Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.

Bild:
<< vorherige Seite

der Manufacturen und Fabriken.
nigen Waaren und ihr Werth in denen Zollregistern
verzeichnet seyn müssen, die bey dem Ein- oder Aus-
gange nichts entrichten; so muß die Kenntniß aus de-
nen Zollregistern allerdings zuverläßig seyn. Zu dem
Ende müssen alle Jahre von denen ein und ausgehen-
den Waaren und ihren Werth der Regierung aus de-
nen Zollregistern richtige Extracte vorgeleget werden,
die in Tabellen gebracht werden können, damit der Re-
gent und seine Minister alles auf einmal übersehen kön-
nen. Es ist gewiß, daß man schwehrlich die allerge-
naueste Richtigkeit von denen aus- und eingehenden
Waaren aus denen Zollregistern erwarten kann, weil
viele Zollbetrügereyen vorgehen und der wahre Werth
der Waaren öfters verschwiegen wird. Allein eine sehr
genaue Richtigkeit ist auch hier nicht nöthig. Man
wird doch allemal sehen, welche Waaren das meiste
Geld außer Landes ziehen; und wenn man glaubt, daß
es nöthig ist, die Sache mit einer genauern Richtig-
keit zu wissen; so kann man den Zollregistern mit an-
dern Untersuchungen zu Hülfe kommen. Man kann
z. E. die Kaufleute, Handwerker und alle andere
Unterthanen einige Jahre hindurch anhalten, daß sie
bey Ende eines jeden Jahres ein Verzeichniß eingeben
müssen, was vor Waaren sie aus andern Ländern ha-
ben kommen laßen, wie viel eine jede an Werth beträgt
und was ein jeder an Landeswaaren in auswärtige
Staaten ausgeführet und verkaufet hat. Diese Ver-
zeichnisse müssen von denen Obrigkeiten in Tabellen ge-
bracht und daraus allgemeine Tabellen und Extracte
über eine jede Provinz gemacht werden. Dieses Ver-

fahren
E 5

der Manufacturen und Fabriken.
nigen Waaren und ihr Werth in denen Zollregiſtern
verzeichnet ſeyn muͤſſen, die bey dem Ein- oder Aus-
gange nichts entrichten; ſo muß die Kenntniß aus de-
nen Zollregiſtern allerdings zuverlaͤßig ſeyn. Zu dem
Ende muͤſſen alle Jahre von denen ein und ausgehen-
den Waaren und ihren Werth der Regierung aus de-
nen Zollregiſtern richtige Extracte vorgeleget werden,
die in Tabellen gebracht werden koͤnnen, damit der Re-
gent und ſeine Miniſter alles auf einmal uͤberſehen koͤn-
nen. Es iſt gewiß, daß man ſchwehrlich die allerge-
naueſte Richtigkeit von denen aus- und eingehenden
Waaren aus denen Zollregiſtern erwarten kann, weil
viele Zollbetruͤgereyen vorgehen und der wahre Werth
der Waaren oͤfters verſchwiegen wird. Allein eine ſehr
genaue Richtigkeit iſt auch hier nicht noͤthig. Man
wird doch allemal ſehen, welche Waaren das meiſte
Geld außer Landes ziehen; und wenn man glaubt, daß
es noͤthig iſt, die Sache mit einer genauern Richtig-
keit zu wiſſen; ſo kann man den Zollregiſtern mit an-
dern Unterſuchungen zu Huͤlfe kommen. Man kann
z. E. die Kaufleute, Handwerker und alle andere
Unterthanen einige Jahre hindurch anhalten, daß ſie
bey Ende eines jeden Jahres ein Verzeichniß eingeben
muͤſſen, was vor Waaren ſie aus andern Laͤndern ha-
ben kommen laßen, wie viel eine jede an Werth betraͤgt
und was ein jeder an Landeswaaren in auswaͤrtige
Staaten ausgefuͤhret und verkaufet hat. Dieſe Ver-
zeichniſſe muͤſſen von denen Obrigkeiten in Tabellen ge-
bracht und daraus allgemeine Tabellen und Extracte
uͤber eine jede Provinz gemacht werden. Dieſes Ver-

fahren
E 5
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0101" n="73"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">der Manufacturen und Fabriken.</hi></fw><lb/>
nigen Waaren und ihr Werth in denen Zollregi&#x017F;tern<lb/>
verzeichnet &#x017F;eyn mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en, die bey dem Ein- oder Aus-<lb/>
gange nichts entrichten; &#x017F;o muß die Kenntniß aus de-<lb/>
nen Zollregi&#x017F;tern allerdings zuverla&#x0364;ßig &#x017F;eyn. Zu dem<lb/>
Ende mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en alle Jahre von denen ein und ausgehen-<lb/>
den Waaren und ihren Werth der Regierung aus de-<lb/>
nen Zollregi&#x017F;tern richtige Extracte vorgeleget werden,<lb/>
die in Tabellen gebracht werden ko&#x0364;nnen, damit der Re-<lb/>
gent und &#x017F;eine Mini&#x017F;ter alles auf einmal u&#x0364;ber&#x017F;ehen ko&#x0364;n-<lb/>
nen. Es i&#x017F;t gewiß, daß man &#x017F;chwehrlich die allerge-<lb/>
naue&#x017F;te Richtigkeit von denen aus- und eingehenden<lb/>
Waaren aus denen Zollregi&#x017F;tern erwarten kann, weil<lb/>
viele Zollbetru&#x0364;gereyen vorgehen und der wahre Werth<lb/>
der Waaren o&#x0364;fters ver&#x017F;chwiegen wird. Allein eine &#x017F;ehr<lb/>
genaue Richtigkeit i&#x017F;t auch hier nicht no&#x0364;thig. Man<lb/>
wird doch allemal &#x017F;ehen, welche Waaren das mei&#x017F;te<lb/>
Geld außer Landes ziehen; und wenn man glaubt, daß<lb/>
es no&#x0364;thig i&#x017F;t, die Sache mit einer genauern Richtig-<lb/>
keit zu wi&#x017F;&#x017F;en; &#x017F;o kann man den Zollregi&#x017F;tern mit an-<lb/>
dern Unter&#x017F;uchungen zu Hu&#x0364;lfe kommen. Man kann<lb/>
z. E. die Kaufleute, Handwerker und alle andere<lb/>
Unterthanen einige Jahre hindurch anhalten, daß &#x017F;ie<lb/>
bey Ende eines jeden Jahres ein Verzeichniß eingeben<lb/>
mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en, was vor Waaren &#x017F;ie aus andern La&#x0364;ndern ha-<lb/>
ben kommen laßen, wie viel eine jede an Werth betra&#x0364;gt<lb/>
und was ein jeder an Landeswaaren in auswa&#x0364;rtige<lb/>
Staaten ausgefu&#x0364;hret und verkaufet hat. Die&#x017F;e Ver-<lb/>
zeichni&#x017F;&#x017F;e mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en von denen Obrigkeiten in Tabellen ge-<lb/>
bracht und daraus allgemeine Tabellen und Extracte<lb/>
u&#x0364;ber eine jede Provinz gemacht werden. Die&#x017F;es Ver-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">E 5</fw><fw place="bottom" type="catch">fahren</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[73/0101] der Manufacturen und Fabriken. nigen Waaren und ihr Werth in denen Zollregiſtern verzeichnet ſeyn muͤſſen, die bey dem Ein- oder Aus- gange nichts entrichten; ſo muß die Kenntniß aus de- nen Zollregiſtern allerdings zuverlaͤßig ſeyn. Zu dem Ende muͤſſen alle Jahre von denen ein und ausgehen- den Waaren und ihren Werth der Regierung aus de- nen Zollregiſtern richtige Extracte vorgeleget werden, die in Tabellen gebracht werden koͤnnen, damit der Re- gent und ſeine Miniſter alles auf einmal uͤberſehen koͤn- nen. Es iſt gewiß, daß man ſchwehrlich die allerge- naueſte Richtigkeit von denen aus- und eingehenden Waaren aus denen Zollregiſtern erwarten kann, weil viele Zollbetruͤgereyen vorgehen und der wahre Werth der Waaren oͤfters verſchwiegen wird. Allein eine ſehr genaue Richtigkeit iſt auch hier nicht noͤthig. Man wird doch allemal ſehen, welche Waaren das meiſte Geld außer Landes ziehen; und wenn man glaubt, daß es noͤthig iſt, die Sache mit einer genauern Richtig- keit zu wiſſen; ſo kann man den Zollregiſtern mit an- dern Unterſuchungen zu Huͤlfe kommen. Man kann z. E. die Kaufleute, Handwerker und alle andere Unterthanen einige Jahre hindurch anhalten, daß ſie bey Ende eines jeden Jahres ein Verzeichniß eingeben muͤſſen, was vor Waaren ſie aus andern Laͤndern ha- ben kommen laßen, wie viel eine jede an Werth betraͤgt und was ein jeder an Landeswaaren in auswaͤrtige Staaten ausgefuͤhret und verkaufet hat. Dieſe Ver- zeichniſſe muͤſſen von denen Obrigkeiten in Tabellen ge- bracht und daraus allgemeine Tabellen und Extracte uͤber eine jede Provinz gemacht werden. Dieſes Ver- fahren E 5

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/101
Zitationshilfe: Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/101>, abgerufen am 21.11.2024.