Kerner, Justinus: Geschichten Besessener neuerer Zeit. Karlsruhe, 1834.Aus Allem aber erhellt, daß ein förmlicher Contrakt mit Statt daß jetzt die Juristen einen solchen Contrakt als Gibt es aber wirklich einen Contrakt der Art, so ist ein Aus Allem aber erhellt, daß ein förmlicher Contrakt mit Statt daß jetzt die Juriſten einen ſolchen Contrakt als Gibt es aber wirklich einen Contrakt der Art, ſo iſt ein <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0187" n="173"/> <p>Aus Allem aber erhellt, daß ein förmlicher Contrakt mit<lb/> dem Meiſter der Unnatur keine bloſe Fiction der Dichter<lb/> iſt, und daß die Fauſtianer dieſes Reich bey weitem noch<lb/> nicht in jenen tiefern Beziehungen erfaßt haben, in wel-<lb/> chen die ſataniſche Ironie und Proſtitution mit der Men-<lb/> ſchennatur liegt.</p><lb/> <p>Statt daß jetzt die Juriſten einen ſolchen Contrakt als<lb/> einen verpönten Rechtshandel von ſich weiſen, kann man ſich<lb/> vielmehr darüber wundern, daß ſich noch keine Rabbuliſten<lb/> aufgeworfen haben, welche dem Satan ſein Recht, <hi rendition="#g">das<lb/> er durch einen förmlichen Contrakt auf Leib und<lb/> Seele ſeiner Clienten ſich erworben</hi>, als <hi rendition="#aq">jus quæ-<lb/> situm</hi> vor den ordentlichen Gerichten vindiciren. Denn da<lb/> er doch <hi rendition="#aq">Persona publica</hi> iſt und als Fürſt der Welt, wie<lb/> wir aus der Verſuchungsgeſchichte wiſſen, Reiche und Herr-<lb/> lichkeiten zu verſchenken hat, ſo iſt es doch auffallend, daß<lb/> ihm noch kein privilegirter Gerichtsſtand eingeräumt iſt, vor<lb/> welchem ſeine Anwälte plaidiren. So viel iſt gewiß, daß<lb/> er vor einem abſoluten Forum die meiſten Prozeſſe gewin-<lb/> nen würde. Da ihm aber das öffentliche Libelliren noch<lb/> nicht geſtattet iſt, ſo muß er ſich freilich auf die Politik<lb/> beſchränken, durch Suggeſtionen die Zaubereyen für Fabeln<lb/> zu erklären und ihre Prozeſſe ſogleich zu aboliren.</p><lb/> <p>Gibt es aber wirklich einen Contrakt der Art, ſo iſt ein<lb/> anderer Umſtand der größten Aufmerkſamkeit des Richters<lb/> werth, nämlich daß die gewöhnlich ſchon in früher Jugend<lb/> verführten, verblendeten und betrogenen Menſchen, die als<lb/> verlorene Seelen zu betrachten ſind, noch zu rechter Zeit<lb/> zu Erkenntniß ihrer Sünden und zur Reue und Bekehrung<lb/> gelangen, um ihrer ewigen Beſtimmung genügen zu kön-<lb/> nen. Und dazu iſt nur, wie wir aus unſern Protokollen<lb/> erſehen, ein nach den obigen Qualitäten eingerichtetes rich-<lb/> terliches Verfahren geeignet.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </body> </text> </TEI> [173/0187]
Aus Allem aber erhellt, daß ein förmlicher Contrakt mit
dem Meiſter der Unnatur keine bloſe Fiction der Dichter
iſt, und daß die Fauſtianer dieſes Reich bey weitem noch
nicht in jenen tiefern Beziehungen erfaßt haben, in wel-
chen die ſataniſche Ironie und Proſtitution mit der Men-
ſchennatur liegt.
Statt daß jetzt die Juriſten einen ſolchen Contrakt als
einen verpönten Rechtshandel von ſich weiſen, kann man ſich
vielmehr darüber wundern, daß ſich noch keine Rabbuliſten
aufgeworfen haben, welche dem Satan ſein Recht, das
er durch einen förmlichen Contrakt auf Leib und
Seele ſeiner Clienten ſich erworben, als jus quæ-
situm vor den ordentlichen Gerichten vindiciren. Denn da
er doch Persona publica iſt und als Fürſt der Welt, wie
wir aus der Verſuchungsgeſchichte wiſſen, Reiche und Herr-
lichkeiten zu verſchenken hat, ſo iſt es doch auffallend, daß
ihm noch kein privilegirter Gerichtsſtand eingeräumt iſt, vor
welchem ſeine Anwälte plaidiren. So viel iſt gewiß, daß
er vor einem abſoluten Forum die meiſten Prozeſſe gewin-
nen würde. Da ihm aber das öffentliche Libelliren noch
nicht geſtattet iſt, ſo muß er ſich freilich auf die Politik
beſchränken, durch Suggeſtionen die Zaubereyen für Fabeln
zu erklären und ihre Prozeſſe ſogleich zu aboliren.
Gibt es aber wirklich einen Contrakt der Art, ſo iſt ein
anderer Umſtand der größten Aufmerkſamkeit des Richters
werth, nämlich daß die gewöhnlich ſchon in früher Jugend
verführten, verblendeten und betrogenen Menſchen, die als
verlorene Seelen zu betrachten ſind, noch zu rechter Zeit
zu Erkenntniß ihrer Sünden und zur Reue und Bekehrung
gelangen, um ihrer ewigen Beſtimmung genügen zu kön-
nen. Und dazu iſt nur, wie wir aus unſern Protokollen
erſehen, ein nach den obigen Qualitäten eingerichtetes rich-
terliches Verfahren geeignet.
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