gütern abgiebt, bringe ich zur zweiten Klasse der Hilfsgeschäfte, und nenne sie die kauf- männische Schifffahrt. Der Mann, wel- cher sich die Schiffahrt zum Gewerbe macht, heißt der Schiffmann. Wer sich das Fuhr- werk zum Gewerbe macht, heißt ein Fuhr- mann. Der Lohn, den sie vom Kaufman- ne bekommen, ist ihr Ertrag, und heißt die Fracht.
§. 309. An starken Handelsorten, wo sehr viel Geschäfte gethan werden, ist es dem Handelsmanne nicht möglich, alles, was unter der ganzen Kaufmannschaft vorgeht, was feil ist, und was verlangt wird, zu wissen. Ferner wird auch die Mühe für ihn unendlich seyn, wenn er selbsten, oder seine Bedienten beständig umherlaufen, und sich nach allen Dingen erkundigen wollten; ich geschweige, daß er viele nöthige Geschäfte darüber versäumen würde.
§. 310. Man hat derowegen treue, in Handlungssachen erfahrne, und zu diesem Zwecke vereidete Leute in Dienst genommen, deren Pflicht es ist, sich nach allem, was sich
in
Allgemeine
guͤtern abgiebt, bringe ich zur zweiten Klaſſe der Hilfsgeſchaͤfte, und nenne ſie die kauf- maͤnniſche Schifffahrt. Der Mann, wel- cher ſich die Schiffahrt zum Gewerbe macht, heißt der Schiffmann. Wer ſich das Fuhr- werk zum Gewerbe macht, heißt ein Fuhr- mann. Der Lohn, den ſie vom Kaufman- ne bekommen, iſt ihr Ertrag, und heißt die Fracht.
§. 309. An ſtarken Handelsorten, wo ſehr viel Geſchaͤfte gethan werden, iſt es dem Handelsmanne nicht moͤglich, alles, was unter der ganzen Kaufmannſchaft vorgeht, was feil iſt, und was verlangt wird, zu wiſſen. Ferner wird auch die Muͤhe fuͤr ihn unendlich ſeyn, wenn er ſelbſten, oder ſeine Bedienten beſtaͤndig umherlaufen, und ſich nach allen Dingen erkundigen wollten; ich geſchweige, daß er viele noͤthige Geſchaͤfte daruͤber verſaͤumen wuͤrde.
§. 310. Man hat derowegen treue, in Handlungsſachen erfahrne, und zu dieſem Zwecke vereidete Leute in Dienſt genommen, deren Pflicht es iſt, ſich nach allem, was ſich
in
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Allgemeine
guͤtern abgiebt, bringe ich zur zweiten Klaſſe
der Hilfsgeſchaͤfte, und nenne ſie die kauf-
maͤnniſche Schifffahrt. Der Mann, wel-
cher ſich die Schiffahrt zum Gewerbe macht,
heißt der Schiffmann. Wer ſich das Fuhr-
werk zum Gewerbe macht, heißt ein Fuhr-
mann. Der Lohn, den ſie vom Kaufman-
ne bekommen, iſt ihr Ertrag, und heißt die
Fracht.
§. 309. An ſtarken Handelsorten, wo ſehr
viel Geſchaͤfte gethan werden, iſt es dem
Handelsmanne nicht moͤglich, alles, was
unter der ganzen Kaufmannſchaft vorgeht,
was feil iſt, und was verlangt wird, zu
wiſſen. Ferner wird auch die Muͤhe fuͤr ihn
unendlich ſeyn, wenn er ſelbſten, oder ſeine
Bedienten beſtaͤndig umherlaufen, und ſich
nach allen Dingen erkundigen wollten; ich
geſchweige, daß er viele noͤthige Geſchaͤfte
daruͤber verſaͤumen wuͤrde.
§. 310. Man hat derowegen treue, in
Handlungsſachen erfahrne, und zu dieſem
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/172>, abgerufen am 16.02.2025.
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