Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatswissenschaft sten auf Lebenslang, und wählte nach seinemTode willkührlich, wen man wollte, oder man gründete eine Erbfolge. Ferner: ent- weder theilte der Staat die gesezgebende Ge- walt mit dem Fürsten, oder übertrug sie ihm ganz und freiwillig, doch unter dem Bedin- ge, daß derselbe allemal bei dem Antritte der Regierung schwören mußte, nach den Staatsgrundsäzen zu regieren. §. 385. Die Gemeinherrschaft, wenn sie §. 386. Es gab noch einen andern Weg be-
Staatswiſſenſchaft ſten auf Lebenslang, und waͤhlte nach ſeinemTode willkuͤhrlich, wen man wollte, oder man gruͤndete eine Erbfolge. Ferner: ent- weder theilte der Staat die geſezgebende Ge- walt mit dem Fuͤrſten, oder uͤbertrug ſie ihm ganz und freiwillig, doch unter dem Bedin- ge, daß derſelbe allemal bei dem Antritte der Regierung ſchwoͤren mußte, nach den Staatsgrundſaͤzen zu regieren. §. 385. Die Gemeinherrſchaft, wenn ſie §. 386. Es gab noch einen andern Weg be-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0211" n="191"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Staatswiſſenſchaft</hi></fw><lb/> ſten auf Lebenslang, und waͤhlte nach ſeinem<lb/> Tode willkuͤhrlich, wen man wollte, oder<lb/> man gruͤndete eine Erbfolge. Ferner: ent-<lb/> weder theilte der Staat die geſezgebende Ge-<lb/> walt mit dem Fuͤrſten, oder uͤbertrug ſie ihm<lb/> ganz und freiwillig, doch unter dem Bedin-<lb/> ge, daß derſelbe allemal bei dem Antritte<lb/> der Regierung ſchwoͤren mußte, nach den<lb/> Staatsgrundſaͤzen zu regieren.</p><lb/> <p>§. 385. Die Gemeinherrſchaft, wenn ſie<lb/> mit der Alleinherrſchaft vereinigt wird, macht<lb/> die <hi rendition="#fr">vermiſchte Herrſchaft</hi> (republikaniſche<lb/> Monarchie) aus. Dieſe iſt ſehr verſchieden,<lb/> der Erfolg derſelben lehrt immer, welche un-<lb/> ter dieſen Regierungsformen die beßte ſei.</p><lb/> <p>§. 386. Es gab noch einen andern Weg<lb/> von der Wuͤrde des Hausvatters zum Mo-<lb/> narchen hinauf zu ſteigen. Jn dieſem Falle<lb/> blieb die geſezgebende Gewalt immerfort bei<lb/> einer einzelnen Perſon. Ein durch Erbſchaf-<lb/> ten, ſtarke Bevoͤlkerung, und noch andere<lb/> Urſache maͤchtiges Geſchlechtshaupt, konnte<lb/> der Beſchuͤzer bedraͤngter, verfolgter, oder<lb/> armer Leute werden; das Land, welches er<lb/> <fw place="bottom" type="catch">be-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [191/0211]
Staatswiſſenſchaft
ſten auf Lebenslang, und waͤhlte nach ſeinem
Tode willkuͤhrlich, wen man wollte, oder
man gruͤndete eine Erbfolge. Ferner: ent-
weder theilte der Staat die geſezgebende Ge-
walt mit dem Fuͤrſten, oder uͤbertrug ſie ihm
ganz und freiwillig, doch unter dem Bedin-
ge, daß derſelbe allemal bei dem Antritte
der Regierung ſchwoͤren mußte, nach den
Staatsgrundſaͤzen zu regieren.
§. 385. Die Gemeinherrſchaft, wenn ſie
mit der Alleinherrſchaft vereinigt wird, macht
die vermiſchte Herrſchaft (republikaniſche
Monarchie) aus. Dieſe iſt ſehr verſchieden,
der Erfolg derſelben lehrt immer, welche un-
ter dieſen Regierungsformen die beßte ſei.
§. 386. Es gab noch einen andern Weg
von der Wuͤrde des Hausvatters zum Mo-
narchen hinauf zu ſteigen. Jn dieſem Falle
blieb die geſezgebende Gewalt immerfort bei
einer einzelnen Perſon. Ein durch Erbſchaf-
ten, ſtarke Bevoͤlkerung, und noch andere
Urſache maͤchtiges Geſchlechtshaupt, konnte
der Beſchuͤzer bedraͤngter, verfolgter, oder
armer Leute werden; das Land, welches er
be-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |