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Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.

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III. Absch. von Anlegung und Gründung
auch dem unerlaubten Vortheile, welche die Regi-
ments und Compagnie Commendanten, oder die Liefe-
ranten, und gemeiniglich beyde zugleich in vielen Lan-
den dabey machen und wodurch entweder der Monarch,
oder der arme Soldat, hintergangen wird, auf keine
beßre Art vorgebogen werden, als wenn der Regent
diese Nothwendigkeiten selbst verfertigen läßt. Un-
terdessen werden dabey eine große Aufsicht und kluge
Maaßregeln erfordert. Denn wenn die Directeurs
solcher Anstalten gleichfalls ihren eignen unerlaubten
Vortheil dabey ziehen, so ist es allemal besser sich der
Lieferanten zu bedienen, weil der Reichthum eines Kauf-
manns oder eines Manufacturherrn mehr Einfluß in
einen blühenden Nahrungsstand hat, als der Reich-
thum eines Bedienten des Staats. Zu dem Ende ist
es anzurathen, daß der Regent zwar überhaupt die
Anstalt unterhält und die Materialien anschaft, daß
er aber die Arbeit Admediationsweise an dem wenigst
fordernden verdinget, z. E. daß er vor die Verferti-
gung eines Rohres zum Feuergewehr, vor eine Sebel-
klinge, vor eine 12 pfündige Canone zu gießen und
zu bohren, vor eine Elle Tuch zu machen und zu fär-
ben u. s. w. so und so viel bezahlet, als man Licitati-
onsweise mit ihm übereingekommen ist. Diese Anstal-
ten können alsdenn viel genauer übersehen und die
Nachläßigkeit und der Unterschleif vermieden werden.
Jch habe auch schon in meiner Staatswirthschaft erin-
nert, daß die Direction der Manufacturen und Fabri-
ken zum Behuf des Kriegheeres allemal besser denen
Finanzcollegiis als denen Kriegesbedienten überlaßen

wird,

III. Abſch. von Anlegung und Gruͤndung
auch dem unerlaubten Vortheile, welche die Regi-
ments und Compagnie Commendanten, oder die Liefe-
ranten, und gemeiniglich beyde zugleich in vielen Lan-
den dabey machen und wodurch entweder der Monarch,
oder der arme Soldat, hintergangen wird, auf keine
beßre Art vorgebogen werden, als wenn der Regent
dieſe Nothwendigkeiten ſelbſt verfertigen laͤßt. Un-
terdeſſen werden dabey eine große Aufſicht und kluge
Maaßregeln erfordert. Denn wenn die Directeurs
ſolcher Anſtalten gleichfalls ihren eignen unerlaubten
Vortheil dabey ziehen, ſo iſt es allemal beſſer ſich der
Lieferanten zu bedienen, weil der Reichthum eines Kauf-
manns oder eines Manufacturherrn mehr Einfluß in
einen bluͤhenden Nahrungsſtand hat, als der Reich-
thum eines Bedienten des Staats. Zu dem Ende iſt
es anzurathen, daß der Regent zwar uͤberhaupt die
Anſtalt unterhaͤlt und die Materialien anſchaft, daß
er aber die Arbeit Admediationsweiſe an dem wenigſt
fordernden verdinget, z. E. daß er vor die Verferti-
gung eines Rohres zum Feuergewehr, vor eine Sebel-
klinge, vor eine 12 pfuͤndige Canone zu gießen und
zu bohren, vor eine Elle Tuch zu machen und zu faͤr-
ben u. ſ. w. ſo und ſo viel bezahlet, als man Licitati-
onsweiſe mit ihm uͤbereingekommen iſt. Dieſe Anſtal-
ten koͤnnen alsdenn viel genauer uͤberſehen und die
Nachlaͤßigkeit und der Unterſchleif vermieden werden.
Jch habe auch ſchon in meiner Staatswirthſchaft erin-
nert, daß die Direction der Manufacturen und Fabri-
ken zum Behuf des Kriegheeres allemal beſſer denen
Finanzcollegiis als denen Kriegesbedienten uͤberlaßen

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[88/0116] III. Abſch. von Anlegung und Gruͤndung auch dem unerlaubten Vortheile, welche die Regi- ments und Compagnie Commendanten, oder die Liefe- ranten, und gemeiniglich beyde zugleich in vielen Lan- den dabey machen und wodurch entweder der Monarch, oder der arme Soldat, hintergangen wird, auf keine beßre Art vorgebogen werden, als wenn der Regent dieſe Nothwendigkeiten ſelbſt verfertigen laͤßt. Un- terdeſſen werden dabey eine große Aufſicht und kluge Maaßregeln erfordert. Denn wenn die Directeurs ſolcher Anſtalten gleichfalls ihren eignen unerlaubten Vortheil dabey ziehen, ſo iſt es allemal beſſer ſich der Lieferanten zu bedienen, weil der Reichthum eines Kauf- manns oder eines Manufacturherrn mehr Einfluß in einen bluͤhenden Nahrungsſtand hat, als der Reich- thum eines Bedienten des Staats. Zu dem Ende iſt es anzurathen, daß der Regent zwar uͤberhaupt die Anſtalt unterhaͤlt und die Materialien anſchaft, daß er aber die Arbeit Admediationsweiſe an dem wenigſt fordernden verdinget, z. E. daß er vor die Verferti- gung eines Rohres zum Feuergewehr, vor eine Sebel- klinge, vor eine 12 pfuͤndige Canone zu gießen und zu bohren, vor eine Elle Tuch zu machen und zu faͤr- ben u. ſ. w. ſo und ſo viel bezahlet, als man Licitati- onsweiſe mit ihm uͤbereingekommen iſt. Dieſe Anſtal- ten koͤnnen alsdenn viel genauer uͤberſehen und die Nachlaͤßigkeit und der Unterſchleif vermieden werden. Jch habe auch ſchon in meiner Staatswirthſchaft erin- nert, daß die Direction der Manufacturen und Fabri- ken zum Behuf des Kriegheeres allemal beſſer denen Finanzcollegiis als denen Kriegesbedienten uͤberlaßen wird,

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Zitationshilfe: Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/116>, abgerufen am 24.11.2024.