§. 356. Alle bisher abgehandelte Ge- werbe dergestalt in einen ganzen Gewerb- körper hinordnen, daß jeder einzelne Er- werber dadurch den höchsten Grad der Glückseligkeit, den er in seinem Gewer- be zu erlangen fähig ist, zu erreichen Gelegenheit habe, und wirklich erreiche. Aus dem reinen Ertrage alle Gewerbe, der einzelnen und allgemeinen Glückse- ligkeit unbeschadet, einen hinlänglichen Ertrag sammlen, und endlich aus die- sem Ertrage die Bedürfnisse des Gan- zen so zu befriedigen, daß dadurch die einzelne und allgemeine Glückseligkeit auf die beßte Weise befördert werde. Das alles zusammen nenne ich das Staats- gewerb.
* Das Wort Staatsgewerbkunde wird dem Leser auffallen. Allein weil ich durchs Gewerb alle Bemühung verstehe, die man anwendet, um Bedürfnisse zu befriedigen: so ist ja ausgemacht, daß alle Staatsbeschäftigungen Gewerbe sind. Ein jeder nenne die Sache wie er will. Dieses wird keine Verwirrung machen.
§. 357.
Allgemeine
Allgemeine Staats-Gewerbkunde.
§. 356. Alle bisher abgehandelte Ge- werbe dergeſtalt in einen ganzen Gewerb- koͤrper hinordnen, daß jeder einzelne Er- werber dadurch den hoͤchſten Grad der Gluͤckſeligkeit, den er in ſeinem Gewer- be zu erlangen faͤhig iſt, zu erreichen Gelegenheit habe, und wirklich erreiche. Aus dem reinen Ertrage alle Gewerbe, der einzelnen und allgemeinen Gluͤckſe- ligkeit unbeſchadet, einen hinlaͤnglichen Ertrag ſammlen, und endlich aus die- ſem Ertrage die Beduͤrfniſſe des Gan- zen ſo zu befriedigen, daß dadurch die einzelne und allgemeine Gluͤckſeligkeit auf die beßte Weiſe befoͤrdert werde. Das alles zuſammen nenne ich das Staats- gewerb.
* Das Wort Staatsgewerbkunde wird dem Leſer auffallen. Allein weil ich durchs Gewerb alle Bemuͤhung verſtehe, die man anwendet, um Beduͤrfniſſe zu befriedigen: ſo iſt ja ausgemacht, daß alle Staatsbeſchaͤftigungen Gewerbe ſind. Ein jeder nenne die Sache wie er will. Dieſes wird keine Verwirrung machen.
§. 357.
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Allgemeine
Allgemeine Staats-Gewerbkunde.
§. 356. Alle bisher abgehandelte Ge-
werbe dergeſtalt in einen ganzen Gewerb-
koͤrper hinordnen, daß jeder einzelne Er-
werber dadurch den hoͤchſten Grad der
Gluͤckſeligkeit, den er in ſeinem Gewer-
be zu erlangen faͤhig iſt, zu erreichen
Gelegenheit habe, und wirklich erreiche.
Aus dem reinen Ertrage alle Gewerbe,
der einzelnen und allgemeinen Gluͤckſe-
ligkeit unbeſchadet, einen hinlaͤnglichen
Ertrag ſammlen, und endlich aus die-
ſem Ertrage die Beduͤrfniſſe des Gan-
zen ſo zu befriedigen, daß dadurch die
einzelne und allgemeine Gluͤckſeligkeit
auf die beßte Weiſe befoͤrdert werde.
Das alles zuſammen nenne ich das Staats-
gewerb.
* Das Wort Staatsgewerbkunde wird
dem Leſer auffallen. Allein weil ich
durchs Gewerb alle Bemuͤhung verſtehe,
die man anwendet, um Beduͤrfniſſe zu
befriedigen: ſo iſt ja ausgemacht, daß
alle Staatsbeſchaͤftigungen Gewerbe
ſind. Ein jeder nenne die Sache wie
er will. Dieſes wird keine Verwirrung
machen.
§. 357.
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/196>, abgerufen am 16.02.2025.
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