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Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779.

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Kämpfers Geschichte von Japan. Viertes Buch.
Durch Unachtsamkeit und fehlerhafte Bestellung des Gouverneurs von Nangasacki aber
wurden die hier befindlichen Holländer verleitet, diesen Lenchter ihren gewöhnlichen Geschen-
ken für das Jahr 1666 beizufügen, und hoften besonders sich hiedurch die höchste kaiserliche
Gnade und Wohlgefallen zu erwerben. Hiedurch aber war Mino in seiner Hofnung ge-
täuscht, und hielt sich aufs äußerste beleidigt. Er faste sogleich gegen unsre Nation den
tödtlichsten Has, der, wenn er einmal Wurzel gefast hat, auch bei den Nachkommen und
der ganzen Familie nicht ohne eine hinlängliche genugthuende Rache jemals ausgelöscht wer-
den kan. Die Japaner können einen solchen Has sehr lange und mit vieler Geduld verhe-
len, bis sich etwa nach langer Zeit eine gute und erwünschte Gelegenheit zu empfindlicher
Rache zeigt.

Mino nuzte dieselbe sehr gut und lies uns auf eine Art züchtigen, die wir nie ver-
schmerzen werden. Dies geschah im Jahr 1672, wie Usjmgomi Tsusejemon, ein Ver-
wandter des Mino, hier erster präsidirender Stathalter wurde. Dieser schränkte unsern
bisherigen ganz freien Handel ungemein ein, und brachte ihn in eine neue Form, die uns
höchst nachtheilig war. Herr Camphuysen war damals hier Direktor unsers Handels,
und wurde nachher Generalgouverneur von Batavia.

Die wichtigsten neuen Einrichtungen bestanden in folgenden: Von jeder Sorte
der neu eingeführten Waaren muste dem Stathalter ein Stük zur Probe ins Haus gebracht
werden, um es von Meistern und Kunstverständigen genau besehen und taxiren zu lassen.
Zu gleicher Zeit besichtigten die aus den Städten angekommene Kaufleute die ihnen anstän-
dige Waaren in unsern Pakhäusern. Hierauf verkauften nicht die holländischen Directeurs,
sondern der Stathalter selbst die Güter an die Kaufleute, und sezte nach geschlosnem Accord
den Holländern einen viel geringern Preis an, als der, für den sie die Waaren selbst ver-
kauft haben würden; doch wurde uns hiebei aus Gnaden erlaubt, dasjenige zu behalten und
wieder abzuführen, was wir für den festgestgesezten Preis nicht überlassen wolten. Durch
diese unbillige wilkührliche Taxation wurde nun die Grundfeste unsers ehmaligen ganz freien
Handels völlig aufgehoben, und dadurch der güldene Gewin uns entrissen, der bisher noch
für die erlittene höchstunbillige harte Begegnung uns einigermaßen entschädigt hatte.

Sogar wurde der uns aufgedrungne Preis unsrer Waaren noch von Jahr zu Jahr
herabgesezt, welches wir uns gefallen lassen musten, da wir doch lieber mit geringem Vor-
theil hier verkaufen, als die einmal eingebrachte Waaren mit großem Schaden wieder zu-
rükbringen wolten. Hiezu kam noch, daß bald nachher beschlossen murde, es solle in den
von uns zu fodernden Bezahlungen der Cobang künftig nicht mehr nach dem gemeinen
Werth zu 59 oder 60 (im Jnnern des Landes gelten sie nur 54 bis 56)*) sondern zu 68

Maas
*) Jn der englischen Uebersetzung steht, unstreitig unrichtig, 59.

Kaͤmpfers Geſchichte von Japan. Viertes Buch.
Durch Unachtſamkeit und fehlerhafte Beſtellung des Gouverneurs von Nangaſacki aber
wurden die hier befindlichen Hollaͤnder verleitet, dieſen Lenchter ihren gewoͤhnlichen Geſchen-
ken fuͤr das Jahr 1666 beizufuͤgen, und hoften beſonders ſich hiedurch die hoͤchſte kaiſerliche
Gnade und Wohlgefallen zu erwerben. Hiedurch aber war Mino in ſeiner Hofnung ge-
taͤuſcht, und hielt ſich aufs aͤußerſte beleidigt. Er faſte ſogleich gegen unſre Nation den
toͤdtlichſten Has, der, wenn er einmal Wurzel gefaſt hat, auch bei den Nachkommen und
der ganzen Familie nicht ohne eine hinlaͤngliche genugthuende Rache jemals ausgeloͤſcht wer-
den kan. Die Japaner koͤnnen einen ſolchen Has ſehr lange und mit vieler Geduld verhe-
len, bis ſich etwa nach langer Zeit eine gute und erwuͤnſchte Gelegenheit zu empfindlicher
Rache zeigt.

Mino nuzte dieſelbe ſehr gut und lies uns auf eine Art zuͤchtigen, die wir nie ver-
ſchmerzen werden. Dies geſchah im Jahr 1672, wie Uſjmgomi Tſuſejemon, ein Ver-
wandter des Mino, hier erſter praͤſidirender Stathalter wurde. Dieſer ſchraͤnkte unſern
bisherigen ganz freien Handel ungemein ein, und brachte ihn in eine neue Form, die uns
hoͤchſt nachtheilig war. Herr Camphuyſen war damals hier Direktor unſers Handels,
und wurde nachher Generalgouverneur von Batavia.

Die wichtigſten neuen Einrichtungen beſtanden in folgenden: Von jeder Sorte
der neu eingefuͤhrten Waaren muſte dem Stathalter ein Stuͤk zur Probe ins Haus gebracht
werden, um es von Meiſtern und Kunſtverſtaͤndigen genau beſehen und taxiren zu laſſen.
Zu gleicher Zeit beſichtigten die aus den Staͤdten angekommene Kaufleute die ihnen anſtaͤn-
dige Waaren in unſern Pakhaͤuſern. Hierauf verkauften nicht die hollaͤndiſchen Directeurs,
ſondern der Stathalter ſelbſt die Guͤter an die Kaufleute, und ſezte nach geſchlosnem Accord
den Hollaͤndern einen viel geringern Preis an, als der, fuͤr den ſie die Waaren ſelbſt ver-
kauft haben wuͤrden; doch wurde uns hiebei aus Gnaden erlaubt, dasjenige zu behalten und
wieder abzufuͤhren, was wir fuͤr den feſtgeſtgeſezten Preis nicht uͤberlaſſen wolten. Durch
dieſe unbillige wilkuͤhrliche Taxation wurde nun die Grundfeſte unſers ehmaligen ganz freien
Handels voͤllig aufgehoben, und dadurch der guͤldene Gewin uns entriſſen, der bisher noch
fuͤr die erlittene hoͤchſtunbillige harte Begegnung uns einigermaßen entſchaͤdigt hatte.

Sogar wurde der uns aufgedrungne Preis unſrer Waaren noch von Jahr zu Jahr
herabgeſezt, welches wir uns gefallen laſſen muſten, da wir doch lieber mit geringem Vor-
theil hier verkaufen, als die einmal eingebrachte Waaren mit großem Schaden wieder zu-
ruͤkbringen wolten. Hiezu kam noch, daß bald nachher beſchloſſen murde, es ſolle in den
von uns zu fodernden Bezahlungen der Cobang kuͤnftig nicht mehr nach dem gemeinen
Werth zu 59 oder 60 (im Jnnern des Landes gelten ſie nur 54 bis 56)*) ſondern zu 68

Maas
*) Jn der engliſchen Ueberſetzung ſteht, unſtreitig unrichtig, 59.
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[108/0122] Kaͤmpfers Geſchichte von Japan. Viertes Buch. Durch Unachtſamkeit und fehlerhafte Beſtellung des Gouverneurs von Nangaſacki aber wurden die hier befindlichen Hollaͤnder verleitet, dieſen Lenchter ihren gewoͤhnlichen Geſchen- ken fuͤr das Jahr 1666 beizufuͤgen, und hoften beſonders ſich hiedurch die hoͤchſte kaiſerliche Gnade und Wohlgefallen zu erwerben. Hiedurch aber war Mino in ſeiner Hofnung ge- taͤuſcht, und hielt ſich aufs aͤußerſte beleidigt. Er faſte ſogleich gegen unſre Nation den toͤdtlichſten Has, der, wenn er einmal Wurzel gefaſt hat, auch bei den Nachkommen und der ganzen Familie nicht ohne eine hinlaͤngliche genugthuende Rache jemals ausgeloͤſcht wer- den kan. Die Japaner koͤnnen einen ſolchen Has ſehr lange und mit vieler Geduld verhe- len, bis ſich etwa nach langer Zeit eine gute und erwuͤnſchte Gelegenheit zu empfindlicher Rache zeigt. Mino nuzte dieſelbe ſehr gut und lies uns auf eine Art zuͤchtigen, die wir nie ver- ſchmerzen werden. Dies geſchah im Jahr 1672, wie Uſjmgomi Tſuſejemon, ein Ver- wandter des Mino, hier erſter praͤſidirender Stathalter wurde. Dieſer ſchraͤnkte unſern bisherigen ganz freien Handel ungemein ein, und brachte ihn in eine neue Form, die uns hoͤchſt nachtheilig war. Herr Camphuyſen war damals hier Direktor unſers Handels, und wurde nachher Generalgouverneur von Batavia. Die wichtigſten neuen Einrichtungen beſtanden in folgenden: Von jeder Sorte der neu eingefuͤhrten Waaren muſte dem Stathalter ein Stuͤk zur Probe ins Haus gebracht werden, um es von Meiſtern und Kunſtverſtaͤndigen genau beſehen und taxiren zu laſſen. Zu gleicher Zeit beſichtigten die aus den Staͤdten angekommene Kaufleute die ihnen anſtaͤn- dige Waaren in unſern Pakhaͤuſern. Hierauf verkauften nicht die hollaͤndiſchen Directeurs, ſondern der Stathalter ſelbſt die Guͤter an die Kaufleute, und ſezte nach geſchlosnem Accord den Hollaͤndern einen viel geringern Preis an, als der, fuͤr den ſie die Waaren ſelbſt ver- kauft haben wuͤrden; doch wurde uns hiebei aus Gnaden erlaubt, dasjenige zu behalten und wieder abzufuͤhren, was wir fuͤr den feſtgeſtgeſezten Preis nicht uͤberlaſſen wolten. Durch dieſe unbillige wilkuͤhrliche Taxation wurde nun die Grundfeſte unſers ehmaligen ganz freien Handels voͤllig aufgehoben, und dadurch der guͤldene Gewin uns entriſſen, der bisher noch fuͤr die erlittene hoͤchſtunbillige harte Begegnung uns einigermaßen entſchaͤdigt hatte. Sogar wurde der uns aufgedrungne Preis unſrer Waaren noch von Jahr zu Jahr herabgeſezt, welches wir uns gefallen laſſen muſten, da wir doch lieber mit geringem Vor- theil hier verkaufen, als die einmal eingebrachte Waaren mit großem Schaden wieder zu- ruͤkbringen wolten. Hiezu kam noch, daß bald nachher beſchloſſen murde, es ſolle in den von uns zu fodernden Bezahlungen der Cobang kuͤnftig nicht mehr nach dem gemeinen Werth zu 59 oder 60 (im Jnnern des Landes gelten ſie nur 54 bis 56) *) ſondern zu 68 Maas *) Jn der engliſchen Ueberſetzung ſteht, unſtreitig unrichtig, 59.

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Zitationshilfe: Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kaempfer_japan02_1779/122>, abgerufen am 25.11.2024.