nen Glückseligkeit unbeschadet, auf die beßte Weise zu benuzen. Wie das geschehen müsse, lehrt die Bergwerkswissenschaft.
§. 440. Das Münzwesen kann ebenfalls aus vielerlei Ursachen keinem Privateigen- thümer zugehören, vornehmlich aber darum, weil das Geld unendlich vielen Menschen zum Eigenthume wird, die ihre Glückselig- keit keinem einzelnen Privatmanne anver- trauen können Das Münzwesen ist also auch ein Regale, und deswegen soll es der Staatswirth, der einzelnen und all- gemeinen Glückseligkeit unbeschadet, auf die einträglichste Weise benuzen. Dieses lehrt die Münzwissenschaft.
§. 441. Unter die zufälligen Einkünfte der Kammer rechne ich allerhand Gefälle, die ihr zukommen, die aber weder wesentlich noch beständig sind. Hieher ordne ich die Le- hengefälle zuerst, und zwar darum, weil die Ursachen, warum sie gestiftet worden, nicht durchgängig mehr bestehen, und sie al- so früher oder später gänzlich abgeschaft wer- den könnten. Die Benuzungen der Lehen
sind
Staatswiſſenſchaft
nen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, auf die beßte Weiſe zu benuzen. Wie das geſchehen muͤſſe, lehrt die Bergwerkswiſſenſchaft.
§. 440. Das Muͤnzweſen kann ebenfalls aus vielerlei Urſachen keinem Privateigen- thuͤmer zugehoͤren, vornehmlich aber darum, weil das Geld unendlich vielen Menſchen zum Eigenthume wird, die ihre Gluͤckſelig- keit keinem einzelnen Privatmanne anver- trauen koͤnnen Das Muͤnzweſen iſt alſo auch ein Regale, und deswegen ſoll es der Staatswirth, der einzelnen und all- gemeinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, auf die eintraͤglichſte Weiſe benuzen. Dieſes lehrt die Muͤnzwiſſenſchaft.
§. 441. Unter die zufaͤlligen Einkuͤnfte der Kammer rechne ich allerhand Gefaͤlle, die ihr zukommen, die aber weder weſentlich noch beſtaͤndig ſind. Hieher ordne ich die Le- hengefaͤlle zuerſt, und zwar darum, weil die Urſachen, warum ſie geſtiftet worden, nicht durchgaͤngig mehr beſtehen, und ſie al- ſo fruͤher oder ſpaͤter gaͤnzlich abgeſchaft wer- den koͤnnten. Die Benuzungen der Lehen
ſind
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Staatswiſſenſchaft
nen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, auf die
beßte Weiſe zu benuzen. Wie das geſchehen
muͤſſe, lehrt die Bergwerkswiſſenſchaft.
§. 440. Das Muͤnzweſen kann ebenfalls
aus vielerlei Urſachen keinem Privateigen-
thuͤmer zugehoͤren, vornehmlich aber darum,
weil das Geld unendlich vielen Menſchen
zum Eigenthume wird, die ihre Gluͤckſelig-
keit keinem einzelnen Privatmanne anver-
trauen koͤnnen Das Muͤnzweſen iſt alſo
auch ein Regale, und deswegen ſoll es
der Staatswirth, der einzelnen und all-
gemeinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, auf
die eintraͤglichſte Weiſe benuzen. Dieſes
lehrt die Muͤnzwiſſenſchaft.
§. 441. Unter die zufaͤlligen Einkuͤnfte
der Kammer rechne ich allerhand Gefaͤlle,
die ihr zukommen, die aber weder weſentlich
noch beſtaͤndig ſind. Hieher ordne ich die Le-
hengefaͤlle zuerſt, und zwar darum, weil
die Urſachen, warum ſie geſtiftet worden,
nicht durchgaͤngig mehr beſtehen, und ſie al-
ſo fruͤher oder ſpaͤter gaͤnzlich abgeſchaft wer-
den koͤnnten. Die Benuzungen der Lehen
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/239>, abgerufen am 16.02.2025.
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