, denn wie<lb/> kann der Beklagte, wenn er lediglich auf Negation des klägeriſchen<lb/> Anſpruchs angewieſen iſt, demſelben einen poſitiven Gegenanſpruch<lb/> gegenüberſtellen? Antwort: er kann es nur in Form der Negation<lb/> — dem Conflict beider Anſprüche muß alſo <hi rendition="#g">die</hi> Geſtalt gegeben<lb/> werden, daß der eine den andern von vornherein <hi rendition="#g">ausſchließt</hi><lb/> oder hinterher <hi rendition="#g">vernichtet</hi>. Wie die römiſchen Juriſten es ver-<lb/> ſtanden haben, durch eine höchſt geſchickte Benutzung dieſer ſchein-<lb/> bar ſo ungelenken Form einen Grad praktiſcher Brauchbarkeit zu<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [63/0079]
A. Der Proceß. Die Vertheidigung. Negation u. Exception. §. 52.
eines suus im Teſtament, Mangel der Handlungsfähigkeit, z. B.
Verträge eines Wahnſinnigen, Unmündigen, Ertheilung der
tutoris auctoritas in rem suam, u. a.
Die zweite Grundform der exc. betrifft die ſpäter einge-
tretene Mangelhaftigkeit des klägeriſchen Anſpruchs, ſie
umfaßt alle Ereigniſſe, Vorgänge im Leben deſſelben, welche,
ohne dieſes ſelber aufzuheben, doch die fernere Wirkſamkeit
deſſelben hemmen — Gebrechen und Fehler, die das urſprüng-
lich geſunde dem von Anfang an ſiechen Recht völlig gleich ſtellen.
Dieſen Gründen correſpondiren im Syſtem der Negation die,
welche das Recht hinterher „ipso jure“ aufheben; der Ent-
kräftung entſpricht die Vernichtung. Beiſpiele gewähren
für jene: die Verjährung der Klage, der formloſe Erlaß (pactum
de non petendo), für dieſe: Untergang des klägeriſchen Eigen-
thums durch Uſucapion von Seiten des Beklagten, der formelle
Erlaß (acceptilatio) u. a.
Während dieſe beiden erſten Grundformen der exc. der in-
nern Mangelhaftigkeit des klägeriſchen Rechts ihren Stoff ent-
nehmen, entlehnt die dritte ihn dem Verhältniß dieſes Rechts
zu einem ſelbſtändigen Recht des Beklagten, ſie repräſentirt
uns den Conflicht zweier Anſprüche, welche ſich in ihrer Verwirk-
lichung hemmen oder paralyſiren, ſo z. B. zweier Obligationen
(Compenſations-, Retentions-Einrede), des Eigenthums und der
Obligation (exc. rei vend. et traditae). Daß das Negations-
ſyſtem auch für dieſe Form ein Seitenſtück zu liefern im Stande
ſein ſoll, möchte man im erſten Moment bezweifeln, denn wie
kann der Beklagte, wenn er lediglich auf Negation des klägeriſchen
Anſpruchs angewieſen iſt, demſelben einen poſitiven Gegenanſpruch
gegenüberſtellen? Antwort: er kann es nur in Form der Negation
— dem Conflict beider Anſprüche muß alſo die Geſtalt gegeben
werden, daß der eine den andern von vornherein ausſchließt
oder hinterher vernichtet. Wie die römiſchen Juriſten es ver-
ſtanden haben, durch eine höchſt geſchickte Benutzung dieſer ſchein-
bar ſo ungelenken Form einen Grad praktiſcher Brauchbarkeit zu
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