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Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907.

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Abschaffung der Todesstrafe.

Es ist nicht nachzuweisen, daß die Zahl der Morde sich vermindert hat, weil
auf sie Todesstrafe gesetzt ist. Wenn man daran festhält, daß die Ursache des
Verbrechens als eine Massenerscheinung in den gesellschaftlichen Zuständen zu
suchen ist, daß das Auf und Ab der wirtschaftlichen Lage den bestimmenden Ein-
fluß auf die Mehrzahl der Vergehen und Verbrechen übt, daß die Not der Nähr-
boden der meisten Frevel ist, so ist von vornherein schon der Glaube an die
Abschreckungslehre, welche mit den rohesten Mitteln arbeitet, in seiner Nichtigkeit
erkannt. Die Auffassung aber, welche die Strafe als Werkzeug der Besserung
des Verbrechers betrachtet, versagt gegenüber der Todesstrafe, welche mit dem
Verbrecher die Möglichkeit seiner Besserung vernichtet. Jm Grunde ist die
Todesstrafe nur das barbarische Ueberbleibsel einer früheren Gesellschafts-
verfassung, sie ist die in rechtliche Hüllen vermummte alte Blutrache. Grausam
und zweckwidrig, ist sie ein Hohn auf die vielgerühmte moderne Gesittung, fügt
sich indes willig in den Rahmen einer Ordnung der Dinge ein, welche den
Massenmord im Kriege verherrlicht und die langsamere oder raschere Zerstörung
zahlloser Arbeiterleben, den mehr als herodischen Kindermord der Heimarbeit
und des Großgewerbes die Hungerkrankheiten der Armen zu ihren Lebens-
notwendigkeiten zählt. Schon der eine Einwand reicht aus, um die ganze Ein-
richtung in ihrer Verwerflichkeit zu kennzeichnen, daß nämlich durch ein irrtüm-
liches Urteil auch ein Unschuldiger, dem Henker überliefert, daß ein Justizmord
begangen werden kann. Wie viele deren begangen worden sind und begangen
werden, wer weiß es! Es gibt sicherlich mehr als einen Jean Calas, der seinen
Voltaire noch nicht gefunden hat. Daß das Verzeichnis der als solcher bekannt
gewordenen Justizmorde lang genug ist, um der Todesstrafe das Todesurteil zu
sprechen, ist bekannt genug. Und in Deutschland steht auch auf politischen Ver-
brechen die Todesstrafe. Vor der Einführung des norddeutschen Strafgesetz-
buches war die Todesstrafe in Anhalt, Bremen, Oldenburg und im Königreich
Sachsen abgeschafft; der norddeutsche Reichstag hatte sich 1870 gegen ihre Ein-
führung entschieden, war aber dann vor dem Kürassierstiefel des damals all-
mächtigen Hausmeiers Bismarck in die Knie gesunken. Jn Rumänien, Holland,
Portugal, in einigen nordamerikanischen Staaten und in vielen Schweizer
Kantonen besteht sie nicht. Wir haben diese Einrichtung, und es ist die höchste
Zeit, daß sie beseitigt werde.

IX.
Unentgeltlichkeit der ärztlichen Hülfeleistung einschließlich der
Geburtshülfe und der Heilmittel.

Jm Kampfe ums Recht sei jedes Glied der Gemeinschaft gesichert, im Kampfe
gegen Krankheit soll ihm gleichfalls Schutz und Hülfe zu Teil werden.

So verfehlt und kleinlich die deutsche Krankenversicherung ist, so erkennt sie
doch den Grundsatz an, daß das Gemeinwesen für seine erkrankten Mitglieder
Fürsorge zu treffen hat. Viel ist noch zu tun, um diese Fürsorge würdig und
ausreichend zu gestalten. Während der heutige Staat den Geistlichen besoldet,
weil dieser ein Arzt der Seele sei, hat er sich noch nicht dazu bereit gefunden,
den für das Wohlergehen der Menschen so wichtigen Arzt des Leibes zum Staats-
diener zu machen. Die Gesundheitspflege ist eine so hervorragende gesellschaft-
liche Aufgabe, daß die weitgehendsten Maßregeln in diesem Betracht nur zu
billigen sind. Das Gemeinwesen bedarf gesunder, leistungsfähiger Angehöriger,
der Nutzen des einzelnen deckt sich hier mit dem der Gesamtheit, die Herabsetzung
der Erkrankungshäufigkeit, das rasche, sorgfältige Eingreifen des Arztes ist eine
öffentliche Pflicht. Die Heilmittel gehören zur ärztlichen Hülfeleistung, die
Unentgeltlichkeit dieser bedingt die unentgeltliche Lieferung von Arznei, Bruch-

Abschaffung der Todesstrafe.

Es ist nicht nachzuweisen, daß die Zahl der Morde sich vermindert hat, weil
auf sie Todesstrafe gesetzt ist. Wenn man daran festhält, daß die Ursache des
Verbrechens als eine Massenerscheinung in den gesellschaftlichen Zuständen zu
suchen ist, daß das Auf und Ab der wirtschaftlichen Lage den bestimmenden Ein-
fluß auf die Mehrzahl der Vergehen und Verbrechen übt, daß die Not der Nähr-
boden der meisten Frevel ist, so ist von vornherein schon der Glaube an die
Abschreckungslehre, welche mit den rohesten Mitteln arbeitet, in seiner Nichtigkeit
erkannt. Die Auffassung aber, welche die Strafe als Werkzeug der Besserung
des Verbrechers betrachtet, versagt gegenüber der Todesstrafe, welche mit dem
Verbrecher die Möglichkeit seiner Besserung vernichtet. Jm Grunde ist die
Todesstrafe nur das barbarische Ueberbleibsel einer früheren Gesellschafts-
verfassung, sie ist die in rechtliche Hüllen vermummte alte Blutrache. Grausam
und zweckwidrig, ist sie ein Hohn auf die vielgerühmte moderne Gesittung, fügt
sich indes willig in den Rahmen einer Ordnung der Dinge ein, welche den
Massenmord im Kriege verherrlicht und die langsamere oder raschere Zerstörung
zahlloser Arbeiterleben, den mehr als herodischen Kindermord der Heimarbeit
und des Großgewerbes die Hungerkrankheiten der Armen zu ihren Lebens-
notwendigkeiten zählt. Schon der eine Einwand reicht aus, um die ganze Ein-
richtung in ihrer Verwerflichkeit zu kennzeichnen, daß nämlich durch ein irrtüm-
liches Urteil auch ein Unschuldiger, dem Henker überliefert, daß ein Justizmord
begangen werden kann. Wie viele deren begangen worden sind und begangen
werden, wer weiß es! Es gibt sicherlich mehr als einen Jean Calas, der seinen
Voltaire noch nicht gefunden hat. Daß das Verzeichnis der als solcher bekannt
gewordenen Justizmorde lang genug ist, um der Todesstrafe das Todesurteil zu
sprechen, ist bekannt genug. Und in Deutschland steht auch auf politischen Ver-
brechen die Todesstrafe. Vor der Einführung des norddeutschen Strafgesetz-
buches war die Todesstrafe in Anhalt, Bremen, Oldenburg und im Königreich
Sachsen abgeschafft; der norddeutsche Reichstag hatte sich 1870 gegen ihre Ein-
führung entschieden, war aber dann vor dem Kürassierstiefel des damals all-
mächtigen Hausmeiers Bismarck in die Knie gesunken. Jn Rumänien, Holland,
Portugal, in einigen nordamerikanischen Staaten und in vielen Schweizer
Kantonen besteht sie nicht. Wir haben diese Einrichtung, und es ist die höchste
Zeit, daß sie beseitigt werde.

IX.
Unentgeltlichkeit der ärztlichen Hülfeleistung einschließlich der
Geburtshülfe und der Heilmittel.

Jm Kampfe ums Recht sei jedes Glied der Gemeinschaft gesichert, im Kampfe
gegen Krankheit soll ihm gleichfalls Schutz und Hülfe zu Teil werden.

So verfehlt und kleinlich die deutsche Krankenversicherung ist, so erkennt sie
doch den Grundsatz an, daß das Gemeinwesen für seine erkrankten Mitglieder
Fürsorge zu treffen hat. Viel ist noch zu tun, um diese Fürsorge würdig und
ausreichend zu gestalten. Während der heutige Staat den Geistlichen besoldet,
weil dieser ein Arzt der Seele sei, hat er sich noch nicht dazu bereit gefunden,
den für das Wohlergehen der Menschen so wichtigen Arzt des Leibes zum Staats-
diener zu machen. Die Gesundheitspflege ist eine so hervorragende gesellschaft-
liche Aufgabe, daß die weitgehendsten Maßregeln in diesem Betracht nur zu
billigen sind. Das Gemeinwesen bedarf gesunder, leistungsfähiger Angehöriger,
der Nutzen des einzelnen deckt sich hier mit dem der Gesamtheit, die Herabsetzung
der Erkrankungshäufigkeit, das rasche, sorgfältige Eingreifen des Arztes ist eine
öffentliche Pflicht. Die Heilmittel gehören zur ärztlichen Hülfeleistung, die
Unentgeltlichkeit dieser bedingt die unentgeltliche Lieferung von Arznei, Bruch-

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[48/0050] Abschaffung der Todesstrafe. Es ist nicht nachzuweisen, daß die Zahl der Morde sich vermindert hat, weil auf sie Todesstrafe gesetzt ist. Wenn man daran festhält, daß die Ursache des Verbrechens als eine Massenerscheinung in den gesellschaftlichen Zuständen zu suchen ist, daß das Auf und Ab der wirtschaftlichen Lage den bestimmenden Ein- fluß auf die Mehrzahl der Vergehen und Verbrechen übt, daß die Not der Nähr- boden der meisten Frevel ist, so ist von vornherein schon der Glaube an die Abschreckungslehre, welche mit den rohesten Mitteln arbeitet, in seiner Nichtigkeit erkannt. Die Auffassung aber, welche die Strafe als Werkzeug der Besserung des Verbrechers betrachtet, versagt gegenüber der Todesstrafe, welche mit dem Verbrecher die Möglichkeit seiner Besserung vernichtet. Jm Grunde ist die Todesstrafe nur das barbarische Ueberbleibsel einer früheren Gesellschafts- verfassung, sie ist die in rechtliche Hüllen vermummte alte Blutrache. Grausam und zweckwidrig, ist sie ein Hohn auf die vielgerühmte moderne Gesittung, fügt sich indes willig in den Rahmen einer Ordnung der Dinge ein, welche den Massenmord im Kriege verherrlicht und die langsamere oder raschere Zerstörung zahlloser Arbeiterleben, den mehr als herodischen Kindermord der Heimarbeit und des Großgewerbes die Hungerkrankheiten der Armen zu ihren Lebens- notwendigkeiten zählt. Schon der eine Einwand reicht aus, um die ganze Ein- richtung in ihrer Verwerflichkeit zu kennzeichnen, daß nämlich durch ein irrtüm- liches Urteil auch ein Unschuldiger, dem Henker überliefert, daß ein Justizmord begangen werden kann. Wie viele deren begangen worden sind und begangen werden, wer weiß es! Es gibt sicherlich mehr als einen Jean Calas, der seinen Voltaire noch nicht gefunden hat. Daß das Verzeichnis der als solcher bekannt gewordenen Justizmorde lang genug ist, um der Todesstrafe das Todesurteil zu sprechen, ist bekannt genug. Und in Deutschland steht auch auf politischen Ver- brechen die Todesstrafe. Vor der Einführung des norddeutschen Strafgesetz- buches war die Todesstrafe in Anhalt, Bremen, Oldenburg und im Königreich Sachsen abgeschafft; der norddeutsche Reichstag hatte sich 1870 gegen ihre Ein- führung entschieden, war aber dann vor dem Kürassierstiefel des damals all- mächtigen Hausmeiers Bismarck in die Knie gesunken. Jn Rumänien, Holland, Portugal, in einigen nordamerikanischen Staaten und in vielen Schweizer Kantonen besteht sie nicht. Wir haben diese Einrichtung, und es ist die höchste Zeit, daß sie beseitigt werde. IX. Unentgeltlichkeit der ärztlichen Hülfeleistung einschließlich der Geburtshülfe und der Heilmittel. Jm Kampfe ums Recht sei jedes Glied der Gemeinschaft gesichert, im Kampfe gegen Krankheit soll ihm gleichfalls Schutz und Hülfe zu Teil werden. So verfehlt und kleinlich die deutsche Krankenversicherung ist, so erkennt sie doch den Grundsatz an, daß das Gemeinwesen für seine erkrankten Mitglieder Fürsorge zu treffen hat. Viel ist noch zu tun, um diese Fürsorge würdig und ausreichend zu gestalten. Während der heutige Staat den Geistlichen besoldet, weil dieser ein Arzt der Seele sei, hat er sich noch nicht dazu bereit gefunden, den für das Wohlergehen der Menschen so wichtigen Arzt des Leibes zum Staats- diener zu machen. Die Gesundheitspflege ist eine so hervorragende gesellschaft- liche Aufgabe, daß die weitgehendsten Maßregeln in diesem Betracht nur zu billigen sind. Das Gemeinwesen bedarf gesunder, leistungsfähiger Angehöriger, der Nutzen des einzelnen deckt sich hier mit dem der Gesamtheit, die Herabsetzung der Erkrankungshäufigkeit, das rasche, sorgfältige Eingreifen des Arztes ist eine öffentliche Pflicht. Die Heilmittel gehören zur ärztlichen Hülfeleistung, die Unentgeltlichkeit dieser bedingt die unentgeltliche Lieferung von Arznei, Bruch-  

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2018-12-08T17:50:02Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-12-08T17:50:02Z)

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Zitationshilfe: Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kautsky_grundsaetze_1907/50>, abgerufen am 21.11.2024.