Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Landwirthschaft §. 140. Wer sich eine Nahrungsquelle §. 141. Die Erwerbung einer Nahrungs- §. 142. Nachdem man sich eine Nahrungs- Das
Landwirthſchaft §. 140. Wer ſich eine Nahrungsquelle §. 141. Die Erwerbung einer Nahrungs- §. 142. Nachdem man ſich eine Nahrungs- Das
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Landwirthſchaft
§. 140. Wer ſich eine Nahrungsquelle
pfachten will, der muß den Ueberſchlag ma-
chen, ob der Ertrag derſelben hinlaͤnglich ſeyn
koͤnne, die Befriedigung der Beduͤrfniſſe,
und das Pfachtgeld abzutragen, ſo, daß
wenigſtens etwas reiner Ertrag uͤbrig bleibe.
§. 141. Die Erwerbung einer Nahrungs-
quelle durch Kauf, iſt zweierlei: entweder
man kauft eine, die ſchon eingerichtet iſt,
oder man nimmt ein wuͤſtes Stuͤck der Erde
in Beſtand, um es urbar zu machen. Jm
erſten Falle muß darauf geſehen werden, daß
nach Abzuge aller Abgaben, aller Befriedi-
gung der Beduͤrfniſſe und der Renten des
Kaufſchillinges, noch reiner Ertrag uͤbrig
bleibe. Jm zweiten Falle muß das wuͤſte
Land alle Faͤhigkeiten haben, daß es durch
gehoͤrige Zubereitung zur Viehzucht und Acker-
baue bequem gemacht werden koͤnne.
§. 142. Nachdem man ſich eine Nahrungs-
quelle erworben hat, ſo muß ſie auch zube-
reitet werden, und das geſchieht durch die
Erwerbungsmittel. Zu dieſen gehoͤrt zu-
erſt das Geſinde, Arbeitsleute, Tagloͤhner.
Das
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