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Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907.

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Kreise erblicken in der Verlängerung der Gesetzgebungsperiode ein Hemmnis der
Arbeiterbewegung, das von ihnen ins Leben gerufene Gesetz war ein neuer -
der wievielte! - Versuch, den verhaßten Gegner durch eine Zwangsmaßregel
zu bedrücken und in seiner Tätigkeit einzuengen. Jede Wahl gibt der Sozial-
demokratie die günstige Gelegenheit, auf breitester Grundlage und am wenigsten
gehindert durch polizeiliche Quengeleien, durch gesetzliche Ränke und Schwänke,
durch all den Wust arbeiterfeindlicher Paragraphen und Verordnungen, für ihre
Grundsätze zu wirken. Zu wirken in den weitesten Kreisen der Bevölkerung, auch
unter denjenigen, welche bei anderen Gelegenheiten, zu anderen Zeitpunkten
schwer zu erreichen, und kaum aus ihrer Gleichgültigkeit aufzurütteln sind.
Hier kann mit einem Schlage die Erörterung wichtiger Zeitfragen zu einer allge-
meinen gemacht, hier können bis auf das weltfernste Dörfchen, bis in den letzten
Winkel der Großstadt die Lehren der Sozialdemokratie getragen werden. Durch
den Volkskörper rollt in solchen Zeiten das Blut in rascherem Schlage, und der
stumpfste Sinn schärft sich, wird nur das Wohl und Wehe der Besitzlosen, die
Not der Armen und die Mißwirtschaft der Herrschenden knapp und klar, scharf und
überzeugend dargestellt.

Welche Bedeutung es für die Wähler hat, daß der Abgeordnete nach Umfluß
eines kürzeren Zeitabschnittes genötigt ist, sich von neuem einer Wahl zu unter-
ziehen, liegt auf der Hand. So können die Auftraggeber eine scharfe und ein-
dringliche Aufsicht über ihren Vertreter üben, sein Verantwortlichkeitsgefühl
wird gesteigert, die Möglichkeit, einen unzuverlässigen Abgeordneten rascher zur
Rechenschaft zu ziehen und an seiner Stelle einen vertrauenswürdigeren zu
setzen, ist dadurch erhöht. Was für den einzelnen Abgeordneten, gilt erst recht
für die gesetzgebende Körperschaft in ihrer Gesamtheit. Je länger die Frist,
welche ihr gestellt ist, desto näher liegt die Gefahr eines Mißbrauchs der Voll-
machten, eines Schlendrians, der statt eifriger Tätigkeit und frischen Lebens die
Schablone und die geschäftsmäßige Geschicklichkeit zur Herrschaft bringt. Die
Rücksicht auf die von der Wählerschaft durch den Stimmzettel geübte Beurteilung
ist um so größer und wirkungsvoller, je kürzer die Gültigkeitsdauer der Auf-
träge ist. Eine arbeiterfeindliche Mehrheit, die, sagen wir fünf Jahre, ungestört
wirtschaften kann, ohne den Einspruch des Proletariats fürchten zu müssen,
richtet natürlich mehr Unheil an, als wenn ihre Zeit schon nach zwei Jahren
zu Ende ginge und so der Wählerschaft die Gelegenheit geboten wurde, mit ihr
abzurechnen und sie zu beseitigen.

Vornahme der Wahlen und Abstimmungen an einem gesetzlichen
Ruhetage.

Die Wahl und Abstimmung für jeden zu ermöglichen, der wahl- und stimm-
berechtigt ist, das erscheint als ein Gebot des öffentlichen Nutzens. Die Wahl
ist eine zum Vorteile des Gemeinwesens zu vollziehende Handlung, jeder Wähler
ist deshalb berechtigt zu fordern, daß ihm die Möglichkeit gegeben wird, unge-
hindert und ungeschädigt von seinem Rechte Gebrauch zu machen. Jedes
Hindernis, das ihm von Staatswegen und von seiten der herrschenden Klassen
bereitet wird, stellt sich als ein Eingriff in das Wahlrecht, als der Versuch dar,
jenes wertlos zu machen, auf die Gesinnung der Wähler einen widerrechtlichen
Einfluß auszuüben, das Wahlergebnis zugunsten der Machthaber künstlich zu
ändern. Wer zur Urne gehen will, muß in der Lage sein, dies zu tun, ohne daß
er wirtschaftlich benachteiligt, in seiner Stellung, seinem Erwerbe bedroht wird.
Dadurch, daß die Wahl an einem Werktage stattfindet, werden zahlreiche Wahl-
berechtigte tatsächlich gehindert, sich an einer Handlung zu beteiligen, die für
sie von ausschlaggebender Wichtigkeit ist. Wie viele Arbeiter, wie viele An-
gestellte müssen aus dieser Ursache fernbleiben, wie Viele zwingt der Unter-

Kreise erblicken in der Verlängerung der Gesetzgebungsperiode ein Hemmnis der
Arbeiterbewegung, das von ihnen ins Leben gerufene Gesetz war ein neuer –
der wievielte! – Versuch, den verhaßten Gegner durch eine Zwangsmaßregel
zu bedrücken und in seiner Tätigkeit einzuengen. Jede Wahl gibt der Sozial-
demokratie die günstige Gelegenheit, auf breitester Grundlage und am wenigsten
gehindert durch polizeiliche Quengeleien, durch gesetzliche Ränke und Schwänke,
durch all den Wust arbeiterfeindlicher Paragraphen und Verordnungen, für ihre
Grundsätze zu wirken. Zu wirken in den weitesten Kreisen der Bevölkerung, auch
unter denjenigen, welche bei anderen Gelegenheiten, zu anderen Zeitpunkten
schwer zu erreichen, und kaum aus ihrer Gleichgültigkeit aufzurütteln sind.
Hier kann mit einem Schlage die Erörterung wichtiger Zeitfragen zu einer allge-
meinen gemacht, hier können bis auf das weltfernste Dörfchen, bis in den letzten
Winkel der Großstadt die Lehren der Sozialdemokratie getragen werden. Durch
den Volkskörper rollt in solchen Zeiten das Blut in rascherem Schlage, und der
stumpfste Sinn schärft sich, wird nur das Wohl und Wehe der Besitzlosen, die
Not der Armen und die Mißwirtschaft der Herrschenden knapp und klar, scharf und
überzeugend dargestellt.

Welche Bedeutung es für die Wähler hat, daß der Abgeordnete nach Umfluß
eines kürzeren Zeitabschnittes genötigt ist, sich von neuem einer Wahl zu unter-
ziehen, liegt auf der Hand. So können die Auftraggeber eine scharfe und ein-
dringliche Aufsicht über ihren Vertreter üben, sein Verantwortlichkeitsgefühl
wird gesteigert, die Möglichkeit, einen unzuverlässigen Abgeordneten rascher zur
Rechenschaft zu ziehen und an seiner Stelle einen vertrauenswürdigeren zu
setzen, ist dadurch erhöht. Was für den einzelnen Abgeordneten, gilt erst recht
für die gesetzgebende Körperschaft in ihrer Gesamtheit. Je länger die Frist,
welche ihr gestellt ist, desto näher liegt die Gefahr eines Mißbrauchs der Voll-
machten, eines Schlendrians, der statt eifriger Tätigkeit und frischen Lebens die
Schablone und die geschäftsmäßige Geschicklichkeit zur Herrschaft bringt. Die
Rücksicht auf die von der Wählerschaft durch den Stimmzettel geübte Beurteilung
ist um so größer und wirkungsvoller, je kürzer die Gültigkeitsdauer der Auf-
träge ist. Eine arbeiterfeindliche Mehrheit, die, sagen wir fünf Jahre, ungestört
wirtschaften kann, ohne den Einspruch des Proletariats fürchten zu müssen,
richtet natürlich mehr Unheil an, als wenn ihre Zeit schon nach zwei Jahren
zu Ende ginge und so der Wählerschaft die Gelegenheit geboten wurde, mit ihr
abzurechnen und sie zu beseitigen.

Vornahme der Wahlen und Abstimmungen an einem gesetzlichen
Ruhetage.

Die Wahl und Abstimmung für jeden zu ermöglichen, der wahl- und stimm-
berechtigt ist, das erscheint als ein Gebot des öffentlichen Nutzens. Die Wahl
ist eine zum Vorteile des Gemeinwesens zu vollziehende Handlung, jeder Wähler
ist deshalb berechtigt zu fordern, daß ihm die Möglichkeit gegeben wird, unge-
hindert und ungeschädigt von seinem Rechte Gebrauch zu machen. Jedes
Hindernis, das ihm von Staatswegen und von seiten der herrschenden Klassen
bereitet wird, stellt sich als ein Eingriff in das Wahlrecht, als der Versuch dar,
jenes wertlos zu machen, auf die Gesinnung der Wähler einen widerrechtlichen
Einfluß auszuüben, das Wahlergebnis zugunsten der Machthaber künstlich zu
ändern. Wer zur Urne gehen will, muß in der Lage sein, dies zu tun, ohne daß
er wirtschaftlich benachteiligt, in seiner Stellung, seinem Erwerbe bedroht wird.
Dadurch, daß die Wahl an einem Werktage stattfindet, werden zahlreiche Wahl-
berechtigte tatsächlich gehindert, sich an einer Handlung zu beteiligen, die für
sie von ausschlaggebender Wichtigkeit ist. Wie viele Arbeiter, wie viele An-
gestellte müssen aus dieser Ursache fernbleiben, wie Viele zwingt der Unter-

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[32/0034] Kreise erblicken in der Verlängerung der Gesetzgebungsperiode ein Hemmnis der Arbeiterbewegung, das von ihnen ins Leben gerufene Gesetz war ein neuer – der wievielte! – Versuch, den verhaßten Gegner durch eine Zwangsmaßregel zu bedrücken und in seiner Tätigkeit einzuengen. Jede Wahl gibt der Sozial- demokratie die günstige Gelegenheit, auf breitester Grundlage und am wenigsten gehindert durch polizeiliche Quengeleien, durch gesetzliche Ränke und Schwänke, durch all den Wust arbeiterfeindlicher Paragraphen und Verordnungen, für ihre Grundsätze zu wirken. Zu wirken in den weitesten Kreisen der Bevölkerung, auch unter denjenigen, welche bei anderen Gelegenheiten, zu anderen Zeitpunkten schwer zu erreichen, und kaum aus ihrer Gleichgültigkeit aufzurütteln sind. Hier kann mit einem Schlage die Erörterung wichtiger Zeitfragen zu einer allge- meinen gemacht, hier können bis auf das weltfernste Dörfchen, bis in den letzten Winkel der Großstadt die Lehren der Sozialdemokratie getragen werden. Durch den Volkskörper rollt in solchen Zeiten das Blut in rascherem Schlage, und der stumpfste Sinn schärft sich, wird nur das Wohl und Wehe der Besitzlosen, die Not der Armen und die Mißwirtschaft der Herrschenden knapp und klar, scharf und überzeugend dargestellt. Welche Bedeutung es für die Wähler hat, daß der Abgeordnete nach Umfluß eines kürzeren Zeitabschnittes genötigt ist, sich von neuem einer Wahl zu unter- ziehen, liegt auf der Hand. So können die Auftraggeber eine scharfe und ein- dringliche Aufsicht über ihren Vertreter üben, sein Verantwortlichkeitsgefühl wird gesteigert, die Möglichkeit, einen unzuverlässigen Abgeordneten rascher zur Rechenschaft zu ziehen und an seiner Stelle einen vertrauenswürdigeren zu setzen, ist dadurch erhöht. Was für den einzelnen Abgeordneten, gilt erst recht für die gesetzgebende Körperschaft in ihrer Gesamtheit. Je länger die Frist, welche ihr gestellt ist, desto näher liegt die Gefahr eines Mißbrauchs der Voll- machten, eines Schlendrians, der statt eifriger Tätigkeit und frischen Lebens die Schablone und die geschäftsmäßige Geschicklichkeit zur Herrschaft bringt. Die Rücksicht auf die von der Wählerschaft durch den Stimmzettel geübte Beurteilung ist um so größer und wirkungsvoller, je kürzer die Gültigkeitsdauer der Auf- träge ist. Eine arbeiterfeindliche Mehrheit, die, sagen wir fünf Jahre, ungestört wirtschaften kann, ohne den Einspruch des Proletariats fürchten zu müssen, richtet natürlich mehr Unheil an, als wenn ihre Zeit schon nach zwei Jahren zu Ende ginge und so der Wählerschaft die Gelegenheit geboten wurde, mit ihr abzurechnen und sie zu beseitigen. Vornahme der Wahlen und Abstimmungen an einem gesetzlichen Ruhetage. Die Wahl und Abstimmung für jeden zu ermöglichen, der wahl- und stimm- berechtigt ist, das erscheint als ein Gebot des öffentlichen Nutzens. Die Wahl ist eine zum Vorteile des Gemeinwesens zu vollziehende Handlung, jeder Wähler ist deshalb berechtigt zu fordern, daß ihm die Möglichkeit gegeben wird, unge- hindert und ungeschädigt von seinem Rechte Gebrauch zu machen. Jedes Hindernis, das ihm von Staatswegen und von seiten der herrschenden Klassen bereitet wird, stellt sich als ein Eingriff in das Wahlrecht, als der Versuch dar, jenes wertlos zu machen, auf die Gesinnung der Wähler einen widerrechtlichen Einfluß auszuüben, das Wahlergebnis zugunsten der Machthaber künstlich zu ändern. Wer zur Urne gehen will, muß in der Lage sein, dies zu tun, ohne daß er wirtschaftlich benachteiligt, in seiner Stellung, seinem Erwerbe bedroht wird. Dadurch, daß die Wahl an einem Werktage stattfindet, werden zahlreiche Wahl- berechtigte tatsächlich gehindert, sich an einer Handlung zu beteiligen, die für sie von ausschlaggebender Wichtigkeit ist. Wie viele Arbeiter, wie viele An- gestellte müssen aus dieser Ursache fernbleiben, wie Viele zwingt der Unter-  

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Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-12-08T17:50:02Z)

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Zitationshilfe: Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kautsky_grundsaetze_1907/34>, abgerufen am 03.12.2024.