Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatswissenschaft einem ganzen Gewerbkörper dergestallt zu-sammen ordne, damit jeder einzelne Erwer- ber dadurch den höchsten Grad der Glückse- ligkeit erreichen könne, und wirklich erreiche. Ferner, daß er aus dem reinen Ertrage al- ler Gewerbe, der allgemeinen und einzelnen Glückseligkeit unbeschadet, einen hinlänglichen Ertrag sammle. Und daß er endlich aus die- sem Ertrage die Staatsbedürfnisse vollkom- men befriedige, doch so, damit der gröste reine Ertrag überbleibe, der möglich ist, die- sen aber wieder auf die beßte Weise zur ein- zelnen und allgemeinen Glückseligkeit verwen- de; so ergibt sich von selbsten, daß das Staatsgewerb zuerst in drei Haupttheile zer- falle. §. 397. Das erste Hauptstück der Staats- ist, N 3
Staatswiſſenſchaft einem ganzen Gewerbkoͤrper dergeſtallt zu-ſammen ordne, damit jeder einzelne Erwer- ber dadurch den hoͤchſten Grad der Gluͤckſe- ligkeit erreichen koͤnne, und wirklich erreiche. Ferner, daß er aus dem reinen Ertrage al- ler Gewerbe, der allgemeinen und einzelnen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, einen hinlaͤnglichen Ertrag ſammle. Und daß er endlich aus die- ſem Ertrage die Staatsbeduͤrfniſſe vollkom- men befriedige, doch ſo, damit der groͤſte reine Ertrag uͤberbleibe, der moͤglich iſt, die- ſen aber wieder auf die beßte Weiſe zur ein- zelnen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit verwen- de; ſo ergibt ſich von ſelbſten, daß das Staatsgewerb zuerſt in drei Haupttheile zer- falle. §. 397. Das erſte Hauptſtuͤck der Staats- iſt, N 3
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Staatswiſſenſchaft
einem ganzen Gewerbkoͤrper dergeſtallt zu-
ſammen ordne, damit jeder einzelne Erwer-
ber dadurch den hoͤchſten Grad der Gluͤckſe-
ligkeit erreichen koͤnne, und wirklich erreiche.
Ferner, daß er aus dem reinen Ertrage al-
ler Gewerbe, der allgemeinen und einzelnen
Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, einen hinlaͤnglichen
Ertrag ſammle. Und daß er endlich aus die-
ſem Ertrage die Staatsbeduͤrfniſſe vollkom-
men befriedige, doch ſo, damit der groͤſte
reine Ertrag uͤberbleibe, der moͤglich iſt, die-
ſen aber wieder auf die beßte Weiſe zur ein-
zelnen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit verwen-
de; ſo ergibt ſich von ſelbſten, daß das
Staatsgewerb zuerſt in drei Haupttheile zer-
falle.
§. 397. Das erſte Hauptſtuͤck der Staats-
gewerbe betrift die beßte Einrichtung des
Staates. Die Gewerbe ſollen in einen
Gewerbkoͤrper dergeſtallt zuſammen ge-
ordnet und eingerichtet werden, damit
jeder einzelne Erwerber dadurch den
hoͤchſten Grad der Gluͤckſeligkeit, den er
in ſeinen Umſtaͤnden zu erlangen faͤhig
iſt,
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