Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907.Rechenexempel - man hat nur mit 100000 die jedesmalige Volkszahl zu Um mit diesem Mißstand aufzuräumen, gilt es, nach jeder Volkszählung die Zweijährige Gesetzgebungsperioden. Die Gesetzgebungsperiode (Legislaturperiode) ist der Zeitraum, für welchen Rechenexempel – man hat nur mit 100000 die jedesmalige Volkszahl zu Um mit diesem Mißstand aufzuräumen, gilt es, nach jeder Volkszählung die Zweijährige Gesetzgebungsperioden. Die Gesetzgebungsperiode (Legislaturperiode) ist der Zeitraum, für welchen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0033" n="31"/> Rechenexempel – man hat nur mit 100000 die jedesmalige Volkszahl zu<lb/> dividieren – überzeugt davon, daß eine weit größere Zahl von Abgeordneten<lb/> als 397 für den Reichstag gewählt werden müßte. Aus welchen Beweggründen<lb/> die Regierung und die herrschenden Parteien sich davor hüten, diese Angelegenheit<lb/> auch nur zu erörtern, liegt auf der Hand. Sie befürchten, daß die Neueinteilung<lb/> der Wahlkreise der Arbeiterpartei einen großen Zuwachs von Vertretungen ver-<lb/> schaffen würde. Bei dem Gange der Entwickelung strömen immer mehr Arbeits-<lb/> kräfte nach den Sammelbecken von Handel und Wandel, nach den Mittelpunkten<lb/> der Großgewerbe, nach den Großstädten. Das platte Land, ein Hauptsitz der<lb/> rückständigen Parteien, entvölkert sich, die Proletariermassen werden an einer<lb/> Reihe von Brennpunkten zu immer dichteren Haufen zusammengeballt, die Auf-<lb/> klärung, das Klassenbewußtsein dringen in immer weitere Schichten. Die<lb/> Wahlerfolge der Sozialdemokratie würden durch eine Neueinteilung der Kreise<lb/> sich erheblich mehren. Die Scheu vor dem Eintritt dieses unvermeidlichen Ge-<lb/> schehnisses ist die Ursache dafür, daß man an der längst veralteten Ordnung der<lb/> Wahlkreise mit Zähigkeit festhält. Wir haben also dringende Veranlassung, daß<lb/> Wandel geschaffen wird. Heutzutage finden sich eine Reihe von Wahlkreisen, die<lb/> noch dem Wortlaut des Gesetzes statt des einen, mehrere Vertreter zu wählen<lb/> hätten; sie können nur einen in den Reichstag schicken, wie irgend ein ländlicher<lb/> Wahlkreis, der nur den fünften oder sechsten Teil ihrer Bewohnerzahl aufweist,<lb/> sie werden demnach in der Ausübung ihres Wahlrechts auf das ärgste beein-<lb/> trächtigt. Nehmen wir z. B. Berlin! Nach der Zählung von 1900 betrug seine<lb/> Bevölkerung 1889000 Einwohner; sie hat heute (1905) die zweite Million<lb/> schon überschritten. Trotzdem zählt Berlin nur sechs Reichstagswahlkreise,<lb/> obwohl es nach seiner jetzigen Volkszahl zwanzig Abgeordnete wählen müßte.<lb/> Das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, das 1900 608000 Einwohner hatte,<lb/> wählt gerade so viele Abgeordnete, wie die Millionenstadt Berlin. Welches Miß-<lb/> verhältnis, wenn der sechste Berliner Wahlkreis mit rund 700000 Einwohnern<lb/> ebenso wie Schaumburg-Lippe mit 43000 Einwohnern nur je einen Vertreter<lb/> wählen darf! Aehnliche Ergebnisse finden sich bei einer Reihe anderer Groß-<lb/> städte, so bei Hamburg (768000 Einwohner, 8 Abgeordnete), Breslau (426000<lb/> Einwohner, 2 Abgeordnete), im Kreise Teltow-Beeskow-Storkow-Charlottenburg<lb/> mit 700000 Einwohnern und 1 Abgeordneten usw.</p><lb/> <p>Um mit diesem Mißstand aufzuräumen, gilt es, nach jeder Volkszählung die<lb/> Wahlkreise neu einzuteilen. Erst dadurch wird eine angemessene Vertretung<lb/> ermöglicht. Dem Zuwachs der Volkszahl entsprechend sind neue Kreise zu<lb/> bilden, die zu groß gewordenen Kreise sind zu zerlegen, neue Reichstagssitze auf<lb/> diese Weise zu schaffen. Freilich, es kennzeichnet die Absicht und Gesinnung der<lb/> Herrschenden, daß der Sitzungssaal des Reichstagsgebäudes nur für 400 Ab-<lb/> geordnete berechnet ist. Glaubt man auf diese Weise ungern gesehene Volks-<lb/> vertreter fernzuhalten?</p><lb/> </div> <div n="4"> <head>Zweijährige Gesetzgebungsperioden.</head><lb/> <p>Die Gesetzgebungsperiode (Legislaturperiode) ist der Zeitraum, für welchen<lb/> eine gesetzgebende Körperschaft gewählt ist. Jnnerhalb dieses Zeitraumes sind<lb/> die der gewählten Körperschaft obliegenden Geschäfte zu erledigen; mit seinem<lb/> Ablauf erlöschen die Vollmachten der Vertreter und ihrer Gesamtheit. Für den<lb/> Deutschen Reichstag bestand früher eine Gesetzgebungsperiode von dreijähriger<lb/> Dauer; das Gesetz vom 19. März 1888 setzte an ihre Stelle eine fünfjährige.<lb/> Die Beweggründe, welche den Fürsten Bismarck, den Urheber jenes Gesetzes, und<lb/> die herrschenden Parteien dazu trieben, den bisherigen Zustand zu verändern,<lb/> belehren uns darüber, weshalb die Sozialdemokratie für eine kürzere Frist zu<lb/> kämpfen verpflichtet ist. Die Regierung und die Mehrheit der bürgerlichen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [31/0033]
Rechenexempel – man hat nur mit 100000 die jedesmalige Volkszahl zu
dividieren – überzeugt davon, daß eine weit größere Zahl von Abgeordneten
als 397 für den Reichstag gewählt werden müßte. Aus welchen Beweggründen
die Regierung und die herrschenden Parteien sich davor hüten, diese Angelegenheit
auch nur zu erörtern, liegt auf der Hand. Sie befürchten, daß die Neueinteilung
der Wahlkreise der Arbeiterpartei einen großen Zuwachs von Vertretungen ver-
schaffen würde. Bei dem Gange der Entwickelung strömen immer mehr Arbeits-
kräfte nach den Sammelbecken von Handel und Wandel, nach den Mittelpunkten
der Großgewerbe, nach den Großstädten. Das platte Land, ein Hauptsitz der
rückständigen Parteien, entvölkert sich, die Proletariermassen werden an einer
Reihe von Brennpunkten zu immer dichteren Haufen zusammengeballt, die Auf-
klärung, das Klassenbewußtsein dringen in immer weitere Schichten. Die
Wahlerfolge der Sozialdemokratie würden durch eine Neueinteilung der Kreise
sich erheblich mehren. Die Scheu vor dem Eintritt dieses unvermeidlichen Ge-
schehnisses ist die Ursache dafür, daß man an der längst veralteten Ordnung der
Wahlkreise mit Zähigkeit festhält. Wir haben also dringende Veranlassung, daß
Wandel geschaffen wird. Heutzutage finden sich eine Reihe von Wahlkreisen, die
noch dem Wortlaut des Gesetzes statt des einen, mehrere Vertreter zu wählen
hätten; sie können nur einen in den Reichstag schicken, wie irgend ein ländlicher
Wahlkreis, der nur den fünften oder sechsten Teil ihrer Bewohnerzahl aufweist,
sie werden demnach in der Ausübung ihres Wahlrechts auf das ärgste beein-
trächtigt. Nehmen wir z. B. Berlin! Nach der Zählung von 1900 betrug seine
Bevölkerung 1889000 Einwohner; sie hat heute (1905) die zweite Million
schon überschritten. Trotzdem zählt Berlin nur sechs Reichstagswahlkreise,
obwohl es nach seiner jetzigen Volkszahl zwanzig Abgeordnete wählen müßte.
Das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, das 1900 608000 Einwohner hatte,
wählt gerade so viele Abgeordnete, wie die Millionenstadt Berlin. Welches Miß-
verhältnis, wenn der sechste Berliner Wahlkreis mit rund 700000 Einwohnern
ebenso wie Schaumburg-Lippe mit 43000 Einwohnern nur je einen Vertreter
wählen darf! Aehnliche Ergebnisse finden sich bei einer Reihe anderer Groß-
städte, so bei Hamburg (768000 Einwohner, 8 Abgeordnete), Breslau (426000
Einwohner, 2 Abgeordnete), im Kreise Teltow-Beeskow-Storkow-Charlottenburg
mit 700000 Einwohnern und 1 Abgeordneten usw.
Um mit diesem Mißstand aufzuräumen, gilt es, nach jeder Volkszählung die
Wahlkreise neu einzuteilen. Erst dadurch wird eine angemessene Vertretung
ermöglicht. Dem Zuwachs der Volkszahl entsprechend sind neue Kreise zu
bilden, die zu groß gewordenen Kreise sind zu zerlegen, neue Reichstagssitze auf
diese Weise zu schaffen. Freilich, es kennzeichnet die Absicht und Gesinnung der
Herrschenden, daß der Sitzungssaal des Reichstagsgebäudes nur für 400 Ab-
geordnete berechnet ist. Glaubt man auf diese Weise ungern gesehene Volks-
vertreter fernzuhalten?
Zweijährige Gesetzgebungsperioden.
Die Gesetzgebungsperiode (Legislaturperiode) ist der Zeitraum, für welchen
eine gesetzgebende Körperschaft gewählt ist. Jnnerhalb dieses Zeitraumes sind
die der gewählten Körperschaft obliegenden Geschäfte zu erledigen; mit seinem
Ablauf erlöschen die Vollmachten der Vertreter und ihrer Gesamtheit. Für den
Deutschen Reichstag bestand früher eine Gesetzgebungsperiode von dreijähriger
Dauer; das Gesetz vom 19. März 1888 setzte an ihre Stelle eine fünfjährige.
Die Beweggründe, welche den Fürsten Bismarck, den Urheber jenes Gesetzes, und
die herrschenden Parteien dazu trieben, den bisherigen Zustand zu verändern,
belehren uns darüber, weshalb die Sozialdemokratie für eine kürzere Frist zu
kämpfen verpflichtet ist. Die Regierung und die Mehrheit der bürgerlichen
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(2018-12-08T17:50:02Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2018-12-08T17:50:02Z)
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