Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staats-Gewerbkunde §. 357. Staat nenne ich einen durch §. 358. Die Grundlehre des Staats- §. 359. M
Staats-Gewerbkunde §. 357. Staat nenne ich einen durch §. 358. Die Grundlehre des Staats- §. 359. M
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Staats-Gewerbkunde
§. 357. Staat nenne ich einen durch
gewiſſe Grenzen beſtimmten bevoͤlkerten
Strich Landes, in welchem durch eine
geſezgebende Gewalt alle Menſchen, Er-
werber und Gewerbe zu einem einzigen
ganzen Koͤrper zuſammen geordnet ſind,
und durch eben dieſe Kraft in ihren Hand-
lungen zur einzelnen und allgemeinen
Gluͤckſeligkeit geleitet werden ſollen.
§. 358. Die Grundlehre des Staats-
gewerbes muß erſtlich die verſchiedenen all-
gemeinen Staatsverfaſſungen vortragen, und
zwar ſo: daß man fruchtbare Grundſaͤze zur
Erkaͤnntniß des Guten und Schoͤnen daraus
ziehen koͤnne. Zweitens: muß ſie auch all-
gemeine Grundſaͤze an die Hand geben, wor-
aus man den Zweck der verſchiedenen Thei-
le der Staatsgewerbe erkennen, und ſie alſo
aufs beßte einrichten koͤnne. Beide Stuͤcke
ordne ich zuſammen, und nenne ſie die
Staatswiſſenſchaft, welche die philoſo-
phiſche Geſchichte der Staaten, und die
Kaͤnntniß des Staatsgewerbes enthaͤlt.
§. 359.
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