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Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.

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V. Abschnitt. Von Erhaltung
richte einrichten. Diese wenigen Manufacturicrs
würden entweder alle Beysitzer des Gerichtes werden,
und alsdenn würde dieses Judicium in Ansehung der
unter ihnen entstehenden Streitigkeiten ganz unnütze
seyn, oder wenn man nur ein paar der ältesten zu
Beysitzern nehmen wollte; so würden diese dadurch um
so eher Gelegenheit haben, den oben berührten gewöhn-
lichen Neid und Verfolgung gegen die neuanfangen-
den Fabrikanten mit mehrern Nachdruck auszuüben.
Mich deucht ich habe diese Umstände bey anfangenden
Manufacturen und denen frühzeitig errichteten Manu-
facturgerichten in der That bemerket. Diese Gerichte
sind also keine Sache, die bey der ersten Gründung
der Manufacturen statt finden kann. Allein alle diese
Umstände fallen weg, wenn die Manufacturen bereits
in einem blühenden Zustande sind; und alsdenn sind
sie ein nothwendiges Mittel ihrer Erhaltung. Wenn
diese Gerichte den abgezielten Endzweck bewirken sollen;
so müssen in einer jeden Stadt, wo blühende Com-
mercien und Manufacturen sind, zwey dergleichen
Iudicia angeordnet werden, nämlich ein oberes und
unteres; und jedes muß aus einigen geschickten Rechts-
gelehrten, sowohl als aus einigen erfahrnen Kaufleu-
ten und Manufacturiers bestehen. Aus dem untern
ergehen die Appellationen an das obere Handelsgerichte.
Denn wenn die Appellationen an die ordentlichen hö-
hern Landes Iudicia ergehen sollten; so würde der End-
zweck dieser Gerichte nur zur Helfte erreichet werden.
Jn Leipzig ist die Einrichtung wirklich also beschaffen;
und es ist nur erlaubt bey einer gewissen Summe und

beson-

V. Abſchnitt. Von Erhaltung
richte einrichten. Dieſe wenigen Manufacturicrs
wuͤrden entweder alle Beyſitzer des Gerichtes werden,
und alsdenn wuͤrde dieſes Judicium in Anſehung der
unter ihnen entſtehenden Streitigkeiten ganz unnuͤtze
ſeyn, oder wenn man nur ein paar der aͤlteſten zu
Beyſitzern nehmen wollte; ſo wuͤrden dieſe dadurch um
ſo eher Gelegenheit haben, den oben beruͤhrten gewoͤhn-
lichen Neid und Verfolgung gegen die neuanfangen-
den Fabrikanten mit mehrern Nachdruck auszuuͤben.
Mich deucht ich habe dieſe Umſtaͤnde bey anfangenden
Manufacturen und denen fruͤhzeitig errichteten Manu-
facturgerichten in der That bemerket. Dieſe Gerichte
ſind alſo keine Sache, die bey der erſten Gruͤndung
der Manufacturen ſtatt finden kann. Allein alle dieſe
Umſtaͤnde fallen weg, wenn die Manufacturen bereits
in einem bluͤhenden Zuſtande ſind; und alsdenn ſind
ſie ein nothwendiges Mittel ihrer Erhaltung. Wenn
dieſe Gerichte den abgezielten Endzweck bewirken ſollen;
ſo muͤſſen in einer jeden Stadt, wo bluͤhende Com-
mercien und Manufacturen ſind, zwey dergleichen
Iudicia angeordnet werden, naͤmlich ein oberes und
unteres; und jedes muß aus einigen geſchickten Rechts-
gelehrten, ſowohl als aus einigen erfahrnen Kaufleu-
ten und Manufacturiers beſtehen. Aus dem untern
ergehen die Appellationen an das obere Handelsgerichte.
Denn wenn die Appellationen an die ordentlichen hoͤ-
hern Landes Iudicia ergehen ſollten; ſo wuͤrde der End-
zweck dieſer Gerichte nur zur Helfte erreichet werden.
Jn Leipzig iſt die Einrichtung wirklich alſo beſchaffen;
und es iſt nur erlaubt bey einer gewiſſen Summe und

beſon-
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[236/0264] V. Abſchnitt. Von Erhaltung richte einrichten. Dieſe wenigen Manufacturicrs wuͤrden entweder alle Beyſitzer des Gerichtes werden, und alsdenn wuͤrde dieſes Judicium in Anſehung der unter ihnen entſtehenden Streitigkeiten ganz unnuͤtze ſeyn, oder wenn man nur ein paar der aͤlteſten zu Beyſitzern nehmen wollte; ſo wuͤrden dieſe dadurch um ſo eher Gelegenheit haben, den oben beruͤhrten gewoͤhn- lichen Neid und Verfolgung gegen die neuanfangen- den Fabrikanten mit mehrern Nachdruck auszuuͤben. Mich deucht ich habe dieſe Umſtaͤnde bey anfangenden Manufacturen und denen fruͤhzeitig errichteten Manu- facturgerichten in der That bemerket. Dieſe Gerichte ſind alſo keine Sache, die bey der erſten Gruͤndung der Manufacturen ſtatt finden kann. Allein alle dieſe Umſtaͤnde fallen weg, wenn die Manufacturen bereits in einem bluͤhenden Zuſtande ſind; und alsdenn ſind ſie ein nothwendiges Mittel ihrer Erhaltung. Wenn dieſe Gerichte den abgezielten Endzweck bewirken ſollen; ſo muͤſſen in einer jeden Stadt, wo bluͤhende Com- mercien und Manufacturen ſind, zwey dergleichen Iudicia angeordnet werden, naͤmlich ein oberes und unteres; und jedes muß aus einigen geſchickten Rechts- gelehrten, ſowohl als aus einigen erfahrnen Kaufleu- ten und Manufacturiers beſtehen. Aus dem untern ergehen die Appellationen an das obere Handelsgerichte. Denn wenn die Appellationen an die ordentlichen hoͤ- hern Landes Iudicia ergehen ſollten; ſo wuͤrde der End- zweck dieſer Gerichte nur zur Helfte erreichet werden. Jn Leipzig iſt die Einrichtung wirklich alſo beſchaffen; und es iſt nur erlaubt bey einer gewiſſen Summe und beſon-

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Zitationshilfe: Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/264>, abgerufen am 21.11.2024.