Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatswissenschaft §. 469. Wenn der Fürst selber sich gern mit §. 470. Die höchste Polizei, die höchste §. 471. Die Bedürfnisse des Staates er- §. 472. Die hohen Schulen und gelehr- ohne P 5
Staatswiſſenſchaft §. 469. Wenn der Fuͤrſt ſelber ſich gern mit §. 470. Die hoͤchſte Polizei, die hoͤchſte §. 471. Die Beduͤrfniſſe des Staates er- §. 472. Die hohen Schulen und gelehr- ohne P 5
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Staatswiſſenſchaft
§. 469. Wenn der Fuͤrſt ſelber ſich gern mit
Staatsſachen beſchaͤftiget, ſo arbeitet er ent-
weder allein, oder durch Beihilfe des Kabi-
netsminiſters und Sekretaͤrs im Kabinete,
welches alsdann die hoͤchſte geſezgebende Ge-
walt ausfuͤhrt und regiert.
§. 470. Die hoͤchſte Polizei, die hoͤchſte
Juſtiz und die hoͤchſte Finanzverwaltung wird
je nach den verſchiedenen Verfaſſungen der
Staaten, und den Einſichten des Staats-
wirthes eingerichtet und benennet. Bei al-
lem dieſem iſt aber des Staatswirthes
hoͤchſte Pflicht, alle dieſe Bedienungen
zum beßten Nuzen des Staates zu beſe-
zen, und bedienen zu laſſen.
§. 471. Die Beduͤrfniſſe des Staates er-
fodern uͤberall Polizei- Juſtiz- und Finanz-
bediente; dieſe muͤſſen ebenfalls nach der
beßten Regel beſtellt und beſoldet werden.
§. 472. Die hohen Schulen und gelehr-
ten Geſellſchaften ſoll der Staatswirth zum
Beßten des Staates ſtiften, ſie auf die beß-
te Weiſe einrichten, und ihre Lehrer auf die
nuͤzlichſte Art beſolden, auf daß ſie ruhig und
ohne
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