Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatswissenschaft §. 428. Die Quellen, woraus der Fürst §. 429. Der Staat ist schuldig, den Für- §. 430. Von dem Fürsten wird unterstellt, ne O 3
Staatswiſſenſchaft §. 428. Die Quellen, woraus der Fuͤrſt §. 429. Der Staat iſt ſchuldig, den Fuͤr- §. 430. Von dem Fuͤrſten wird unterſtellt, ne O 3
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Staatswiſſenſchaft
§. 428. Die Quellen, woraus der Fuͤrſt
oder Staatswirth den Staatsertrag ſamm-
let, ſind zweifach: entweder beſondere oder
oͤffentliche. Die beſonderen heißt man auch
Chatoulguͤter, und gehoͤren dem Fuͤrſten
perſoͤnlich und eigenthuͤmlich zu, ſo, daß er
ſie verkaufen, veraͤuſern, vernuzen und ver-
erben kann, wie er will. Die oͤffentlichen
Quellen aber ſind Domaͤnen, Regale, zufaͤlli-
gen Einkuͤnfte, und Steuern oder Aufla-
gen und Schazungen.
§. 429. Der Staat iſt ſchuldig, den Fuͤr-
ſten zu erhalten; da aber nun die Chatoul-
guͤter demſelben nicht als Fuͤrſt, ſondern als
Privatperſon zukommen, ſo iſt er nicht ſchul-
dig das Einkommen von denſelben zu Befrie-
digung ſeiner Beduͤrfniſſe zu verwenden, weil
ihm dieſe der Staat verſchaffen muß; dage-
gen ſollen aber auch dieſe Guͤter dem Staate
nicht zur Laſt fallen.
§. 430. Von dem Fuͤrſten wird unterſtellt,
daß er ein rechtſchaffener Mann ſei, der das
Beßte ſeines Staates aus allen Kraͤften be-
foͤrdert. Jn dieſem Falle muß der Staat ſei-
ne
O 3
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