so gehören sie mit Recht dieser Familie, wo aber dieses nicht ist, da gehören sie der Kam- mer. Eben dieses gilt auch von den gestran- deten Gütern. Vom Hagestolzenrechte, des- gleichen vom Verfalle fremder Verlassen- schaften (Droit d'aubaine) mag ich gar nichts sagen, als daß man, den Fall der Wieder vergeltung ausgenommen, heutiges Tages davon gar nichts mehr hören und sehen sollte.
§. 446. Alle bis daher angeführte Quel- len der Einkünfte, sind Gefälle, die eigent- lich dem Fürsten zukommen, wovon er theils seine eigene Bedürfnisse befriediget, theils aber auch die Quellen dieser Einkünfte hand- habt, und in ergiebigem Stande hält, wel- ches leztere auch die Pflicht der Kammer ist, damit diese Quellen nicht versiegen, sondern im Gegentheile, wo es thunlich ist, noch er- giebiger gemacht werden mögen.
§. 447. So wie nun der Staat davor ge- sorgt hat, daß der Staatswirth, die obrig- keitliche Gewalt, oder der Fürst seine eigene Bedürfnisse befriedigen, und also seine Glück- seligkeit befördern kann, so müssen auch nun
Quel-
Allgemeine
ſo gehoͤren ſie mit Recht dieſer Familie, wo aber dieſes nicht iſt, da gehoͤren ſie der Kam- mer. Eben dieſes gilt auch von den geſtran- deten Guͤtern. Vom Hageſtolzenrechte, des- gleichen vom Verfalle fremder Verlaſſen- ſchaften (Droit d’aubaine) mag ich gar nichts ſagen, als daß man, den Fall der Wieder vergeltung ausgenommen, heutiges Tages davon gar nichts mehr hoͤren und ſehen ſollte.
§. 446. Alle bis daher angefuͤhrte Quel- len der Einkuͤnfte, ſind Gefaͤlle, die eigent- lich dem Fuͤrſten zukommen, wovon er theils ſeine eigene Beduͤrfniſſe befriediget, theils aber auch die Quellen dieſer Einkuͤnfte hand- habt, und in ergiebigem Stande haͤlt, wel- ches leztere auch die Pflicht der Kammer iſt, damit dieſe Quellen nicht verſiegen, ſondern im Gegentheile, wo es thunlich iſt, noch er- giebiger gemacht werden moͤgen.
§. 447. So wie nun der Staat davor ge- ſorgt hat, daß der Staatswirth, die obrig- keitliche Gewalt, oder der Fuͤrſt ſeine eigene Beduͤrfniſſe befriedigen, und alſo ſeine Gluͤck- ſeligkeit befoͤrdern kann, ſo muͤſſen auch nun
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Allgemeine
ſo gehoͤren ſie mit Recht dieſer Familie, wo
aber dieſes nicht iſt, da gehoͤren ſie der Kam-
mer. Eben dieſes gilt auch von den geſtran-
deten Guͤtern. Vom Hageſtolzenrechte, des-
gleichen vom Verfalle fremder Verlaſſen-
ſchaften (Droit d’aubaine) mag ich gar nichts
ſagen, als daß man, den Fall der Wieder
vergeltung ausgenommen, heutiges Tages
davon gar nichts mehr hoͤren und ſehen ſollte.
§. 446. Alle bis daher angefuͤhrte Quel-
len der Einkuͤnfte, ſind Gefaͤlle, die eigent-
lich dem Fuͤrſten zukommen, wovon er theils
ſeine eigene Beduͤrfniſſe befriediget, theils
aber auch die Quellen dieſer Einkuͤnfte hand-
habt, und in ergiebigem Stande haͤlt, wel-
ches leztere auch die Pflicht der Kammer iſt,
damit dieſe Quellen nicht verſiegen, ſondern
im Gegentheile, wo es thunlich iſt, noch er-
giebiger gemacht werden moͤgen.
§. 447. So wie nun der Staat davor ge-
ſorgt hat, daß der Staatswirth, die obrig-
keitliche Gewalt, oder der Fuͤrſt ſeine eigene
Beduͤrfniſſe befriedigen, und alſo ſeine Gluͤck-
ſeligkeit befoͤrdern kann, ſo muͤſſen auch nun
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/242>, abgerufen am 16.02.2025.
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