Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779.Kämpfers Geschichte von Japan. Viertes Buch. große Gewalt und die adelichen Vorzüge den Bürgermeistern von Nangasacki genommen,und sie bekamen nur, wie die Bürgermeister andrer Städte, bürgerliche Rechte. Das Recht der Besteurung, die Wahl der Tosjii Jori und andre bisherige Freiheiten der Stadt wurden nun Rechte der Gouverneurs. Von der vorigen Herrlichkeit ist diesen Stadtbedien- ten nur dieses geblieben, daß der abgehende Ninban jährlich eine sehr unnöthige Reise nach Hofe machen mus, um dem hohen Reichsrathe eine Art von Huldigung abzulegen, und einige |Befehle wegen ihres Verhaltens einzuholen, da sie alsdan wieder zurükreisen. Um ihnen indes ihr Amt einigermaßen zu erleichtern, sind zwei Unterbürgermei- Dsjojosi heißen immer bleibende Magistratspersonen, weil sie ihr Amt nicht Nach ihnen folgen dem Range nach vier Nengjosi, d. i. nach dem buchstäblichen denn
Kaͤmpfers Geſchichte von Japan. Viertes Buch. große Gewalt und die adelichen Vorzuͤge den Buͤrgermeiſtern von Nangaſacki genommen,und ſie bekamen nur, wie die Buͤrgermeiſter andrer Staͤdte, buͤrgerliche Rechte. Das Recht der Beſteurung, die Wahl der Tosjii Jori und andre bisherige Freiheiten der Stadt wurden nun Rechte der Gouverneurs. Von der vorigen Herrlichkeit iſt dieſen Stadtbedien- ten nur dieſes geblieben, daß der abgehende Ninban jaͤhrlich eine ſehr unnoͤthige Reiſe nach Hofe machen mus, um dem hohen Reichsrathe eine Art von Huldigung abzulegen, und einige |Befehle wegen ihres Verhaltens einzuholen, da ſie alsdan wieder zuruͤkreiſen. Um ihnen indes ihr Amt einigermaßen zu erleichtern, ſind zwei Unterbuͤrgermei- Dſjojoſi heißen immer bleibende Magiſtratsperſonen, weil ſie ihr Amt nicht Nach ihnen folgen dem Range nach vier Nengjoſi, d. i. nach dem buchſtaͤblichen denn
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0040" n="26"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Kaͤmpfers Geſchichte von Japan. Viertes Buch.</hi></fw><lb/> große Gewalt und die adelichen Vorzuͤge den Buͤrgermeiſtern von Nangaſacki genommen,<lb/> und ſie bekamen nur, wie die Buͤrgermeiſter andrer Staͤdte, buͤrgerliche Rechte. Das<lb/> Recht der Beſteurung, die Wahl der <hi rendition="#fr">Tosjii Jori</hi> und andre bisherige Freiheiten der Stadt<lb/> wurden nun Rechte der Gouverneurs. Von der vorigen Herrlichkeit iſt dieſen Stadtbedien-<lb/> ten nur dieſes geblieben, daß der abgehende <hi rendition="#fr">Ninban</hi> jaͤhrlich eine ſehr unnoͤthige Reiſe nach<lb/> Hofe machen mus, um dem hohen Reichsrathe eine Art von Huldigung abzulegen, und<lb/> einige |Befehle wegen ihres Verhaltens einzuholen, da ſie alsdan wieder zuruͤkreiſen.</p><lb/> <p>Um ihnen indes ihr Amt einigermaßen zu erleichtern, ſind zwei Unterbuͤrgermei-<lb/> ſter beſtelt, welche beſonders die Angelegenheiten der <hi rendition="#fr">Tſotomatz</hi> oder neuen Stadt<lb/> beſorgen.</p><lb/> <p><hi rendition="#fr">Dſjojoſi</hi> heißen <hi rendition="#fr">immer bleibende Magiſtratsperſonen,</hi> weil ſie ihr Amt nicht<lb/> niederlegen. Sie ſind auch Gehuͤlfen der <hi rendition="#fr">Tosjijori,</hi> und regieren beſonders die Gaſſen der<lb/><hi rendition="#fr">Tijiotomatz</hi> oder <hi rendition="#fr">Außer Stadt,</hi> da jene außer der algemeinen Stadtdirection auch die<lb/> Regierung der <hi rendition="#fr">Utſimatz</hi> oder <hi rendition="#fr">innern Stadt</hi> und ihrer Gaſſen beſorgen, zugleich mit den<lb/><hi rendition="#fr">Ottonas,</hi> von welchen im folgenden Kapitel wird geredt werden. Das Amt der <hi rendition="#fr">Dſjio-<lb/> joſi</hi> iſt, daß ſie mit monatlicher Abwechſelung des Vorſitzes taͤgliche gewoͤhnliche Vorfaͤlle<lb/> ſchlichten, mit Zuziehung der Richter uͤber die Straßen, und in wichtigern Vorfaͤllen mit<lb/> Communication an die Buͤrgermeiſter. Sie werden aus der Zunft der aͤlteſten <hi rendition="#fr">Ottonas</hi><lb/> erwaͤhlt und angeſtelt, von den Oberbuͤrgermeiſtern aber und von den Stathaltern in ihren Aem-<lb/> tern beſtaͤtigt. Sie bekommen, wie die Buͤrgermeiſter, nur einen ſehr geringen Gehalt<lb/> von dem Kaiſer, den ſie aber durch allerlei Vortheile von dem auslaͤndiſchen Handel zu ver-<lb/> mehren wiſſen. Weil das Gewicht ihres Standes von dem gemeinen Mann nach dem aͤu-<lb/> ßern Staat geſchaͤzt wird, ſo leben ſie beſtaͤndig in einer <hi rendition="#fr">glaͤnzenden</hi> Armuth.</p><lb/> <p>Nach ihnen folgen dem Range nach vier <hi rendition="#fr">Nengjoſi,</hi> d. i. nach dem buchſtaͤblichen<lb/> Sin des Worts, <hi rendition="#fr">jaͤhrlich abgehende Magiſtratsperſonen,</hi> weil ihre Bedienung nur ein<lb/> Jahr waͤhrt. Zwei von ihnen ſind fuͤr die <hi rendition="#fr">Utſimatz,</hi> und zwei fuͤr die <hi rendition="#fr">Sotomatz.</hi> Sie<lb/> ſind gleichſam <hi rendition="#fr">Syndici</hi> des Volks, und Rapporteurs fuͤr die Stathalter und Buͤrgermei-<lb/> ſter. Mit taͤglicher Abwechſelung muͤſſen beſtaͤndig zwei am Hofe des praͤſidirenden Stat-<lb/> halters ſich von fruͤh Morgens bis ſpaͤt Abends aufhalten, in einem beſonders fuͤr ſie beſtim-<lb/> ten Zimmer nebſt der <hi rendition="#fr">Genquaban,</hi> oder der Hauptwache der <hi rendition="#fr">Joriki’s,</hi> um bei ſchiklicher<lb/> Gelegenheit von allen Vorfaͤllen und Geſchaͤften in der Stadt zu berichten, als auch die<lb/> Bitten der Supplikanten (doch mit Vorwiſſen der Buͤrgermeiſter) vorzutragen, und endlich<lb/> <fw place="bottom" type="catch">denn</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [26/0040]
Kaͤmpfers Geſchichte von Japan. Viertes Buch.
große Gewalt und die adelichen Vorzuͤge den Buͤrgermeiſtern von Nangaſacki genommen,
und ſie bekamen nur, wie die Buͤrgermeiſter andrer Staͤdte, buͤrgerliche Rechte. Das
Recht der Beſteurung, die Wahl der Tosjii Jori und andre bisherige Freiheiten der Stadt
wurden nun Rechte der Gouverneurs. Von der vorigen Herrlichkeit iſt dieſen Stadtbedien-
ten nur dieſes geblieben, daß der abgehende Ninban jaͤhrlich eine ſehr unnoͤthige Reiſe nach
Hofe machen mus, um dem hohen Reichsrathe eine Art von Huldigung abzulegen, und
einige |Befehle wegen ihres Verhaltens einzuholen, da ſie alsdan wieder zuruͤkreiſen.
Um ihnen indes ihr Amt einigermaßen zu erleichtern, ſind zwei Unterbuͤrgermei-
ſter beſtelt, welche beſonders die Angelegenheiten der Tſotomatz oder neuen Stadt
beſorgen.
Dſjojoſi heißen immer bleibende Magiſtratsperſonen, weil ſie ihr Amt nicht
niederlegen. Sie ſind auch Gehuͤlfen der Tosjijori, und regieren beſonders die Gaſſen der
Tijiotomatz oder Außer Stadt, da jene außer der algemeinen Stadtdirection auch die
Regierung der Utſimatz oder innern Stadt und ihrer Gaſſen beſorgen, zugleich mit den
Ottonas, von welchen im folgenden Kapitel wird geredt werden. Das Amt der Dſjio-
joſi iſt, daß ſie mit monatlicher Abwechſelung des Vorſitzes taͤgliche gewoͤhnliche Vorfaͤlle
ſchlichten, mit Zuziehung der Richter uͤber die Straßen, und in wichtigern Vorfaͤllen mit
Communication an die Buͤrgermeiſter. Sie werden aus der Zunft der aͤlteſten Ottonas
erwaͤhlt und angeſtelt, von den Oberbuͤrgermeiſtern aber und von den Stathaltern in ihren Aem-
tern beſtaͤtigt. Sie bekommen, wie die Buͤrgermeiſter, nur einen ſehr geringen Gehalt
von dem Kaiſer, den ſie aber durch allerlei Vortheile von dem auslaͤndiſchen Handel zu ver-
mehren wiſſen. Weil das Gewicht ihres Standes von dem gemeinen Mann nach dem aͤu-
ßern Staat geſchaͤzt wird, ſo leben ſie beſtaͤndig in einer glaͤnzenden Armuth.
Nach ihnen folgen dem Range nach vier Nengjoſi, d. i. nach dem buchſtaͤblichen
Sin des Worts, jaͤhrlich abgehende Magiſtratsperſonen, weil ihre Bedienung nur ein
Jahr waͤhrt. Zwei von ihnen ſind fuͤr die Utſimatz, und zwei fuͤr die Sotomatz. Sie
ſind gleichſam Syndici des Volks, und Rapporteurs fuͤr die Stathalter und Buͤrgermei-
ſter. Mit taͤglicher Abwechſelung muͤſſen beſtaͤndig zwei am Hofe des praͤſidirenden Stat-
halters ſich von fruͤh Morgens bis ſpaͤt Abends aufhalten, in einem beſonders fuͤr ſie beſtim-
ten Zimmer nebſt der Genquaban, oder der Hauptwache der Joriki’s, um bei ſchiklicher
Gelegenheit von allen Vorfaͤllen und Geſchaͤften in der Stadt zu berichten, als auch die
Bitten der Supplikanten (doch mit Vorwiſſen der Buͤrgermeiſter) vorzutragen, und endlich
denn
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |