Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.der Manufacturen und Fabriken. die Lehrzeit bey leichten Manufacturen und Fabrikenauf ein Jahr und bey den schwehren auf zwey Jahr zu setzen. Die Gesetze müssen verordnen, daß binnen dieser Zeit der Meister seinen Lehrling wirklich unter- richtet, nicht aber denselben zu seinen Hausgeschäften gebrauchet, oder es darauf ankommen läßt daß der Lehr- ling selbst alles absehen und gleichsam erstehlen muß. Wenn diese Lehrzeit verflossen ist; so muß der Lehrling einer genauen Prüfung unterworfen werden, die nicht von denen Meistern des Handwerks, oder von denen Manufacturiers, als bey welchen gemeiniglich allerley Nebenabsichten vorwalten, sondern von einer besondern Commißion, die aus dem Manufacturinspector, dem Director oder Vorsteher einer Manufactur oder Fa- brike der von dieser Arbeit genugsame Kenntniß hat, dem Obermeister und ein paar geschickten andern Mei- stern bestehen muß. Bey dieser Prüfung muß nicht allein der Lehrling, so viel es sich an dem Ort der Com- mißion thun läßt, selbst arbeiten, sondern er muß auch über die Kenntniß seiner Handthierung und über alle Umstände der Arbeiten genau befraget werden. Fin- det die Commißion, daß der Lehrling schlecht unter- richtet ist; so muß sie denselben von diesem Meister wegnehmen und denselben einem andern Meister auf ein halb Jahr untergeben, den ersten Meister aber seines ftipulirten Lehrgeldes verlustig erklären. Jst aber der Lehrling geschickt befunden worden; so wird ihm von der Commißion das Zeugnis des Auslernens ertheilet; und es stehet ihm frey, ob er das veraccor- dirte Lehrgeld entrichten, oder bey seinem zeitherigen Lehr- P 2
der Manufacturen und Fabriken. die Lehrzeit bey leichten Manufacturen und Fabrikenauf ein Jahr und bey den ſchwehren auf zwey Jahr zu ſetzen. Die Geſetze muͤſſen verordnen, daß binnen dieſer Zeit der Meiſter ſeinen Lehrling wirklich unter- richtet, nicht aber denſelben zu ſeinen Hausgeſchaͤften gebrauchet, oder es darauf ankommen laͤßt daß der Lehr- ling ſelbſt alles abſehen und gleichſam erſtehlen muß. Wenn dieſe Lehrzeit verfloſſen iſt; ſo muß der Lehrling einer genauen Pruͤfung unterworfen werden, die nicht von denen Meiſtern des Handwerks, oder von denen Manufacturiers, als bey welchen gemeiniglich allerley Nebenabſichten vorwalten, ſondern von einer beſondern Commißion, die aus dem Manufacturinſpector, dem Director oder Vorſteher einer Manufactur oder Fa- brike der von dieſer Arbeit genugſame Kenntniß hat, dem Obermeiſter und ein paar geſchickten andern Mei- ſtern beſtehen muß. Bey dieſer Pruͤfung muß nicht allein der Lehrling, ſo viel es ſich an dem Ort der Com- mißion thun laͤßt, ſelbſt arbeiten, ſondern er muß auch uͤber die Kenntniß ſeiner Handthierung und uͤber alle Umſtaͤnde der Arbeiten genau befraget werden. Fin- det die Commißion, daß der Lehrling ſchlecht unter- richtet iſt; ſo muß ſie denſelben von dieſem Meiſter wegnehmen und denſelben einem andern Meiſter auf ein halb Jahr untergeben, den erſten Meiſter aber ſeines ftipulirten Lehrgeldes verluſtig erklaͤren. Jſt aber der Lehrling geſchickt befunden worden; ſo wird ihm von der Commißion das Zeugnis des Auslernens ertheilet; und es ſtehet ihm frey, ob er das veraccor- dirte Lehrgeld entrichten, oder bey ſeinem zeitherigen Lehr- P 2
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der Manufacturen und Fabriken.
die Lehrzeit bey leichten Manufacturen und Fabriken
auf ein Jahr und bey den ſchwehren auf zwey Jahr
zu ſetzen. Die Geſetze muͤſſen verordnen, daß binnen
dieſer Zeit der Meiſter ſeinen Lehrling wirklich unter-
richtet, nicht aber denſelben zu ſeinen Hausgeſchaͤften
gebrauchet, oder es darauf ankommen laͤßt daß der Lehr-
ling ſelbſt alles abſehen und gleichſam erſtehlen muß.
Wenn dieſe Lehrzeit verfloſſen iſt; ſo muß der Lehrling
einer genauen Pruͤfung unterworfen werden, die nicht
von denen Meiſtern des Handwerks, oder von denen
Manufacturiers, als bey welchen gemeiniglich allerley
Nebenabſichten vorwalten, ſondern von einer beſondern
Commißion, die aus dem Manufacturinſpector, dem
Director oder Vorſteher einer Manufactur oder Fa-
brike der von dieſer Arbeit genugſame Kenntniß hat,
dem Obermeiſter und ein paar geſchickten andern Mei-
ſtern beſtehen muß. Bey dieſer Pruͤfung muß nicht
allein der Lehrling, ſo viel es ſich an dem Ort der Com-
mißion thun laͤßt, ſelbſt arbeiten, ſondern er muß auch
uͤber die Kenntniß ſeiner Handthierung und uͤber alle
Umſtaͤnde der Arbeiten genau befraget werden. Fin-
det die Commißion, daß der Lehrling ſchlecht unter-
richtet iſt; ſo muß ſie denſelben von dieſem Meiſter
wegnehmen und denſelben einem andern Meiſter auf
ein halb Jahr untergeben, den erſten Meiſter aber
ſeines ftipulirten Lehrgeldes verluſtig erklaͤren. Jſt
aber der Lehrling geſchickt befunden worden; ſo wird
ihm von der Commißion das Zeugnis des Auslernens
ertheilet; und es ſtehet ihm frey, ob er das veraccor-
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