Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatshaushaltung werden sollte, in Kriegszeiten könnte derUnterthan selber diese Dienste thun. Die nächtlichen Einbrüche zu verhüten, sind wohl- eingerichtete starke Nachtwachten nöthig, die auch dem Soldaten von Rechtswegen zu- kommen. §. 501. Die genaue Untersuchung aller * Ein Reisender zeigt einen sehr schlechten Charakter und schlechte Weltkänntniß, wenn er gegen höfliche und billige Po- lizeiuntersuchungen murret. §. 502. Es ist freilich kein Zeichen einer ne Q 4
Staatshaushaltung werden ſollte, in Kriegszeiten koͤnnte derUnterthan ſelber dieſe Dienſte thun. Die naͤchtlichen Einbruͤche zu verhuͤten, ſind wohl- eingerichtete ſtarke Nachtwachten noͤthig, die auch dem Soldaten von Rechtswegen zu- kommen. §. 501. Die genaue Unterſuchung aller * Ein Reiſender zeigt einen ſehr ſchlechten Charakter und ſchlechte Weltkaͤnntniß, wenn er gegen hoͤfliche und billige Po- lizeiunterſuchungen murret. §. 502. Es iſt freilich kein Zeichen einer ne Q 4
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Staatshaushaltung
werden ſollte, in Kriegszeiten koͤnnte der
Unterthan ſelber dieſe Dienſte thun. Die
naͤchtlichen Einbruͤche zu verhuͤten, ſind wohl-
eingerichtete ſtarke Nachtwachten noͤthig, die
auch dem Soldaten von Rechtswegen zu-
kommen.
§. 501. Die genaue Unterſuchung aller
Reiſenden und unbekannten Perſonen, ſo
weit als die Polizei wegen der Sicherheit
und Staatsverfaſſung noͤthig zu forſchen ha-
iſt ſehr nuͤzlich, und ein Fremder ſoll nie da-
gegen murren, beſonders wenn er leicht ein-
ſehen kann, daß er durch gewiſſe Umſtaͤnde
verdaͤchtig ſeyn koͤnnte .
* Ein Reiſender zeigt einen ſehr ſchlechten
Charakter und ſchlechte Weltkaͤnntniß,
wenn er gegen hoͤfliche und billige Po-
lizeiunterſuchungen murret.
§. 502. Es iſt freilich kein Zeichen einer
guten Staatsverfaſſung, wenn die Gerichts-
plaͤze mit Leichen angefuͤllt ſind. Allein die
Uebertretter der Geſeze muͤſſen doch beſtraft
werden. Ob ein Fuͤrſt die Todesſtrafen ab-
ſchaffen ſoll, iſt keine Religions- ſondern ei-
ne
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