Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatshaushaltung Betracht nüzliche, in der Ausführung leichteund ganz gewiß unschädliche Geseze anbefoh- len werden. Zweitens: wenn die Zahl der- selben auf wenige eingeschränkt wird. Drit- tens: wenn alsofort nach der Offenbahrung der Geseze an jeden, den sie angehen, eine schleunige und strenge Untersuchung folgt, und alsdann die Saumseligen nach dem Ver- hältnisse ihres Ungehorsames unausbleiblich gestraft werden. Ein wichtiger Staatsfehler ist es, wenn der Zweck der Geseze durch ih- re Ausführung nicht erreicht wird; dieses bringt eine unaussprechlich schädliche Ver- achtung der gesezgebenden Gewalt in den Ge- müthern der Unterthanen hervor. §. 500. Das Leben und das Eigenthum wer-
Staatshaushaltung Betracht nuͤzliche, in der Ausfuͤhrung leichteund ganz gewiß unſchaͤdliche Geſeze anbefoh- len werden. Zweitens: wenn die Zahl der- ſelben auf wenige eingeſchraͤnkt wird. Drit- tens: wenn alſofort nach der Offenbahrung der Geſeze an jeden, den ſie angehen, eine ſchleunige und ſtrenge Unterſuchung folgt, und alsdann die Saumſeligen nach dem Ver- haͤltniſſe ihres Ungehorſames unausbleiblich geſtraft werden. Ein wichtiger Staatsfehler iſt es, wenn der Zweck der Geſeze durch ih- re Ausfuͤhrung nicht erreicht wird; dieſes bringt eine unausſprechlich ſchaͤdliche Ver- achtung der geſezgebenden Gewalt in den Ge- muͤthern der Unterthanen hervor. §. 500. Das Leben und das Eigenthum wer-
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Staatshaushaltung
Betracht nuͤzliche, in der Ausfuͤhrung leichte
und ganz gewiß unſchaͤdliche Geſeze anbefoh-
len werden. Zweitens: wenn die Zahl der-
ſelben auf wenige eingeſchraͤnkt wird. Drit-
tens: wenn alſofort nach der Offenbahrung
der Geſeze an jeden, den ſie angehen, eine
ſchleunige und ſtrenge Unterſuchung folgt,
und alsdann die Saumſeligen nach dem Ver-
haͤltniſſe ihres Ungehorſames unausbleiblich
geſtraft werden. Ein wichtiger Staatsfehler
iſt es, wenn der Zweck der Geſeze durch ih-
re Ausfuͤhrung nicht erreicht wird; dieſes
bringt eine unausſprechlich ſchaͤdliche Ver-
achtung der geſezgebenden Gewalt in den Ge-
muͤthern der Unterthanen hervor.
§. 500. Das Leben und das Eigenthum
der Menſchen in Sicherheit zu ſtellen, iſt ei-
ne Hauptpflicht der Polizei. Das Leben lei-
det Gefahr zugleich mit dem Eigenthume,
durch Straſſenraub, durch gewaltthaͤtige,
naͤchtliche Einbruͤche u. d. gl. Dieſe zu ver-
huͤten, iſt kein wirkſamer Mittel, als wohl-
eingerichtete haͤufige Straſſenpatrouillen, wo-
zu in Friedenszeiten der Soldat gebraucht
wer-
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