Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatswissenschaft die Glückseligkeit des Staates zu befördern,so erfodert es auch die Billigkeit, daß er die Abnuzungen, welche die Polizei und Justiz durch Strafgefälle und Einziehung verwirk- ter Güter auswirft, geniese. Derowe- gen hat auch die Kammer darauf zu se- hen, damit alle dergleichen mit Recht verfallene Güter, der einzelnen und all- gemeinen Glückseligkeit unbeschadet, zum beßten Nuzen eingezogen, und verwen- det werden mögen. * Contrebande und confiscirte Güter. §. 444. Es kann sich zutragen, daß ein §. 445. Wenn von gefundenen Schäzen so
Staatswiſſenſchaft die Gluͤckſeligkeit des Staates zu befoͤrdern,ſo erfodert es auch die Billigkeit, daß er die Abnuzungen, welche die Polizei und Juſtiz durch Strafgefaͤlle und Einziehung verwirk- ter Guͤter auswirft, genieſe. Derowe- gen hat auch die Kammer darauf zu ſe- hen, damit alle dergleichen mit Recht verfallene Guͤter, der einzelnen und all- gemeinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, zum beßten Nuzen eingezogen, und verwen- det werden moͤgen. * Contrebande und confiſcirte Guͤter. §. 444. Es kann ſich zutragen, daß ein §. 445. Wenn von gefundenen Schaͤzen ſo
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Staatswiſſenſchaft
die Gluͤckſeligkeit des Staates zu befoͤrdern,
ſo erfodert es auch die Billigkeit, daß er die
Abnuzungen, welche die Polizei und Juſtiz
durch Strafgefaͤlle und Einziehung verwirk-
ter Guͤter auswirft, genieſe. Derowe-
gen hat auch die Kammer darauf zu ſe-
hen, damit alle dergleichen mit Recht
verfallene Guͤter, der einzelnen und all-
gemeinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, zum
beßten Nuzen eingezogen, und verwen-
det werden moͤgen.
* Contrebande und confiſcirte Guͤter.
§. 444. Es kann ſich zutragen, daß ein
gut erblos wird, wenn der Erblaſſer keine
Verwandten mehr hat, und derſelbe uͤber
ſeine Verlaſſenſchaft nicht verfuͤgt hat, oder
wenn nach rechtskraͤftigen Vorladungen der
Erben niemand ſich meldet; in dieſen Faͤl-
len hat die Kammer das Recht, ſich die-
ſe Guͤter zu zueignen, und ſie auf die nuͤz-
lichſte Weiſe zu verwalten.
§. 445. Wenn von gefundenen Schaͤzen
erwieſen werden kann, daß ſie einer noch be-
ſtehenden Familie vor Zeiten zugehoͤrt haben,
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