Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Handlungswissenschaft in Handlungssachen merkwürdiges ereignet,zu erkundigen und zu notiren. Wenn daher ein Kaufmann Waaren oder Wechsel feil hat, oder selbige verlangt, so wendet er sich an einen solchen Mann, welcher am beßten weis, wo er etwas lassen, und wo er etwas bekom- men soll, auch sind ihm die Preise bekannt. Durch denselben werden auch Contrakte ge- schlossen, und er ist eigentlich der wahre Be- diente der Handlung; er heißt ein Makler, und sein Geschäft die Makelei. Der Lohn, welchen er für seine Mühe bekommt, heißt Abzug (Courtage). Diese ist die dritte Klasse der Hilfsgeschäfte. §. 311. Es gibt verschiedene Geschäfte, §. 312. K 5
Handlungswiſſenſchaft in Handlungsſachen merkwuͤrdiges ereignet,zu erkundigen und zu notiren. Wenn daher ein Kaufmann Waaren oder Wechſel feil hat, oder ſelbige verlangt, ſo wendet er ſich an einen ſolchen Mann, welcher am beßten weis, wo er etwas laſſen, und wo er etwas bekom- men ſoll, auch ſind ihm die Preiſe bekannt. Durch denſelben werden auch Contrakte ge- ſchloſſen, und er iſt eigentlich der wahre Be- diente der Handlung; er heißt ein Makler, und ſein Geſchaͤft die Makelei. Der Lohn, welchen er fuͤr ſeine Muͤhe bekommt, heißt Abzug (Courtage). Dieſe iſt die dritte Klaſſe der Hilfsgeſchaͤfte. §. 311. Es gibt verſchiedene Geſchaͤfte, §. 312. K 5
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0173" n="153"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Handlungswiſſenſchaft</hi></fw><lb/> in Handlungsſachen merkwuͤrdiges ereignet,<lb/> zu erkundigen und zu notiren. Wenn daher<lb/> ein Kaufmann Waaren oder Wechſel feil hat,<lb/> oder ſelbige verlangt, ſo wendet er ſich an<lb/> einen ſolchen Mann, welcher am beßten weis,<lb/> wo er etwas laſſen, und wo er etwas bekom-<lb/> men ſoll, auch ſind ihm die Preiſe bekannt.<lb/> Durch denſelben werden auch Contrakte ge-<lb/> ſchloſſen, und er iſt eigentlich der wahre Be-<lb/> diente der Handlung; er heißt ein <hi rendition="#fr">Makler,</hi><lb/> und ſein Geſchaͤft <hi rendition="#fr">die Makelei.</hi> Der Lohn,<lb/> welchen er fuͤr ſeine Muͤhe bekommt, heißt<lb/><hi rendition="#fr">Abzug</hi> (Courtage). Dieſe iſt die dritte<lb/> Klaſſe der <hi rendition="#fr">Hilfsgeſchaͤfte.</hi></p><lb/> <p>§. 311. Es gibt verſchiedene Geſchaͤfte,<lb/> welche der Kaufmann in fremden Orten durch<lb/> andere beſorgen laͤßt. Entweder laͤßt er durch<lb/> jemand ſeine Waaren weiter verſenden, ſo,<lb/> daß derjenige, welcher dieſe Beſorgung hat,<lb/> weder einkauft, noch verkauft, ſondern nur<lb/> befrachtet, und andere Abgaben entrichtet.<lb/> Dieſer Mann heißt <hi rendition="#fr">ein Verſender</hi> (Spedi-<lb/> teur), und ſein Geſchaͤft heißt <hi rendition="#fr">Verſendung</hi><lb/> (Spedition). Dieſe macht die vierte Klaſſe der<lb/> Hilfsgeſchaͤfte aus.</p><lb/> <fw place="bottom" type="sig">K 5</fw> <fw place="bottom" type="catch">§. 312.</fw><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [153/0173]
Handlungswiſſenſchaft
in Handlungsſachen merkwuͤrdiges ereignet,
zu erkundigen und zu notiren. Wenn daher
ein Kaufmann Waaren oder Wechſel feil hat,
oder ſelbige verlangt, ſo wendet er ſich an
einen ſolchen Mann, welcher am beßten weis,
wo er etwas laſſen, und wo er etwas bekom-
men ſoll, auch ſind ihm die Preiſe bekannt.
Durch denſelben werden auch Contrakte ge-
ſchloſſen, und er iſt eigentlich der wahre Be-
diente der Handlung; er heißt ein Makler,
und ſein Geſchaͤft die Makelei. Der Lohn,
welchen er fuͤr ſeine Muͤhe bekommt, heißt
Abzug (Courtage). Dieſe iſt die dritte
Klaſſe der Hilfsgeſchaͤfte.
§. 311. Es gibt verſchiedene Geſchaͤfte,
welche der Kaufmann in fremden Orten durch
andere beſorgen laͤßt. Entweder laͤßt er durch
jemand ſeine Waaren weiter verſenden, ſo,
daß derjenige, welcher dieſe Beſorgung hat,
weder einkauft, noch verkauft, ſondern nur
befrachtet, und andere Abgaben entrichtet.
Dieſer Mann heißt ein Verſender (Spedi-
teur), und ſein Geſchaͤft heißt Verſendung
(Spedition). Dieſe macht die vierte Klaſſe der
Hilfsgeſchaͤfte aus.
§. 312.
K 5
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |