Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatshaushaltung werden, die einem Fürsten und seinen Län-dern entweder höchst nachtheilig, oder höchst nüzlich sind: in beiden Fällen ist Wachsam- keit nöthig, um überall zum Nuzen des Staates mitzuwirken. §. 561. Dieses wird durch ein Kollegium, §. 562. Wenn nun auf solche Weise die §. 563.
Staatshaushaltung werden, die einem Fuͤrſten und ſeinen Laͤn-dern entweder hoͤchſt nachtheilig, oder hoͤchſt nuͤzlich ſind: in beiden Faͤllen iſt Wachſam- keit noͤthig, um uͤberall zum Nuzen des Staates mitzuwirken. §. 561. Dieſes wird durch ein Kollegium, §. 562. Wenn nun auf ſolche Weiſe die §. 563.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0296" n="276"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Staatshaushaltung</hi></fw><lb/> werden, die einem Fuͤrſten und ſeinen Laͤn-<lb/> dern entweder hoͤchſt nachtheilig, oder hoͤchſt<lb/> nuͤzlich ſind: in beiden Faͤllen iſt Wachſam-<lb/> keit noͤthig, um uͤberall zum Nuzen des Staates<lb/> mitzuwirken.</p><lb/> <p>§. 561. Dieſes wird durch ein Kollegium,<lb/> oder wenn der Staat nicht gar gros iſt, durch<lb/> einen Miniſter der auslaͤndiſchen Sachen be-<lb/> ſorgt. Desgleichen werden ordentliche, auſſer-<lb/> ordentliche Geſandten und Sachwalter ab-<lb/> geſchickt, die entweder ſich beſtaͤndig an einem<lb/> fremden Hofe aufhalten, oder nur ihre Geſchaͤf-<lb/> te ausrichten, und alsdann wieder abziehen.<lb/> Zu allen dieſen Aemtern werden vornemlich<lb/> weiſe und erfahrne Staatsmaͤnner erfodert.</p><lb/> <p>§. 562. Wenn nun auf ſolche Weiſe die<lb/> aͤuſſere und innere Staatsbeduͤrfniſſe befrie-<lb/> diget ſind, ſo muͤſſen auch die fuͤrſtlichen be-<lb/> friediget werden. Dazu gehoͤrt nun ein ſtan-<lb/> desmaͤſiger Hofſtaat, Wohnung und Unter-<lb/> halt. Bei dem Hofſtaate muß darauf geſe-<lb/> hen werden, daß zwar genugſame Bedienten,<lb/> aber keine uͤberfluͤſigen gehalten werden, und<lb/> daß durch wachſame Aufſicht der Hofmar-<lb/> ſchaͤlle und Hofmeiſter ein jeder ſeiner Pflicht<lb/> Genuͤge thue.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 563.</fw><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [276/0296]
Staatshaushaltung
werden, die einem Fuͤrſten und ſeinen Laͤn-
dern entweder hoͤchſt nachtheilig, oder hoͤchſt
nuͤzlich ſind: in beiden Faͤllen iſt Wachſam-
keit noͤthig, um uͤberall zum Nuzen des Staates
mitzuwirken.
§. 561. Dieſes wird durch ein Kollegium,
oder wenn der Staat nicht gar gros iſt, durch
einen Miniſter der auslaͤndiſchen Sachen be-
ſorgt. Desgleichen werden ordentliche, auſſer-
ordentliche Geſandten und Sachwalter ab-
geſchickt, die entweder ſich beſtaͤndig an einem
fremden Hofe aufhalten, oder nur ihre Geſchaͤf-
te ausrichten, und alsdann wieder abziehen.
Zu allen dieſen Aemtern werden vornemlich
weiſe und erfahrne Staatsmaͤnner erfodert.
§. 562. Wenn nun auf ſolche Weiſe die
aͤuſſere und innere Staatsbeduͤrfniſſe befrie-
diget ſind, ſo muͤſſen auch die fuͤrſtlichen be-
friediget werden. Dazu gehoͤrt nun ein ſtan-
desmaͤſiger Hofſtaat, Wohnung und Unter-
halt. Bei dem Hofſtaate muß darauf geſe-
hen werden, daß zwar genugſame Bedienten,
aber keine uͤberfluͤſigen gehalten werden, und
daß durch wachſame Aufſicht der Hofmar-
ſchaͤlle und Hofmeiſter ein jeder ſeiner Pflicht
Genuͤge thue.
§. 563.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |