Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779.Kämpfers Geschichte von Japan. Viertes Buch. "Alle Bedienten, welche die Aufsicht über die Jnsel Desima und die derselben an- 1) Denen Deutschen nicht zu dienen, ohne bei Tage. Jn keinen Diskours oder Umgang sich einzulassen mit der verbotenen Sekte der Christen. Nicht entgegen zu handeln einem gemachten Gesetze oder Befehle, die Jnsel Desima angehend. Sorgfältig fürs Feuer zu seyn, wenn es in eines Deutschen Behausung angegangen. 2) Sich mit den Deutschen in keine vertraute Freundschaft oder besondere Ge- spräche, über was für eine Sache es auch seyn mögte, einzulassen. Wenn ein Japaner euch bitten solte, einiges Geld oder Güter nach Desima zu bringen oder desselben von be- sagter Jnsel hinwegzubringen, solt ihr euch genau hüten, ihm in dergleichen Bitten zu wil- fahren. Keine Gotsiosimono oder Contrebandewaaren zu verkaufen, viel weniger einer dem andern ein Geschenk davon zu machen. 3) Wenn ein Deutscher euch bitten würde, etwas für ihn in der Stadt Nagasacki zu kaufen oder nach Desima zu überbringen, dasselbe nicht zu thun, noch entweder für euch selbst dasjenige zu kaufen, noch auch bequeme Maasregeln mit demselben zu verabreden, wie dergleichen bequemlich zu verhehlen, noch dieselben über die Mauer zu werfen, welche die Jnsel einschließet, noch dieselben in eurem Busen zu verstecken, noch zu erlauben, daß einige dergleichen Güter zusammengepakt und an Bord gebracht werden, zu der Zeit, wenn die deutschen Schiffe abseegeln wollen, noch zu dulden, daß einige der leztern Sachen, welche den Deutschen gehören, in die Stadt gebracht und daselbst verkauft werden: und im Gegentheil, wo ihr wisset von einigen dergleichen Bemühungen oder Bitten, alsofort dasselbe an- zumelden. Wenn diese und andere dergleichen Artikel, je nachdem es erforderlich ist, vor- hergesezt sind, wird die algemeine Eidesformul hinzugefügt, mit der Par- theien Namen unterschrieben, und mit ihrem Blute versiegelt. Die alge- meine Eidesformul aber, die ohnumgänglich nöthig ist, es sey, daß sich einer zur öffentlichen Annehmung eines Amts geschikt machen wil, oder daß er sonstige Sachen zu bezeugen, jemandes Unschuld darzuthun, Privatkon- tracte zu bestätigen hat, oder auch überhaupt über irgend eine andre Sache, ist folgende: Bonden Taisaku Si Dai Tenno, Soosite Nippon Goktsju, Rokkosiu "Wo
Kaͤmpfers Geſchichte von Japan. Viertes Buch. „Alle Bedienten, welche die Aufſicht uͤber die Jnſel Deſima und die derſelben an- 1) Denen Deutſchen nicht zu dienen, ohne bei Tage. Jn keinen Diſkours oder Umgang ſich einzulaſſen mit der verbotenen Sekte der Chriſten. Nicht entgegen zu handeln einem gemachten Geſetze oder Befehle, die Jnſel Deſima angehend. Sorgfaͤltig fuͤrs Feuer zu ſeyn, wenn es in eines Deutſchen Behauſung angegangen. 2) Sich mit den Deutſchen in keine vertraute Freundſchaft oder beſondere Ge- ſpraͤche, uͤber was fuͤr eine Sache es auch ſeyn moͤgte, einzulaſſen. Wenn ein Japaner euch bitten ſolte, einiges Geld oder Guͤter nach Deſima zu bringen oder deſſelben von be- ſagter Jnſel hinwegzubringen, ſolt ihr euch genau huͤten, ihm in dergleichen Bitten zu wil- fahren. Keine Gotſioſimono oder Contrebandewaaren zu verkaufen, viel weniger einer dem andern ein Geſchenk davon zu machen. 3) Wenn ein Deutſcher euch bitten wuͤrde, etwas fuͤr ihn in der Stadt Nagaſacki zu kaufen oder nach Deſima zu uͤberbringen, daſſelbe nicht zu thun, noch entweder fuͤr euch ſelbſt dasjenige zu kaufen, noch auch bequeme Maasregeln mit demſelben zu verabreden, wie dergleichen bequemlich zu verhehlen, noch dieſelben uͤber die Mauer zu werfen, welche die Jnſel einſchließet, noch dieſelben in eurem Buſen zu verſtecken, noch zu erlauben, daß einige dergleichen Guͤter zuſammengepakt und an Bord gebracht werden, zu der Zeit, wenn die deutſchen Schiffe abſeegeln wollen, noch zu dulden, daß einige der leztern Sachen, welche den Deutſchen gehoͤren, in die Stadt gebracht und daſelbſt verkauft werden: und im Gegentheil, wo ihr wiſſet von einigen dergleichen Bemuͤhungen oder Bitten, alſofort daſſelbe an- zumelden. Wenn dieſe und andere dergleichen Artikel, je nachdem es erforderlich iſt, vor- hergeſezt ſind, wird die algemeine Eidesformul hinzugefuͤgt, mit der Par- theien Namen unterſchrieben, und mit ihrem Blute verſiegelt. Die alge- meine Eidesformul aber, die ohnumgaͤnglich noͤthig iſt, es ſey, daß ſich einer zur oͤffentlichen Annehmung eines Amts geſchikt machen wil, oder daß er ſonſtige Sachen zu bezeugen, jemandes Unſchuld darzuthun, Privatkon- tracte zu beſtaͤtigen hat, oder auch uͤberhaupt uͤber irgend eine andre Sache, iſt folgende: Bonden Taiſaku Si Dai Tenno, Sooſite Nippon Goktſju, Rokkoſiu „Wo
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Kaͤmpfers Geſchichte von Japan. Viertes Buch.
„Alle Bedienten, welche die Aufſicht uͤber die Jnſel Deſima und die derſelben an-
gehende Sachen haben, ehe ſie in ihre reſpective Bedienungen geſezt werden, muͤſſen ſich
mit einem foͤrmlichen Eide verbinden, die folgenden Punkte heilig zu halten.
1) Denen Deutſchen nicht zu dienen, ohne bei Tage. Jn keinen Diſkours oder
Umgang ſich einzulaſſen mit der verbotenen Sekte der Chriſten. Nicht entgegen zu handeln
einem gemachten Geſetze oder Befehle, die Jnſel Deſima angehend. Sorgfaͤltig fuͤrs
Feuer zu ſeyn, wenn es in eines Deutſchen Behauſung angegangen.
2) Sich mit den Deutſchen in keine vertraute Freundſchaft oder beſondere Ge-
ſpraͤche, uͤber was fuͤr eine Sache es auch ſeyn moͤgte, einzulaſſen. Wenn ein Japaner
euch bitten ſolte, einiges Geld oder Guͤter nach Deſima zu bringen oder deſſelben von be-
ſagter Jnſel hinwegzubringen, ſolt ihr euch genau huͤten, ihm in dergleichen Bitten zu wil-
fahren. Keine Gotſioſimono oder Contrebandewaaren zu verkaufen, viel weniger einer
dem andern ein Geſchenk davon zu machen.
3) Wenn ein Deutſcher euch bitten wuͤrde, etwas fuͤr ihn in der Stadt Nagaſacki
zu kaufen oder nach Deſima zu uͤberbringen, daſſelbe nicht zu thun, noch entweder fuͤr euch
ſelbſt dasjenige zu kaufen, noch auch bequeme Maasregeln mit demſelben zu verabreden,
wie dergleichen bequemlich zu verhehlen, noch dieſelben uͤber die Mauer zu werfen, welche die
Jnſel einſchließet, noch dieſelben in eurem Buſen zu verſtecken, noch zu erlauben, daß einige
dergleichen Guͤter zuſammengepakt und an Bord gebracht werden, zu der Zeit, wenn die
deutſchen Schiffe abſeegeln wollen, noch zu dulden, daß einige der leztern Sachen, welche den
Deutſchen gehoͤren, in die Stadt gebracht und daſelbſt verkauft werden: und im Gegentheil,
wo ihr wiſſet von einigen dergleichen Bemuͤhungen oder Bitten, alſofort daſſelbe an-
zumelden.
Wenn dieſe und andere dergleichen Artikel, je nachdem es erforderlich iſt, vor-
hergeſezt ſind, wird die algemeine Eidesformul hinzugefuͤgt, mit der Par-
theien Namen unterſchrieben, und mit ihrem Blute verſiegelt. Die alge-
meine Eidesformul aber, die ohnumgaͤnglich noͤthig iſt, es ſey, daß ſich
einer zur oͤffentlichen Annehmung eines Amts geſchikt machen wil, oder daß
er ſonſtige Sachen zu bezeugen, jemandes Unſchuld darzuthun, Privatkon-
tracte zu beſtaͤtigen hat, oder auch uͤberhaupt uͤber irgend eine andre Sache,
iſt folgende:
Bonden Taiſaku Si Dai Tenno, Sooſite Nippon Goktſju, Rokkoſiu
Joſjuno, Daiſiono Singi, Kotoniwa, Jdzu Fakone, Riooſiono Gongin,
Miſſima Dai Miooſin, Fatzman Daiboſatz, Tenman Dai Siſai Tenſin, Burui
Kenſok Sinbatz mioobatz ono ono makari, komo urubeki. Mononari. d. i.
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