Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.II. Absch. vom Zusammenh. der Manuf. Zusammen-hang der Po- licey mit de- nen Manu- facturen und Fabriken. Es ist keinem Zweifel unterworfen, daß nicht auch das
II. Abſch. vom Zuſammenh. der Manuf. Zuſammen-hang der Po- licey mit de- nen Manu- facturen und Fabriken. Es iſt keinem Zweifel unterworfen, daß nicht auch das
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II. Abſch. vom Zuſammenh. der Manuf.
Es iſt keinem Zweifel unterworfen, daß nicht auch
die Manufacturen und Fabriken einen genauen Zuſam-
menhang mit der Einrichtung der Policey im Lande
haben. Jch rede hier nicht von der Policey in weit-
laͤuftigen Verſtande. Jn dieſem Begriffe ſind alle
Maaßregeln zu Anlegung und Gruͤndung der Manu-
facturen ſelbſt nichts anders als Policeyanſtalten. Wir
nehmen hier die Policey in engern Verſtande, wo ſie
die Erhaltung der Ruhe, der guten Ordnung, und der
Geſundheit, die Abwendung der Ungluͤcksfaͤlle und den
Zuſammenhang aller Nahrungsarten und Gewerbe un-
ter den Unterthanen zum Endzwecke hat; und man
ſiehet leicht, wie viel gute Policeyanſtalten in dieſen
Dingen zu Befoͤrderung der Manufacturen und Fa-
briken beytragen koͤnnen. Beſonders iſt es eine der
nothwendigſten Vorſorge der Policey in einem Lande,
wo bluͤhende Manufacturen und Fabriken ſeyn ſollen,
daß die Lebensmittel und andere zur menſchlichen Noth-
durft unentbehrlichen Dinge beſtaͤndig in einem wohl-
feilen Preiße erhalten werden. Der Lohn der Arbeiter
und folglich der wohlfeile Preiß der Manufactur und
Fabrikenwaaren haͤnget davon ab; und wir haben ſchon
oben erinnert, daß der auslaͤndiſche und inlaͤndiſche
Vertrieb und mithin der gute Fortgang der Manufa-
cturen hauptſaͤchlich darauf beruhet. Die Policey
kann alſo in dieſem Puncte niemals zu viel Vorſorge
bezeugen. Eben ſo noͤthig ſind gute Feueranſtalten
und Feueraſſecuranzſocietaͤten zur Aufnahme der Ma-
nufacturen und Fabriken. Der Fabricant wird da-
durch vor dieſen Ungluͤcksfaͤllen geſichert, die oͤfters
das
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