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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Einleitung
mer einer aus dem andern folgt, und wo der
folgende durch die vorhergehenden bewiesen
wird. Sie macht daher ein Geschlecht von
Wahrheiten aus, die sich alle auf einen ge-
wissen allgemeinen grosen Endzweck beziehen.
Die Quelle, woraus die Wahrheit eines Sa-
zes fließt, heißt man einen Grund oder
Grundsaz. Die Verkettung dieser Grund-
säze zu einem Lehrgebäude heißt eine Grund-
lehre.
Folglich ist die Grundlehre der Ka-
meralwissenschaften dasjenige Lehrgebäude,
welches die Quellen der Wahrheit enthält, aus
welchen diese Wissenschaften und ihre Lehrsä-
ze erkannt und erwiesen werden müssen.

§. 3. Die Einkünfte des Fürsten und des
Staates entspringen fast ganz aus den Abga-
ben der erwerbenden Glieder des Staates.
Das Gewerb des Fürsten und des Staates
besteht also in dem Erwerben der Abgaben
aus allen Gewerben. Die Abgaben können
ohne Känntniß der Gewerbe und ihres Er-
trages nicht bestimmt werden. Die Gewerbe
sind die Heischesäze, aus denen die Auf-
gaben
der Einkünfte des Staates aufgelößt

werden

Einleitung
mer einer aus dem andern folgt, und wo der
folgende durch die vorhergehenden bewieſen
wird. Sie macht daher ein Geſchlecht von
Wahrheiten aus, die ſich alle auf einen ge-
wiſſen allgemeinen groſen Endzweck beziehen.
Die Quelle, woraus die Wahrheit eines Sa-
zes fließt, heißt man einen Grund oder
Grundſaz. Die Verkettung dieſer Grund-
ſaͤze zu einem Lehrgebaͤude heißt eine Grund-
lehre.
Folglich iſt die Grundlehre der Ka-
meralwiſſenſchaften dasjenige Lehrgebaͤude,
welches die Quellen der Wahrheit enthaͤlt, aus
welchen dieſe Wiſſenſchaften und ihre Lehrſaͤ-
ze erkannt und erwieſen werden muͤſſen.

§. 3. Die Einkuͤnfte des Fuͤrſten und des
Staates entſpringen faſt ganz aus den Abga-
ben der erwerbenden Glieder des Staates.
Das Gewerb des Fuͤrſten und des Staates
beſteht alſo in dem Erwerben der Abgaben
aus allen Gewerben. Die Abgaben koͤnnen
ohne Kaͤnntniß der Gewerbe und ihres Er-
trages nicht beſtimmt werden. Die Gewerbe
ſind die Heiſcheſaͤze, aus denen die Auf-
gaben
der Einkuͤnfte des Staates aufgeloͤßt

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[2/0022] Einleitung mer einer aus dem andern folgt, und wo der folgende durch die vorhergehenden bewieſen wird. Sie macht daher ein Geſchlecht von Wahrheiten aus, die ſich alle auf einen ge- wiſſen allgemeinen groſen Endzweck beziehen. Die Quelle, woraus die Wahrheit eines Sa- zes fließt, heißt man einen Grund oder Grundſaz. Die Verkettung dieſer Grund- ſaͤze zu einem Lehrgebaͤude heißt eine Grund- lehre. Folglich iſt die Grundlehre der Ka- meralwiſſenſchaften dasjenige Lehrgebaͤude, welches die Quellen der Wahrheit enthaͤlt, aus welchen dieſe Wiſſenſchaften und ihre Lehrſaͤ- ze erkannt und erwieſen werden muͤſſen. §. 3. Die Einkuͤnfte des Fuͤrſten und des Staates entſpringen faſt ganz aus den Abga- ben der erwerbenden Glieder des Staates. Das Gewerb des Fuͤrſten und des Staates beſteht alſo in dem Erwerben der Abgaben aus allen Gewerben. Die Abgaben koͤnnen ohne Kaͤnntniß der Gewerbe und ihres Er- trages nicht beſtimmt werden. Die Gewerbe ſind die Heiſcheſaͤze, aus denen die Auf- gaben der Einkuͤnfte des Staates aufgeloͤßt werden

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/22>, abgerufen am 21.11.2024.