Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Absch. vom Zusammenh. der Manuf.
Engelland stand einstmals in Gefahr, alle betrübte
Wirkungen davon zu sehen, wenn man nicht schleunige
Hülfsmüttel angewendet hätte. Diese Folgen sind
auch so leicht einzusehen, daß ich glaube, ein Minister
könne seine grobe Unwissenheit und gänzliche Unfähig-
keit zu seinem Amte auf keine stärkere Art zu Tage le-
gen, als wenn er den Credit der Papiere des Staats
in Verfall kommen läßt. Es kann keine Noth des
Staats so groß seyn, daß er die Sorgfalt, diesen Cre-
dit zu erhalten, aufgiebt. Denn anstatt dadurch in
einer andern Noth Hülfe zu erhalten; so wird die Noth
des Staats immer grösser, weil alle diejenigen, so diese
Papiere in Händen haben, zufallen, um ihr Geld zu
erhalten. Dahingegen, wenn er den Credit aufrecht
erhält; so hat er eben dadurch in allen andern Nöthen
des Staats tausenderley Hülfsmittel. Wenn er also
auch in Geheim die Juwelen des Regenten und sein
eigenes Vermögen anwenden solte, um die Jntressen
von denen Schuldscheinen des Staats zu entrichten,
oder denen Bancogläubigern, die bey besondern, Furcht-
erweckenden, Umständen ihre Papiere bezahlet haben
wollen, auszuzahlen, als welche Mittel allemal zu Er-
haltung des Credits zureichen: denn so bald die Banco
in dergleichen Umständen auszuzahlen anfängt; so wer-
den die übrigen nicht weiter auf die Bezahlung drin-
gen; so muß er diese Mittel nie zu empfindlich halten.
Sie sind eine unumgängliche Nothwendigkeit; oder man
muß von seiner Fähigkeit und von seinen Willen die
Wohlfarth des Staats zu befördern und die äußerste
Noth zu verhüten ein schlechtes Urtheil fällen.

Eben

II. Abſch. vom Zuſammenh. der Manuf.
Engelland ſtand einſtmals in Gefahr, alle betruͤbte
Wirkungen davon zu ſehen, wenn man nicht ſchleunige
Huͤlfsmuͤttel angewendet haͤtte. Dieſe Folgen ſind
auch ſo leicht einzuſehen, daß ich glaube, ein Miniſter
koͤnne ſeine grobe Unwiſſenheit und gaͤnzliche Unfaͤhig-
keit zu ſeinem Amte auf keine ſtaͤrkere Art zu Tage le-
gen, als wenn er den Credit der Papiere des Staats
in Verfall kommen laͤßt. Es kann keine Noth des
Staats ſo groß ſeyn, daß er die Sorgfalt, dieſen Cre-
dit zu erhalten, aufgiebt. Denn anſtatt dadurch in
einer andern Noth Huͤlfe zu erhalten; ſo wird die Noth
des Staats immer groͤſſer, weil alle diejenigen, ſo dieſe
Papiere in Haͤnden haben, zufallen, um ihr Geld zu
erhalten. Dahingegen, wenn er den Credit aufrecht
erhaͤlt; ſo hat er eben dadurch in allen andern Noͤthen
des Staats tauſenderley Huͤlfsmittel. Wenn er alſo
auch in Geheim die Juwelen des Regenten und ſein
eigenes Vermoͤgen anwenden ſolte, um die Jntreſſen
von denen Schuldſcheinen des Staats zu entrichten,
oder denen Bancoglaͤubigern, die bey beſondern, Furcht-
erweckenden, Umſtaͤnden ihre Papiere bezahlet haben
wollen, auszuzahlen, als welche Mittel allemal zu Er-
haltung des Credits zureichen: denn ſo bald die Banco
in dergleichen Umſtaͤnden auszuzahlen anfaͤngt; ſo wer-
den die uͤbrigen nicht weiter auf die Bezahlung drin-
gen; ſo muß er dieſe Mittel nie zu empfindlich halten.
Sie ſind eine unumgaͤngliche Nothwendigkeit; oder man
muß von ſeiner Faͤhigkeit und von ſeinen Willen die
Wohlfarth des Staats zu befoͤrdern und die aͤußerſte
Noth zu verhuͤten ein ſchlechtes Urtheil faͤllen.

Eben
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0096" n="68"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">II.</hi> Ab&#x017F;ch. vom Zu&#x017F;ammenh. der Manuf.</fw><lb/>
Engelland &#x017F;tand ein&#x017F;tmals in Gefahr, alle betru&#x0364;bte<lb/>
Wirkungen davon zu &#x017F;ehen, wenn man nicht &#x017F;chleunige<lb/>
Hu&#x0364;lfsmu&#x0364;ttel angewendet ha&#x0364;tte. Die&#x017F;e Folgen &#x017F;ind<lb/>
auch &#x017F;o leicht einzu&#x017F;ehen, daß ich glaube, ein Mini&#x017F;ter<lb/>
ko&#x0364;nne &#x017F;eine grobe Unwi&#x017F;&#x017F;enheit und ga&#x0364;nzliche Unfa&#x0364;hig-<lb/>
keit zu &#x017F;einem Amte auf keine &#x017F;ta&#x0364;rkere Art zu Tage le-<lb/>
gen, als wenn er den Credit der Papiere des Staats<lb/>
in Verfall kommen la&#x0364;ßt. Es kann keine Noth des<lb/>
Staats &#x017F;o groß &#x017F;eyn, daß er die Sorgfalt, die&#x017F;en Cre-<lb/>
dit zu erhalten, aufgiebt. Denn an&#x017F;tatt dadurch in<lb/>
einer andern Noth Hu&#x0364;lfe zu erhalten; &#x017F;o wird die Noth<lb/>
des Staats immer gro&#x0364;&#x017F;&#x017F;er, weil alle diejenigen, &#x017F;o die&#x017F;e<lb/>
Papiere in Ha&#x0364;nden haben, zufallen, um ihr Geld zu<lb/>
erhalten. Dahingegen, wenn er den Credit aufrecht<lb/>
erha&#x0364;lt; &#x017F;o hat er eben dadurch in allen andern No&#x0364;then<lb/>
des Staats tau&#x017F;enderley Hu&#x0364;lfsmittel. Wenn er al&#x017F;o<lb/>
auch in Geheim die Juwelen des Regenten und &#x017F;ein<lb/>
eigenes Vermo&#x0364;gen anwenden &#x017F;olte, um die Jntre&#x017F;&#x017F;en<lb/>
von denen Schuld&#x017F;cheinen des Staats zu entrichten,<lb/>
oder denen Bancogla&#x0364;ubigern, die bey be&#x017F;ondern, Furcht-<lb/>
erweckenden, Um&#x017F;ta&#x0364;nden ihre Papiere bezahlet haben<lb/>
wollen, auszuzahlen, als welche Mittel allemal zu Er-<lb/>
haltung des Credits zureichen: denn &#x017F;o bald die Banco<lb/>
in dergleichen Um&#x017F;ta&#x0364;nden auszuzahlen anfa&#x0364;ngt; &#x017F;o wer-<lb/>
den die u&#x0364;brigen nicht weiter auf die Bezahlung drin-<lb/>
gen; &#x017F;o muß er die&#x017F;e Mittel nie zu empfindlich halten.<lb/>
Sie &#x017F;ind eine unumga&#x0364;ngliche Nothwendigkeit; oder man<lb/>
muß von &#x017F;einer Fa&#x0364;higkeit und von &#x017F;einen Willen die<lb/>
Wohlfarth des Staats zu befo&#x0364;rdern und die a&#x0364;ußer&#x017F;te<lb/>
Noth zu verhu&#x0364;ten ein &#x017F;chlechtes Urtheil fa&#x0364;llen.</p><lb/>
          <fw place="bottom" type="catch">Eben</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[68/0096] II. Abſch. vom Zuſammenh. der Manuf. Engelland ſtand einſtmals in Gefahr, alle betruͤbte Wirkungen davon zu ſehen, wenn man nicht ſchleunige Huͤlfsmuͤttel angewendet haͤtte. Dieſe Folgen ſind auch ſo leicht einzuſehen, daß ich glaube, ein Miniſter koͤnne ſeine grobe Unwiſſenheit und gaͤnzliche Unfaͤhig- keit zu ſeinem Amte auf keine ſtaͤrkere Art zu Tage le- gen, als wenn er den Credit der Papiere des Staats in Verfall kommen laͤßt. Es kann keine Noth des Staats ſo groß ſeyn, daß er die Sorgfalt, dieſen Cre- dit zu erhalten, aufgiebt. Denn anſtatt dadurch in einer andern Noth Huͤlfe zu erhalten; ſo wird die Noth des Staats immer groͤſſer, weil alle diejenigen, ſo dieſe Papiere in Haͤnden haben, zufallen, um ihr Geld zu erhalten. Dahingegen, wenn er den Credit aufrecht erhaͤlt; ſo hat er eben dadurch in allen andern Noͤthen des Staats tauſenderley Huͤlfsmittel. Wenn er alſo auch in Geheim die Juwelen des Regenten und ſein eigenes Vermoͤgen anwenden ſolte, um die Jntreſſen von denen Schuldſcheinen des Staats zu entrichten, oder denen Bancoglaͤubigern, die bey beſondern, Furcht- erweckenden, Umſtaͤnden ihre Papiere bezahlet haben wollen, auszuzahlen, als welche Mittel allemal zu Er- haltung des Credits zureichen: denn ſo bald die Banco in dergleichen Umſtaͤnden auszuzahlen anfaͤngt; ſo wer- den die uͤbrigen nicht weiter auf die Bezahlung drin- gen; ſo muß er dieſe Mittel nie zu empfindlich halten. Sie ſind eine unumgaͤngliche Nothwendigkeit; oder man muß von ſeiner Faͤhigkeit und von ſeinen Willen die Wohlfarth des Staats zu befoͤrdern und die aͤußerſte Noth zu verhuͤten ein ſchlechtes Urtheil faͤllen. Eben

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/96
Zitationshilfe: Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/96>, abgerufen am 09.05.2024.