Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatshaushaltung dieser Vorstand keinen schädlichen Einfluß indie Staatsverfassung haben könne. §. 490. Weil eine jede Kirche glaubt, die §. 491. Zur völligen Religionsfreiheit ge- §. 492. Die leibliche Erziehung der Kin- sezt, Q
Staatshaushaltung dieſer Vorſtand keinen ſchaͤdlichen Einfluß indie Staatsverfaſſung haben koͤnne. §. 490. Weil eine jede Kirche glaubt, die §. 491. Zur voͤlligen Religionsfreiheit ge- §. 492. Die leibliche Erziehung der Kin- ſezt, Q
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Staatshaushaltung
dieſer Vorſtand keinen ſchaͤdlichen Einfluß in
die Staatsverfaſſung haben koͤnne.
§. 490. Weil eine jede Kirche glaubt, die
wahre zu ſeyn, unmoͤglich aber alle wahr ſeyn
koͤnnen, beſonders wenn ſie widerſprechen-
de Grundſaͤze hegen: ſo ſollen die Lehrer
angehalten werden, binnen dem Umfange
ihrer Kirche nur zu lehren, und jedem Frei-
heit laſſen, nach ſeinen Einſichten zu waͤh-
len. Deswegen ſollen ſchleichende und nicht
uͤberzeugende Ueberredungen und Schmaͤh-
predigten gaͤnzlich verbothen werden.
§. 491. Zur voͤlligen Religionsfreiheit ge-
hoͤren auch die Gerechtſamen der Kirchen,
die, wenn ſie nicht die Gluͤckſeligkeit des
Staates hindern, keinesweges gekraͤnkt und
gemindert werden duͤrfen.
§. 492. Die leibliche Erziehung der Kin-
der, die Befoͤrderung des Lebens und der
Geſundheit der Menſchen, und die Verhin-
derung der Krankheiten und des Todes der-
ſelben, muß durch Errichtung einer guten
Medicinalpolizei beſorgt werden. Dazu wird
ein Medicinalkollegium im Staate niederge-
ſezt,
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