Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Allgemeine ist, zu erreichen Gelegenheit habe, undwirklich erreiche. Dieses ist ohne Zweifel der wahre Begrif von dem, was man Po- lizei heißt; die Grundsäze, die der Staats- wirth zur Ausübung derselben entwirft, ma- chen die Polizeiwissenschaft aus. §. 398. Aus dieser Erklärung lassen sich * Es sei denn, daß der Polizeibediente zugleich ein Rechtsgelehrter sei, und ihm zugleich die Entscheidung seiner Rechtsfälle angewiesen ist. §. 399.
Allgemeine iſt, zu erreichen Gelegenheit habe, undwirklich erreiche. Dieſes iſt ohne Zweifel der wahre Begrif von dem, was man Po- lizei heißt; die Grundſaͤze, die der Staats- wirth zur Ausuͤbung derſelben entwirft, ma- chen die Polizeiwiſſenſchaft aus. §. 398. Aus dieſer Erklaͤrung laſſen ſich * Es ſei denn, daß der Polizeibediente zugleich ein Rechtsgelehrter ſei, und ihm zugleich die Entſcheidung ſeiner Rechtsfaͤlle angewieſen iſt. §. 399.
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Allgemeine
iſt, zu erreichen Gelegenheit habe, und
wirklich erreiche. Dieſes iſt ohne Zweifel
der wahre Begrif von dem, was man Po-
lizei heißt; die Grundſaͤze, die der Staats-
wirth zur Ausuͤbung derſelben entwirft, ma-
chen die Polizeiwiſſenſchaft aus.
§. 398. Aus dieſer Erklaͤrung laſſen ſich
nun auch leicht die Graͤnzen beſtimmen, wel-
che die Rechtsgelehrtheit, und uͤberhaupt die
Juſtiz von der Polizei unterſcheiden. Der
Rechtsgelehrte erklaͤrt die |gegebenen Geſeze
des Staatswirthes, wendet ſie auf einzelne
Faͤlle an, urtheilt nach dieſen Geſezen, ſpricht
den Unſchuldigen los, und beſtimmt die
Strafen der Uebertreter. Deswegen muß
er alle Geſeze des Staates kennen. Die
Polizei hingegen ſchraͤnkt ſich nur auf die
beßte Einrichtung des Staates ein, ſezt die
Geſeze in Uebung, und uͤbergibt die zweifel-
haften Faͤlle der Juſtiz zur Entſcheidung .
* Es ſei denn, daß der Polizeibediente
zugleich ein Rechtsgelehrter ſei, und
ihm zugleich die Entſcheidung ſeiner
Rechtsfaͤlle angewieſen iſt.
§. 399.
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