Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik. nossen noch nicht den Schutz des Sc. Macedonianum und Velleja-num, dem Betrogenen und Gezwungenen gab noch keine exceptio doli und metus Hülfe. Allein darauf die Ansicht zu bauen, daß der processualische Mechanismus diesen Schutz ausgeschlos- sen habe, wäre sehr irrig. Hätte man sonst für die materielle Nothwendigkeit dieser Befreiungsgründe sich entschieden, die Form würde keine Schwierigkeit gemacht haben, man hätte sie unter die einer Negation des klägerischen Rechts gebracht, d. h. als Nichtigkeitsgründe behandelt. Daß das spätere Recht dies nicht that, davon ist der Grund schon oben (S. 54) an- gegeben. Das beste Mittel, um diesen Irrthum von der vermeintlichen Die Exception wird uns als ein Mittel bezeichnet, welches die Das Fundament oder der Stoff der Exception kann drei- Die erste Art ist die Behauptung der Mangelhaftigkeit 48) L. 22 pr. de exc. (44. 1). Ueber die verringernde Kraft der exc.
s. H. Dernburg, Die Compensation S. 218 flg. Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. noſſen noch nicht den Schutz des Sc. Macedonianum und Velleja-num, dem Betrogenen und Gezwungenen gab noch keine exceptio doli und metus Hülfe. Allein darauf die Anſicht zu bauen, daß der proceſſualiſche Mechanismus dieſen Schutz ausgeſchloſ- ſen habe, wäre ſehr irrig. Hätte man ſonſt für die materielle Nothwendigkeit dieſer Befreiungsgründe ſich entſchieden, die Form würde keine Schwierigkeit gemacht haben, man hätte ſie unter die einer Negation des klägeriſchen Rechts gebracht, d. h. als Nichtigkeitsgründe behandelt. Daß das ſpätere Recht dies nicht that, davon iſt der Grund ſchon oben (S. 54) an- gegeben. Das beſte Mittel, um dieſen Irrthum von der vermeintlichen Die Exception wird uns als ein Mittel bezeichnet, welches die Das Fundament oder der Stoff der Exception kann drei- Die erſte Art iſt die Behauptung der Mangelhaftigkeit 48) L. 22 pr. de exc. (44. 1). Ueber die verringernde Kraft der exc.
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Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
noſſen noch nicht den Schutz des Sc. Macedonianum und Velleja-
num, dem Betrogenen und Gezwungenen gab noch keine exceptio
doli und metus Hülfe. Allein darauf die Anſicht zu bauen, daß der
proceſſualiſche Mechanismus dieſen Schutz ausgeſchloſ-
ſen habe, wäre ſehr irrig. Hätte man ſonſt für die materielle
Nothwendigkeit dieſer Befreiungsgründe ſich entſchieden, die
Form würde keine Schwierigkeit gemacht haben, man hätte ſie
unter die einer Negation des klägeriſchen Rechts gebracht, d. h.
als Nichtigkeitsgründe behandelt. Daß das ſpätere Recht
dies nicht that, davon iſt der Grund ſchon oben (S. 54) an-
gegeben.
Das beſte Mittel, um dieſen Irrthum von der vermeintlichen
großen Differenz des Spielraums der Negations- und Exceptions-
Vertheidigung zu widerlegen beſteht darin, den beiderſeitigen
Spielraum mit einander zu vergleichen.
Die Exception wird uns als ein Mittel bezeichnet, welches die
Condemnation bald völlig ausſchließt, bald bloß verringert. 48)
Daß auch die Negation unbeſchadet der Grundſätze von der plus
petitio dieſer doppelten Wirkung fähig war, wird der Verlauf
der Darſtellung lehren (Note 56, 66, 71, 76).
Das Fundament oder der Stoff der Exception kann drei-
facher Art ſein; zu allen drei Arten liefert die Negation Seiten-
ſtücke.
Die erſte Art iſt die Behauptung der Mangelhaftigkeit
der Entſtehungsweiſe des klägeriſchen Anſpruchs, Beiſpiele bieten
die oben genannten Fälle der exc. Sc. Macedon., Vellej., me-
tus, doli. Dieſer erſten Grundform der exc.: der urſprünglichen
Mangelhaftigkeit, entſpricht im Syſtem der Negation die
urſprüngliche Nichtigkeit; Beiſpiele gewähren alle Gründe,
welche „ipso jure“ das Zuſtandekommen eines Rechtsge-
ſchäfts ausſchließen: Fehler in der Form, z. B. Präterition
48) L. 22 pr. de exc. (44. 1). Ueber die verringernde Kraft der exc.
ſ. H. Dernburg, Die Compenſation S. 218 flg.
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