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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Staatshaushaltung
a) Polizei.

§. 486. Die beßten Erziehungsanstallten
sollen das erste Augenmerk der Polizei seyn.
Was den Leib betrift, so gehören die Ver-
fügungen zur beßten Ausbildung desselben
zu der Besorgung des Lebens und der Ge-
sundheit der Unterthanen. Die Ausbildung
aber des Verstandes und des Willens der
Kinder geschieht durch Unterweisung in Schu-
len, oder durch Privatunterricht.

§. 487. Die beßte Einrichtung der Schu-
len beruht auf rechtschaffenen Schulmännern,
einer hinlänglichen Besoldung derselben, und
auf genugsamen Schulen, damit sie ein je-
der Unterthan in der Nähe habe. Recht-
schaffene Schulmänner zu bekommen würden
besondere Hoheschulen erfodert, allwo ein
Jüngling mit sehr geringen Kosten die Er-
ziehungswissenschaft
studiren könnte, und
diese müßte in der Schreibkunst, Rechenkunst,
gründlicher Religionskänntniß, und in der
Gewerbwissenschaft bestehen, um in diesen
zum gemeinen Leben höchst nöthigen Erkännt-
nissen die Jugend unterrichten zu können.

Be-
Staatshaushaltung
a) Polizei.

§. 486. Die beßten Erziehungsanſtallten
ſollen das erſte Augenmerk der Polizei ſeyn.
Was den Leib betrift, ſo gehoͤren die Ver-
fuͤgungen zur beßten Ausbildung desſelben
zu der Beſorgung des Lebens und der Ge-
ſundheit der Unterthanen. Die Ausbildung
aber des Verſtandes und des Willens der
Kinder geſchieht durch Unterweiſung in Schu-
len, oder durch Privatunterricht.

§. 487. Die beßte Einrichtung der Schu-
len beruht auf rechtſchaffenen Schulmaͤnnern,
einer hinlaͤnglichen Beſoldung derſelben, und
auf genugſamen Schulen, damit ſie ein je-
der Unterthan in der Naͤhe habe. Recht-
ſchaffene Schulmaͤnner zu bekommen wuͤrden
beſondere Hoheſchulen erfodert, allwo ein
Juͤngling mit ſehr geringen Koſten die Er-
ziehungswiſſenſchaft
ſtudiren koͤnnte, und
dieſe muͤßte in der Schreibkunſt, Rechenkunſt,
gruͤndlicher Religionskaͤnntniß, und in der
Gewerbwiſſenſchaft beſtehen, um in dieſen
zum gemeinen Leben hoͤchſt noͤthigen Erkaͤnnt-
niſſen die Jugend unterrichten zu koͤnnen.

Be-
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[239/0259] Staatshaushaltung a) Polizei. §. 486. Die beßten Erziehungsanſtallten ſollen das erſte Augenmerk der Polizei ſeyn. Was den Leib betrift, ſo gehoͤren die Ver- fuͤgungen zur beßten Ausbildung desſelben zu der Beſorgung des Lebens und der Ge- ſundheit der Unterthanen. Die Ausbildung aber des Verſtandes und des Willens der Kinder geſchieht durch Unterweiſung in Schu- len, oder durch Privatunterricht. §. 487. Die beßte Einrichtung der Schu- len beruht auf rechtſchaffenen Schulmaͤnnern, einer hinlaͤnglichen Beſoldung derſelben, und auf genugſamen Schulen, damit ſie ein je- der Unterthan in der Naͤhe habe. Recht- ſchaffene Schulmaͤnner zu bekommen wuͤrden beſondere Hoheſchulen erfodert, allwo ein Juͤngling mit ſehr geringen Koſten die Er- ziehungswiſſenſchaft ſtudiren koͤnnte, und dieſe muͤßte in der Schreibkunſt, Rechenkunſt, gruͤndlicher Religionskaͤnntniß, und in der Gewerbwiſſenſchaft beſtehen, um in dieſen zum gemeinen Leben hoͤchſt noͤthigen Erkaͤnnt- niſſen die Jugend unterrichten zu koͤnnen. Be-

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/259>, abgerufen am 21.11.2024.