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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Staatshaushaltung
stark genug sind, sich gegen jede Gewalt zu
schüzen, sollen sich durch Bündnisse mit mäch-
tigern Staaten in Sicherheit stellen, und de-
rowegen in Friedenszeiten nicht mehr Sol-
daten halten, als zur Sicherheit der Fürstli-
chen Personen und des Staates nöthig ist.
Bei Kriegszeiten aber muß die Anzahl, wel-
che der Fürst zur Armee abzugeben hat, neu
geworben, diese als unversuchte und noch nicht
geschickte Leute müssen im Staate selber ange-
führt, an deren Stelle aber aus den geübten
Kriegsvölkern das Kontingent gestellt werden.

§. 559. Der Kriegsstaat erfodert ein be-
sonderes Kriegsdirektorium, welches entwe-
der unmittelbar vom Kabinet oder auch von
der Konferenz abhangen kann. Ersteres ist
vielleicht das beste, doch nachdem die Staats-
verfassung eingerichtet ist. Der Kriegsstand
muß aus den Landessteuern erhalten und be-
soldet werden.

§. 560. Zu Friedenszeiten sowohl als in
Kriegesläuften sind Männer nöthig, welche
auf das Verhältniß wachen, das der Staat
mit andern Staaten hat. Es können an an-
dern Höfen allerhand Maasregeln genommen

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Staatshaushaltung
ſtark genug ſind, ſich gegen jede Gewalt zu
ſchuͤzen, ſollen ſich durch Buͤndniſſe mit maͤch-
tigern Staaten in Sicherheit ſtellen, und de-
rowegen in Friedenszeiten nicht mehr Sol-
daten halten, als zur Sicherheit der Fuͤrſtli-
chen Perſonen und des Staates noͤthig iſt.
Bei Kriegszeiten aber muß die Anzahl, wel-
che der Fuͤrſt zur Armee abzugeben hat, neu
geworben, dieſe als unverſuchte und noch nicht
geſchickte Leute muͤſſen im Staate ſelber ange-
fuͤhrt, an deren Stelle aber aus den geuͤbten
Kriegsvoͤlkern das Kontingent geſtellt werden.

§. 559. Der Kriegsſtaat erfodert ein be-
ſonderes Kriegsdirektorium, welches entwe-
der unmittelbar vom Kabinet oder auch von
der Konferenz abhangen kann. Erſteres iſt
vielleicht das beſte, doch nachdem die Staats-
verfaſſung eingerichtet iſt. Der Kriegsſtand
muß aus den Landesſteuern erhalten und be-
ſoldet werden.

§. 560. Zu Friedenszeiten ſowohl als in
Kriegeslaͤuften ſind Maͤnner noͤthig, welche
auf das Verhaͤltniß wachen, das der Staat
mit andern Staaten hat. Es koͤnnen an an-
dern Hoͤfen allerhand Maasregeln genommen

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[275/0295] Staatshaushaltung ſtark genug ſind, ſich gegen jede Gewalt zu ſchuͤzen, ſollen ſich durch Buͤndniſſe mit maͤch- tigern Staaten in Sicherheit ſtellen, und de- rowegen in Friedenszeiten nicht mehr Sol- daten halten, als zur Sicherheit der Fuͤrſtli- chen Perſonen und des Staates noͤthig iſt. Bei Kriegszeiten aber muß die Anzahl, wel- che der Fuͤrſt zur Armee abzugeben hat, neu geworben, dieſe als unverſuchte und noch nicht geſchickte Leute muͤſſen im Staate ſelber ange- fuͤhrt, an deren Stelle aber aus den geuͤbten Kriegsvoͤlkern das Kontingent geſtellt werden. §. 559. Der Kriegsſtaat erfodert ein be- ſonderes Kriegsdirektorium, welches entwe- der unmittelbar vom Kabinet oder auch von der Konferenz abhangen kann. Erſteres iſt vielleicht das beſte, doch nachdem die Staats- verfaſſung eingerichtet iſt. Der Kriegsſtand muß aus den Landesſteuern erhalten und be- ſoldet werden. §. 560. Zu Friedenszeiten ſowohl als in Kriegeslaͤuften ſind Maͤnner noͤthig, welche auf das Verhaͤltniß wachen, das der Staat mit andern Staaten hat. Es koͤnnen an an- dern Hoͤfen allerhand Maasregeln genommen wer- S 2

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/295>, abgerufen am 21.11.2024.