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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Allgemeine
sind also zufällig, auch sind sie beständig und
werden weder vermehrt noch vermindert. Da-
her hat nur die Kammer zu sorgen, da-
mit alle Gerechtsamen der Lehengerech-
tigkeit beobachtet, nichts dabei versäumt,
und alles richtig eingefodert werde. Am
allerbesten aber würden die Lehen zum
Nuzen des Staates verwendet, wenn
sie in eigenthümliche (Allodial) Güter
verwandelt würden.

§. 442. Frohndienste, gemessene und un-
gemessene sind Hand- und Spanndienste,
welche nach eingeführten Verträgen und Ge-
wohnheiten der Bauer der Herrschaft leistet.
Die Benuzung derselben muß von der
Kammer, der einzelnen und allgemeinen
Glückseligkeit unbeschadet, auf die beß-
te Weise veranstalltet werden.

* Gemessene Frohndienste sind, die auf
gewisse bestimmte Täge eingeschränkt
sind, ungemessene im Gegentheile.

§. 443. Da der Staatswirth durch Ver-
anstalltung einer guten Justiz und Polizei
viele Mühe und Kosten anwenden muß, um

die

Allgemeine
ſind alſo zufaͤllig, auch ſind ſie beſtaͤndig und
werden weder vermehrt noch vermindert. Da-
her hat nur die Kammer zu ſorgen, da-
mit alle Gerechtſamen der Lehengerech-
tigkeit beobachtet, nichts dabei verſaͤumt,
und alles richtig eingefodert werde. Am
allerbeſten aber wuͤrden die Lehen zum
Nuzen des Staates verwendet, wenn
ſie in eigenthuͤmliche (Allodial) Guͤter
verwandelt wuͤrden.

§. 442. Frohndienſte, gemeſſene und un-
gemeſſene ſind Hand- und Spanndienſte,
welche nach eingefuͤhrten Vertraͤgen und Ge-
wohnheiten der Bauer der Herrſchaft leiſtet.
Die Benuzung derſelben muß von der
Kammer, der einzelnen und allgemeinen
Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, auf die beß-
te Weiſe veranſtalltet werden.

* Gemeſſene Frohndienſte ſind, die auf
gewiſſe beſtimmte Taͤge eingeſchraͤnkt
ſind, ungemeſſene im Gegentheile.

§. 443. Da der Staatswirth durch Ver-
anſtalltung einer guten Juſtiz und Polizei
viele Muͤhe und Koſten anwenden muß, um

die
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[220/0240] Allgemeine ſind alſo zufaͤllig, auch ſind ſie beſtaͤndig und werden weder vermehrt noch vermindert. Da- her hat nur die Kammer zu ſorgen, da- mit alle Gerechtſamen der Lehengerech- tigkeit beobachtet, nichts dabei verſaͤumt, und alles richtig eingefodert werde. Am allerbeſten aber wuͤrden die Lehen zum Nuzen des Staates verwendet, wenn ſie in eigenthuͤmliche (Allodial) Guͤter verwandelt wuͤrden. §. 442. Frohndienſte, gemeſſene und un- gemeſſene ſind Hand- und Spanndienſte, welche nach eingefuͤhrten Vertraͤgen und Ge- wohnheiten der Bauer der Herrſchaft leiſtet. Die Benuzung derſelben muß von der Kammer, der einzelnen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, auf die beß- te Weiſe veranſtalltet werden. * Gemeſſene Frohndienſte ſind, die auf gewiſſe beſtimmte Taͤge eingeſchraͤnkt ſind, ungemeſſene im Gegentheile. §. 443. Da der Staatswirth durch Ver- anſtalltung einer guten Juſtiz und Polizei viele Muͤhe und Koſten anwenden muß, um die

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/240>, abgerufen am 24.11.2024.